Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 02/20/2009
Der Oberbürgermeister
GZ: 5013-00
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
02/15/2008
Betreff
Hilfe für den Rettungsdienst
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
n Vorbemerkungen
Im Verwaltungsausschuss wurde am 27. Februar bzw. 9. April 2008 zu den Anträgen mehrerer Gemeinderatsfraktionen (Nr. 49/2008, Nr. 55/2008 und Nr. 61/2008) zur Hilfsfristproblematik im Rettungsdienst mündlich Stellung genommen. Auf die Niederschriften Nr. 58/2008 und Nr. 97/2008 wird verwiesen. Offen blieb dabei die Frage aus dem Antrag Nr. 55/2008 hinsichtlich einer eventuellen subsidiären Verlagerung der Zuständigkeiten für den Rettungsdienst auf die Kommune. Hierzu, sowie zu den Vorstellungen der Fachverwaltung zu einer Qualitätssteigerung des Rettungsdienstes, kann nunmehr Stellung genommen werden.
Zunächst wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Landeshauptstadt Stuttgart bereits vor der Presseberichterstattung zu Beginn des vergangenen Jahres und die dadurch initiierte Diskussion über die Notfallrettung im Dialog mit dem Sozialministerium über die Frage der Hilfsfrist als maßgebender Planungsgröße des Rettungsdienstes stand. Dabei wurde unter anderem auch angeregt, zur Qualitätssicherung und -steigerung einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu implementieren. Das Sozialministerium hat diese Anregung aufgegriffen. Im Landesausschuss für den Rettungsdienst, dem zentralen Gremium auf Landesebene, das die wesentlichen Angelegenheiten berät und allgemeine Grundsätze für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes festlegt, wurde in der Sitzung am 2. Dezember 2008 die Grundsatzfrage diskutiert, ob die Selbstverwaltung bereit ist, eine unabhängige Stelle für eine trägerübergreifende Qualitätssicherung im Rettungsdienst einzurichten oder alternativ dazu – wie in anderen Ländern auch – eine staatliche Qualitätssicherung einzuführen.
n Kommunalisierung des Rettungsdienstes
Bei der Beratung im Landesausschuss für den Rettungsdienst wurde zum einen deutlich gemacht, dass Baden-Württemberg die Selbstverwaltung im Rettungsdienst auf Landes- und Bereichsebene konsequent umgesetzt hat. Das maßgebliche und verantwortliche Planungs- und Gestaltungsgremium als Selbstverwaltungsorgan auf Landesebene ist der Landesausschuss für den Rettungsdienst, auf Rettungsdienstbereichsebene der Bereichsausschuss. Zum anderen hat das Land dabei nochmals festgestellt, dass es sich bei der Durchführung des Rettungsdienstes Privater bedient (der Rettungsdienstorganisationen für die Notfallrettung und privater Unternehmer für den Krankentransport). Hervorgehoben worden ist, dass die subsidiäre Pflichtträgerschaft der Stadt- und Landkreise nach § 2 Abs. 3 RDG BW für den Fall, dass diese Struktur versagt und die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht sichergestellt wäre, bislang nie zum Tragen gekommen ist. Die weitestgehend staatsferne Organisation des Rettungsdienstes und die Einräumung einer starken Stellung für die Kosten- und Leistungsträger sind historisch bedingt und stellen eine baden-württembergische Besonderheit dar. Es besteht lediglich eine Letztverantwortung des Landes über das Mittel der Rechtsaufsicht bzw. Vertragsaufsicht. Damit greift das Land aber nur als ultima ratio bei Nichterfüllung der rechtlichen Vorgaben im Einzelfall ein.
Die subsidiäre Übertragung des Rettungsdienstes auf die Kommune käme somit einem tiefen Eingriff des Landes als Träger des Rettungsdienstes in ein historisch gewachsenes und bislang gut funktionierendes Rettungsdienstsystem gleich. Ein solch weitreichender Schritt ist sicherlich auch in der gegenwärtigen Situation nicht sinnvoll, zumal den festgestellten Defiziten mit anderen geeigneten Maßnahmen zielführend gegengesteuert werden kann und eine Verlagerung der Zuständigkeiten für den Rettungsdienst auf die Stadt sich auch in Stuttgart nicht von heute auf morgen umsetzen ließe.
n Qualitätssicherungsmaßnahme des Landes im Rettungsdienst
Die staatsferne Ausgestaltung des Rettungsdienstes erfordert aber – nicht zuletzt deshalb, weil er Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist – eine Darlegung der Qualität der rettungsdienstlichen Leistungen. Dies kann, entsprechend der diskutierten Frage, sowohl im staatlichen als auch im Selbstverwaltungsmodell erfolgen. Der Landesausschuss für den Rettungsdienst hat sich nach der Grundsatzdiskussion in der Sitzung am 2. Dezember 2008 letztendlich für eine trägerübergreifende Qualitätssicherung im Selbstverwaltungsmodell ausgesprochen. Das heißt, dass die Selbstverwaltung selbst eine unabhängige Stelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst in Baden-Württemberg (SQR-BW) schafft, die als Scharnierstelle zwischen dem Landesausschuss und dem Bereichsausschuss fungieren soll. Die wesentliche Aufgabe besteht darin, die Aufträge des Landesausschusses in der Qualitätssicherung mit fachlichen Anleitungen versehen durch die Bereichsausschüsse umsetzen zu lassen und anschließend die Aktionen der Bereichsausschüsse zu bewerten, ihnen ggf. eine Beratung anzubieten und die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu begleiten. Hierzu besteht eine Berichtspflicht im Landesausschuss.
Das Sozialministerium ist beauftragt, in Abstimmung mit der AG Wirtschaftlichkeit die Ansiedlung der Stelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst in Baden-Württem-berg zu prüfen, die Aufgaben der Einrichtungsgruppe zu definieren, eine Kostenabschätzung vorzunehmen und das Ergebnis dem Landesausschuss für den Rettungsdienst in der Sommersitzung 2009 zur Entscheidung vorzulegen.
n Fazit
Die Verwaltung ist nach wie vor sehr daran interessiert, die Qualität des Rettungsdienstes in der Landeshauptstadt für die Stuttgarter Bevölkerung weiter zu verbessern. Die vom Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Stuttgart zur Hilfsfristeinhaltung auf Intervention der Stadt als Rechtsaufsichtsbehörde beschlossenen und unmittelbar umgesetzten Maßnahmen (zusätzliche 1,5 RTW, 4. Notarzt rund um die Uhr, Optimierung der Dienstzeiten des 3. Notarztes) haben im RTW-Bereich bereits positive Wirkung gezeigt. Hier wurde die Hilfsfrist im Jahr 2008 eingehalten (Hilfsfristquote: 96,29%); im NEF-Bereich jedoch noch nicht (Hilfsfristquote: 90,85%). Weitere organisatorische Maßnahmen sollen aber dazu beitragen, die Hilfsfrist der notärztlichen Notfallrettung ebenfalls in den grünen Bereich zu bringen. Ferner soll das in Auftrag gegebene, umfassende Strukturgutachten dem Bereichsausschuss fundierte Erkenntnisse für die Rettungsmittelbedarfsplanung im Rettungsdienstbereich Stuttgart liefern.
Es ist davon auszugehen, dass die vom Landesausschuss zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst beschlossene Maßnahme sich auch im Rettungsdienstbereich Stuttgart positiv auswirkt. Die Verwaltung begrüßt diese Maßnahme daher sehr und wird das Sozialministerium weiterhin in allen Angelegenheiten nachhaltig unterstützen, die auf eine Qualitätsverbesserung im Rettungsdienst ausgerichtet sind.