Stellungnahme zum Antrag
34/2002

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 08/23/2002
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6010



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    02/06/2002
Betreff
    Bauabzugssteuer
Anlagen
    Text der Anfragen
Beantwortung/ Stellungnahme:

a) Die Verpflichtung zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung (§ 48 Einkommenssteuergesetz) zum Steuereinbehalt bei Bauleistungen obliegt der Landeshauptstadt Stuttgart als Unternehmer im Sinne des Steuerrechts. Daher ist der Verfahrensablauf durch Rundschreiben der Stadtkämmerei vom 10. Dezember 2001 für alle städtischen Ämter und Eigenbetriebe einheitlich geregelt. Es ist gewährleistet, dass die Landeshauptstadt den gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt und Haftungsrisiken nicht auftreten.

b) Die Landeshauptstadt ist von der Verpflichtung vom Steuerabzug befreit, wenn der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt. Diese sind in der Regel auf 3 Jahre befristet.

Ziel ist es, dass alle mit Bauleistungen beauftragten Firmen die Freistellungs- bescheinigungen möglichst vollständig vorlegen. Dazu verlangen die Ämter der Bauverwaltung regelmäßig im Ausschreibungsverfahren und spätestens vor Auftragserteilung an den Unternehmer die Vorlage der Freistellungsbescheinigung. Die vorgelegten Bescheinigungen werden dort geprüft und erfasst.

Alle den Ämtern vorgelegten Freistellungsbescheinigungen werden unverzüglich an die Stadtkasse weitergeleitet und dort zentral in SAP in die Kreditorenbuchhaltung eingepflegt. Dies gilt auch für den Ablauf von Freistellungsbescheinigungen bzw. einem eventuellen Widerruf durch die Finanzbehörde. So ist gesichert, dass keine Zahlung an einen Unternehmer erfolgen kann, ohne das die Freistellung geprüft ist.

Bei der Stadtkämmerei steht eine innerhalb der Stadtverwaltung allgemein zugängliche Firmenliste über Freistellungsbescheinigungen zur Verfügung.

c) Die Nichtvorlage einer Freistellungsbescheinigung berechtigt nicht, Firmen und Bieter bei Ausschreibungen auszuschließen oder einen Auftrag nicht zu erteilen. In diesen Fällen muß die Stadtkasse bzw. der Eigenbetrieb den 15 %-igen Steuerabzug und die Weiterleitung des einbehaltenen Betrags an das zuständige Finanzamt veranlassen.

Die Freistellungsbescheinigungen werden von den Firmen ohne Probleme vorgelegt, in vielen Fällen ohne besondere Aufforderung. Steuereinbehalte waren bei der Stadtverwaltung seit dem 01. Januar 2002 nur in wenigen Einzelfällen erforderlich. Negative Erfahrungen liegen nicht vor.

d) Der administrative und personelle Aufwand für die Umsetzung des Gesetzes ist bei den Ämtern der Bauverwaltung wie auch bei der Stadtkämmerei mit dem vorhandenen Personal abzuwickeln. Ein gewisser Erfassungs- und Programmierungsaufwand war bei den Fachämtern und der Stadtkasse in der Anfangsphase der Neuregelung zu verzeichnen. Die Bearbeitung der wenigen Fälle, bei denen ein Steuereinbehalt erforderlich ist, führt allerdings bei der Stadtkasse zu einem sehr hohen Aufwand. Wären es mehr Fälle, würde das vorhandene Personal nicht ausreichen.







Dr. Wolfgang Schuster