Beantwortung zur Anfrage Nr. / Stellungnahme zum Antrag Nr.
295/2000

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 04/06/2000
Der Oberbürgermeister
GZ: 60 50 - 00.00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Dr. Löffler Reinhard (CDU), Maihöfer Gregor (CDU), Uhl Reinhold (CDU)
Datum
    02/14/2000
Betreff
    Förderung mittelständischer Interessen im kommunalen Vergabeverfahren
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die Verwaltung richtet sich, soweit die Schwellenwerte der Verdingungsordnungen erreicht werden, bei Vergaben konsequent nach § 97 ff. GWB. Darüber hinaus wird in der Vergabe-
ordnung der Stadt (zum 01.02.2000 novelliert) intern die Bindung an die Verdingungsordnungen auch unterhalb der Schwellenwerte verlangt. Eine weitergehende Bevorzugung kleiner und mittelständischer Unternehmen ist aus Rechtsgründen nicht möglich.

1. § 97 Abs. 3 GWB darf nicht so ausgelegt werden, dass über den in den Verdingungs-
Grundsätzlich ist die Wirtschaftlichkeit gemäß § 97 Abs. 5 GWB das einzig sachge-rechte Kriterium der Vergabeentscheidung. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige Angebot, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. Maßgebend dafür sind ausschließlich auftragsbezogene Umstände, nur solche auftragsbezogenen Umstände dürfen z.B. auch in den Vergabebekanntmachungen als Wertungskriterien genannt werden. Nicht auftragsbezogene Umstände dürfen als Kriterien bei der Wertung nicht herangezogen werden. Das Kriterium “Mittelstandsförderung” ist kein auftragsbezogener Umstand in diesem Sinne.

Nach § 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB dürfen andere oder weitere Anforderungen als an

2. Überdies haben die Prinzipien der Mittelstandsförderung in die Verdingungsordnun-
gen über die Aufteilung der Aufträge in Lose hinaus Eingang gefunden.

3. § 97 Abs. 7 GWB gewährt den Unternehmen einen Anspruch darauf, dass der Auftrag-geber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Bereits der Wortlaut des
4. Ortsansässige Bieter dürfen allein vor dem Hintergrund, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu den Stadtfinanzen leisten, nicht bevorzugt werden. Es handelt sich um kei-nen auftragsbezogenen Gesichtspunkt und damit um einen vergabefremden Aspekt.

Die Ortsansässigkeit kann im Einzelfall allenfalls berücksichtigt werden, soweit sich
aus ihr wirtschaftliche Vorteile für den Auftraggeber in Bezug auf die zu vergebende Leistungen und ihre Ausführungen ergeben, weil es z.B. wichtig ist, für Wartungs-,
Gewährleistungs- und Instandhaltungsarbeiten kurzfristig auf die Auftragnehmer zu-
rückgreifen zu können. Dies setzt aber voraus, dass der Auftraggeber solche Kriterien als Zuschlagskriterien in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung genannt hat. Als “allgemeines Auswahlkriterium” kann dies nicht dienen.







Dr. Wolfgang Schuster