Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A-5010-01
GRDrs 197/2001
Stuttgart,
02/28/2001



Rahmenkonzeption zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz
bei der Landeshauptstadt Stuttgart - Ergebnis der Einigungsstelle




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
07.03.2001
08.03.2001



Beschlußantrag:
  1. Vom Beschluss der Einigungsstelle im Einigungsverfahren - Verwaltung - der Landeshauptstadt Stuttgart “Rahmenkonzeption Gesundheitsförderung” wird Kenntnis genommen. (Anlage 1)
  2. Der Bedarf für eine Stelle der BesGr. A 13 h.D. bzw. VergGr. II (1a) BAT im Haupt- und Personalamt für die Koordination der betrieblichen Gesundheitsförderung in der Stadtverwaltung wird grundsätzlich anerkannt (vgl. Anlage 2). Über die Schaffung dieser Stelle wird im Rahmen der Stellenplanberatungen zum Haushalt 2002/2003 entschieden.


Begründung:


zu 1. Ergebnis des Einigungsverfahrens

Die Einigungsstelle nach § 71 LPVG unter Vorsitz des Richters am Verwaltungsgericht, Herrn Gaber, und der vom Gemeinderat bestellten Beisitzerin Frau Blatt-Kessler und den Beisitzern Herrn Dr. Wollensak und Herrn Wiedenmann (vgl. GRDrs 852/2000) sowie den vom Gesamtpersonalrat Verwaltung bestellten Beisitzern Herrn Dr. Böhm, Herrn Hanselmann und Herrn Tüttelmann hat am 19.12.2000 beschlossen, dass der Rahmenkonzeption zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz (Beschlussantrag Nr.1 der GRDrs 119/2000) zugestimmt wird. Der weitergehende Antrag des GPR, nämlich die Schaffung von je 1 Stelle beim Arbeitsmedizinischen Dienst und beim Arbeitssicherheitstechnischen Dienst, 2 Stellen beim Betrieblichen Sozialdienst und je 1 Stelle für die Koordination sowie Sekretariat, wurde aus rechtlichen Gründen abgelehnt (s. Anlage 1).

Einigkeit bestand in der Einigungsstelle darüber, dass eine sinnvolle und wirksame Umsetzung der Rahmenkonzeption zusätzliche Stellen notwendig macht.

zu 2. Stellenbedarf

Der Bedarf für eine Stelle zur Koordination und Umsetzung der Rahmenkonzeption Gesundheitsförderung wurde in der GRDrs 119/2000 bereits dargestellt (Auszug aus der GRDrs s. Anlage 2).

Um die dort benannten Aufgaben wahrnehmen zu können, ist die Einrichtung einer Stelle der Verg. Gr. II (1a) BAT des Haupt- und Personalamts erforderlich. Über die Schaffung der Stelle wäre im Rahmen der Stellenplanberatungen zum Haushalt 2002/2003 zu entscheiden

Finanzielle Auswirkungen
Die Einrichtung von 1 Stelle der Verg. Gr. II (1a) BAT verursacht Arbeitsplatzkosten von 136.933 DM.


Beteiligte Stellen

Referat F, Referat WK




Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister
Anlage 1 zur GRDrs 197/2001

Beschluss

Im Einigungsverfahren der Landeshauptstadt Stuttgart
"Rahmenkonzeption Gesundheitsförderung"
- Verwaltung -

hat die Einigungsstelle durch

den Richter am Verwaltungsgericht Gaber als Vorsitzenden

die vom Gesamtpersonalrat Verwaltung bestellten Beisitzer
Dr. Thomas Böhm
Reinhard Hanselmann
Horst Tüttelmann und

die vom Gemeinderat bestellten Beisitzer
Dr. Joachim Wollensak
Susanne Blatt-Kessler
Harald Wiedenmann

am 19. Dezember 2000 beschlossen:

Der Rahmenkonzeption zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz (Beschlussantrag Nr. 1 der GRDrs 119/2000) wird zugestimmt.

Der weitergehende Antrag des GPR wird abgelehnt.


Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der von einer ressortübergreifenden Expertengruppe in Abstimmung mit den Gesamtpersonalräten Verwaltung und Klinikum entwickelten Rahmenkonzeption zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz mit oder ohne zusätzliche Stellen zugestimmt werden kann.

Die Einigungsstelle geht von der formell ordnungsgemäßen Einleitung des Einigungsverfahrens durch den Gesamtpersonalrat -GPR- aus.

Bei der von der Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart beabsichtigten Rahmenkonzeption handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.v. § 79 Abs.1 Nr.8 LPVG. Hiernach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

Zu den "Maßnahmen" i.S. dieser Regelung gehören auch vorbereitende Handlungen, soweit diese eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorwegnehmen, festlegen oder - wie hier - zumindest beeinflussen.

Die Einigungsstelle sieht jedoch mehrheitlich keine Möglichkeit, der Rahmenkonzeption mit der Maßgabe einer weiteren Stellenschaffung zuzustimmen. Hierbei kann offen bleiben, ob der Erlass der Rahmenkonzeption bereits zwingend die Schaffung einer oder mehrerer Stellen erfordert, oder, ob diese erst bei einer konkreten Umsetzung dieser Konzeption notwendig wird.

Denn die Einigungsstelle ist gem. §71 Abs.4 S.3 LPVG bei Ihrer Entscheidung (vgl. §§ 69 Abs.4, 79 Abs.1 Nr.8 LPVG) an die geltenden Rechtvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, gebunden. D.h., die haushaltsrechtlichen Bestimmungen begrenzen den Entscheidungsspielraum der Verwaltung und der Einigungsstelle. Die Dienststelle (hier: Verwaltung) kann mithin nur zu solchen Maßnahmen verpflichtet werden, die sich kostenmäßig im Rahmen des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplanes, halten. Zusätzliche Belastungen - entgegen dem Haushaltsplan - kann die Einigungsstelle der am Einigungsverfahren beteiligten Dienststelle nicht aufzwingen.

Eine inhaltliche Verknüpfung der Zustimmung zur Rahmenkonzeption mit der Forderung nach weiteren (Plan-) Stellen, ist daher aus mitbestimmungsrechtlicher Sicht unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass selbst die Verwaltung mit Beschlussantrag Nr.3 vom 25.02.2000 (GRDrs. 119/2000) die Annerkennung des Bedarfs für eine Stelle der Verg.Gr. IVa BAT gefordert hat. Denn insoweit handelte es sich um ein mitbestimmungsfreies Element der Rahmenkonzeption, das der Mitbestimmung des GPR nicht unterlag.

Die Entscheidung, ob und ggf. wie viele Stellen die Rahmenkonzeption selbst erfordert, muss auch aus verfassungsrechtlichen Gründen der Letztentscheidung durch das demokratisch legitimierte Organ, d.h., durch den Gemeinderat oder dessen Ausschüsse, vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 93, 37ff).

Da die Rahmenkonzeption von einer ressortübergreifenden Expertengruppe unter Mitwirkung der betroffenen Gesamtpersonalräte erarbeitet wurde und der GPR auch in diesem Einigungsverfahren keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Konzeption erhoben hat, stimmt die Einigungsstelle mehrheitlich dieser Konzeption ohne Änderungen und ohne zusätzliche Verpflichtungen der beteiligten Dienststelle zu.

Die Mitglieder der Einigungsstelle waren sich bei der Beschlussfassung jedoch darüber einig, dass die Umsetzung der Rahmenkonzeption ggf. erneut der Zustimmung des GPR gem § 79 Abs.1 Nr.8 LPVG bedarf. Hiervon geht offenkundig auch die Verwaltung aus (vgl. Schreiben vom 10.03.2000 des BM Murawski an die Vors. des Wahlvorstandes), die mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 22.03.2000 (vgl. Nr.3 des Antrags der GRDrs 117/2000) auch beauftragt worden ist, konkrete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu erarbeiten und dem Gemeinderat vorzulegen.

Einigkeit bestand bei den Mitgliedern der Einigungsstelle auch darüber, dass eine sinnvolle und wirksame Umsetzung der Rahmenkonzeption zusätzliche Stellen notwendig macht.



    gez. Gaber
    gez. Dr. Wollensak
    gez. Wiedenmann
    gez. Blatt-Kessler
    gez. Dr. Böhm
    gez. Hanselmann

gez. Tüttelmann



Beglaubigt

Stuttgart, den 22.01.2001

-Gaber-

Anlage 2 zur GRDrs. 197/2001


Auszug aus der GRDrs. 119/2000 “Rahmenkonzeption zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz bei der Landeshauptstadt Stuttgart” zu notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Koordination und Umsetzung der Rahmenkonzeption:


“Zur Realisierung der Ziele sind bereichsübergreifende und bereichsbezogene Maßnahmen vorgesehen wie
Darüber hinaus ist ein regelmäßiger Fach- und Informationsaustausch sowie Kooperation zu geeigneten Projekten u.a. im Rahmen des örtlichen und nationalen “Gesunde-Städte-Netzwerks” und des ihm angeschlossenen “Netzwerk Gesunde Kommunalverwaltungen” vorgesehen.”