Stellungnahme zum Antrag
401/2007

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 01/17/2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 5012 - 10



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    09/25/2007
Betreff
    Rauchen in der Arnulf-Klett-Passage
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Nach Inkrafttreten des Landesnichtraucherschutzgesetzes und des Bundesnicht-raucherschutzgesetzes wurde vom Rechtsamt geprüft, ob aufgrund der neuen Gesetzeslage in der Klett-Passage ein Rauchverbot erlassen werden kann. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kann ein Verbot derzeit rechtlich nicht erlassen werden. Eine Anfrage beim Städtetag Baden-Württemberg hat eine Bestätigung der rechtlichen Auffassung der Stadt ergeben.

Das Bundesnichtraucherschutzgesetz verbietet das Rauchen in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. Dieses Rauchverbot gilt in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen. Bei der Klett-Passage handelt es sich aber weder um einen Personenbahnhof (auch nicht um einen Teil davon) noch um ein vollständig geschlossenes Gebäude, sondern um ein unterirdisches, öffentlich gewidmetes Verkehrsbauwerk, durch das vielfältige fußläufige Verkehrsbeziehungen (Innenstadt mit dem öffentlichen Nah- und Fernverkehr) hergestellt werden. Darüber hinaus ist die Klett-Passage aber auch eine Einkaufspassage, die durch die straßenrechtliche Widmung öffentlicher Verkehrsraum ist, wie z. B. die Königstraße.

Das Landesnichtraucherschutzgesetz sieht u.a. die Rauchfreiheit in sonstigen Einrichtungen vor. Unter diesen Begriff fallen z.B. Theater, Museen, Bibliotheken, aber auch Mehrzweckhallen und Sportstätten, die vom Land oder den Kommunen getragen werden. Bei der Klett-Passage handelt es sich nicht um eine Einrichtung in diesem Sinne. Weiter ist auch die eigentumsrechtliche Seite zu betrachten. Die Klett-Passage ist ein gemeinsames Bauwerk der Deutschen Bundesbahn und der Stuttgarter Straßenbahnen AG. Die Stadt Stuttgart ist somit nicht Eigentümer (Träger) der Klett-Passage, sondern besitzt nur ein Gehrecht. Dieses Recht wurde mit einer Widmung nach dem Straßengesetz für Baden Württemberg in Anspruch genommen und mit einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsregelung konkretisiert.



Ein privatrechtliches Verbot des Rauchens aufgrund einer Hausordnung (Hausrecht) setzt die Einziehung des öffentlich gewidmeten Gehrechts voraus.

Neben dem Problem der Belästigung durch das Rauchen waren für die Stadt weitere Gesichtspunkte bei der Widmung zu beachten, wie z. B. der Aspekt der öffentlichen Sicherheit in der Passage. Nach einer Einziehung dieser Fläche würde die Polizei nicht mehr zuständig sein. Dieser Umstand hat vor Jahren bei der Abwägung der Vor- und Nachteile u. a. zur Widmung der Fläche geführt.

Es wird derzeit geprüft, inwieweit durch Werbeschilder oder andere Aktionen unter Beteiligung der ansässigen Geschäfte an die Raucher in der Passage appelliert werden kann, auf freiwilliger Basis auf das Rauchen zu verzichten.

Die Stadt Frankfurt am Main befasst sich zur Zeit auch mit der Frage, ob ein Rauchverbot in der Ladenpassage (B-Ebene) beim Hauptbahnhof aufgrund des hessischen Landesnichtraucherschutzgesetzes oder über die Ausübung des Hausrechts eingeführt werden kann.







Dr. Wolfgang Schuster