1. |
Die Regiekostenerstattung durch die LHS an die sechs Sozialunternehmen von "Hilfe zur Arbeit" (HzA) i.S.v. § 19 BSHG wird nicht mehr fix gewährt, sondern wieder (wie vor 1992) an die geleisteten Beschäftigungsstunden im Rahmen von HzA gekoppelt. Dies gilt ab 01.03.2002.
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2. |
Das Kontingent von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen nach § 19 BSHG wird nicht mehr trägerspezifisch fix, sondern ab 01.03.2002 bedarfsorientiert verteilt.
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3. |
Der Stuttgarter Arbeitsvermittlungsservice SAVe gGmbH wird wieder (wie schon 1997/98) zur ersten Anlaufstation für jeden arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger / jede arbeitsfähige Sozialhilfeempfängerin. Die Umstellung erfolgt sukzessiv bis zum 01.03.2002.
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4. |
Sozialhilfeempfänger/-innen, die von der SAVe gGmbH (zunächst) nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden können, werden an die städtische Clearingstelle "Hilfe zur Arbeit" überwiesen, die nach einem Beratungsgespräch über die geeignete Form und notwendige Dauer der "Hilfe zur Arbeit" befindet und bis zum Ende dieser Hilfe eine Art Fallcontrolling bzw. -management ausübt.
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5. |
Die Zentralisierung der Vermittlung und die Optimierung des Controllings verursacht bei der Clearingstelle einen erhöhten Arbeitsaufwand. Für den erhöhten Arbeitsaufwand durch die Zentralisierung der Vermittlung und durch die Optimierung des Controllings benötigt die Clearingstelle zwei zusätzliche Stellen. Ob hierfür ein zusätzlicher Stellenbedarf entsteht oder dieser durch Umschichtung gedeckt werden kann, wird im Rahmen des Stellenplanverfahrens zum Haushalt 2002/2003 geprüft.
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