Beantwortung zur Anfrage Nr. / Stellungnahme zum Antrag Nr.
367/2000
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
07/14/2000
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 6215-00
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
04/10/2000
Betreff
Stellplatzbeschränkung
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu Punkt 1:
Die VwV Stellplätze (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze) regelt als landesrechtliche Vorschrift die Zahl der herzustellenden Stellplätze in Abhängigkeit zum öffentlichen Personennahverkehr. Die Zahl der notwendigen Stellplätze errechnet sich anhand von Richtzahlen, die entsprechend der Verkehrsgunst des Standorts der baulichen Anlage reduziert werden (Einbindung in den ÖPNV).
Die VwV Stellplätze regelt nicht die über die Zahl der notwendigen Stellplätze hinausgehenden Stellplätze. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Zahl der Stellplätze ergibt sich aus
§ 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Danach kann die Herstellung von Stellplätzen aus Gründen des Verkehrs oder Städtebaus eingeschränkt oder untersagt werden.
Diese Möglichkeit gab es bereits vor Inkrafttreten der VwV-Stellplätze. Die Stadt hat in verschiedenen Bereichen einerseits durch Stellplatzbeschränkungssatzungen und
andererseits durch Bebauungsplanfestsetzungen von der Möglichkeit der Stellplatzbeschränkung Gebrauch gemacht.
Die Zahl der Stellplätze wird in den meisten Fällen durch zwei Elemente beschränkt:
a) Einschränkung der Stellplatzverpflichtung,
b) Untersagung der Herstellung nicht notwendiger Stellplätze.
Mit der neuen VwV Stellplätze vom 16.4.1996, die anders als die vorausgegangenen Richtzahlen die Zahl der notwendigen Stellplätze in Abhängigkeit zum ÖPNV mindert, haben Stellplatzbeschränkungen an Bedeutung verloren. Allerdings wird die Herstellung baurechtlich nicht notwendiger Stellplätze durch die VwV Stellplätze nicht ausgeschlossen.
Zu Punkt 2:
Die VwV Stellplätze wird flächendeckend im Stadtgebiet angewandt, sofern die Zahl der notwendigen Stellplätze nicht aufgrund spezieller Regelungen (Festsetzung im Bebauungsplan oder Stellplatzbeschränkungsbereich) berechnet wird. Wenn solche Spezialregelungen angewandt werden können, hat der Bauherr die freie Wahl, die Zahl der notwendigen Stellplätze entweder nach der VwV Stellplätze oder nach diesen speziellen Regelungen zu ermitteln.
Zu Punkt 3:
In der Regel wurde von der Stellplatzbeschränkung nicht befreit. Eine großzügige Handhabung hätte Berufungsfälle bewirkt.
Im Einzelfall hat die Verwaltung im Hinblick auf besondere Betriebseigentümlichkeiten Firmenfahrzeuge zur Wahrnehmung spezieller betriebsbedingter Aufgaben als Betriebsmittel akzeptiert.
Zu Punkt 4:
Die Frage kann allgemein nicht beantwortet werden. Unter Bezug auf die obengenannten Firmen im Gewerbegebiet Vaihingen/Möhringen wurden in einem Fall anstelle von 435 gewünschter Stellplätze nur 344 notwendige Stellplätze genehmigt (91 Stellplätze weniger). Im anderen Fall wurden von 74 gewünschten Stellplätzen nur die 58 notwendigen Stellplätze genehmigt (16 Stellplätze weniger)
Über die Zahl der Firmen, für die die Stellplatzfrage eine Standortentscheidung war, gibt es keine Aufzeichnungen.
Zu Punkt 5:
Auch hier gibt es keine Aufzeichnungen.
Zu Punkt 6:
Nach Auskunft der VVS liegen keine Informationen vor, ob und in welchem Umfang die VwV Stellplätze zu einer Steigerung von Firmenticketverkäufen im Gewerbegebiet Vaihingen/Möhringen geführt haben.
Zum Vergleich mit anderen Städten:
Die “VwV Stellplätze” ist als Verwaltungsvorschrift in Baden-Württemberg landesweit anzuwenden.
Eine Abweichung davon ist nur dann möglich, wenn die Gemeinde eine “Stellplatzbeschränkung” durch eine “örtliche Bauvorschrift” nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO als Satzung beschließt.
(siehe dazu auch die Ausführungen zu Punkt 1)
Laut einer Umfrage von Professor Hartmut H. Topp (Universität Kaiserslautern) im April 1999 verzichten seit der Einführung der VwV Stellplätze 1996 mit landeseinheitlicher Verringerung der Stellplatzverpflichtung bei guter Anbindung an den ÖPNV "die meisten Städte in Baden -Württemberg auf eigene Stellplatzsatzungen und damit auf die Möglichkeit, durch Untersagung oder Einschränkung von "freiwillig mehr" Stellplätzen den Neubau von Stellplätzen über die Anzahl der notwendigen Stellplätze hinaus zu beschränken. Einschränkungen und/oder Untersagungen von Stellplätzen gibt es außer in Stuttgart nur in Mannheim und in Villingen-Schwenningen (Entwurf).”
Dr. Wolfgang Schuster