Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/22/2004
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1206-03
Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Rockenbauch Hannes (SÖS) , SÖS im Stuttgarter Gemeinderat
Datum
11/08/2004
Betreff
Tempo 30
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Die Straßenverkehrsordnung als Rechtsverordnung regelt eindeutig die Voraussetzungen zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen. Dabei ist insbesondere auf ein leistungsfähiges Grundnetz zu achten und die Belange des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs zu berücksichtigen. Eine Tempo-30-Zone für das gesamte Stuttgarter Straßennetz ist danach ausgeschlossen.
Ausnahmeregelungen erfolgen in Baden-Württemberg, wie auch in Stuttgart im Einzelfall und unter der besonderen Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten. So sind beispielsweise in ländlichen Gebieten kleinerer Ortsdurchfahrten ohne Verkehrsbedeutung als Tempo-30-Zonen ausgewiesen worden - oft auch im Zuge von Umgestaltungsmaßnahmen zu Multiflächen. Diese Ausnahmeregelungen sind auf Stuttgart grundsätzlich nicht übertragbar, weil dem Stuttgarter Vorbehaltnetz stets eine besondere Verkehrsbedeutung der Straßen zugrunde liegt. Auch in Stuttgart gibt es jedoch einzelne kurze Straßenteile in Tempo-30-Zonen, welche mit Vorfahrtregelung von Bussen befahren werden.
Die Ausweisung von Tempo-30-Zonen ist bis auf wenige Maßnahmen, die noch bauliche Voraussetzungen erfordern, abgeschlossen. Das Vorbehaltnetz mit ca. 1/3 der Straßenlänge hat sich bewährt und bündelt den Verkehr (Grundnetz). Weitere Maßnahmen würden zu Rückverlagerungen der Verkehre in die Wohngebiete führen. Im Einzelfall prüft die Verwaltung, ob auch im Vorbehaltnetz geschwindigkeitsbeschränkende Regelungen notwendig sind – etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Stationäre Geschwindigkeitskontrollen sind in Tempo-30-Zonen nicht angebracht, da nur eine lokale Wirkung erzielt wird. In Tempo-30-Zonen soll jedoch das von der Straßenverkehrsordnung geforderte Zonenbewusstsein gefördert werden. Dies erfordert ein flächenbezogenes Überwachungskonzept.
Mit den bisher vorhandenen 3 mobilen Überwachungsgeräten ist nach Auffassung der Verwaltung eine ausreichende Überwachung in diesen Bereichen sichergestellt.