Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
GRDrs 5/2019
Stuttgart,
01/14/2019


Erfahrungsbericht betreffend der sozialen Komponenten in der Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge für den Zeitraum 1. April bis 30. November 2018



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Internationaler Ausschuss
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
öffentlich
öffentlich
21.01.2019
06.02.2019

Kurzfassung des Berichts:
Ausführlicher Bericht siehe Anlage 1


Der Gemeinderat hat mit Wirkung vom 1. September 2017 die Nutzungsverhältnisse für Unterkünfte in der „Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ (GRDrs 381/2017 – Neufassung) aktualisiert und neu geregelt.

Mit der GRDrs 1/2018 „Erfahrungsbericht sowie Änderungsvorschläge der Sozialverwaltung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ berichtete die Sozialverwaltung über die Erfahrungen ab dem 1. September 2017. Aufgrund dieses Erfahrungsberichtes wurden am 8. März 2018 mit der GRDrs 92/2018 „Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ Änderungen in § 13 der Satzung bezüglich der sozialen Komponenten mit Wirkung ab dem 1. April 2018 beschlossen.

Es wird nachfolgend über den aktuellen Sachstand bezüglich der Regelung für Auszubildende sowie für Selbstzahler für den Zeitraum 1. April 2018 bis 30. November 2018 berichtet (siehe Anlage 1).


Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Werner Wölfle
Bürgermeister





1. Ausführliche Begründung


Ausführliche Begründung

Die vom Gemeinderat am 13. Juli 2017 beschlossene „Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“, GRDrs 381/2017 – Neufassung, trat zum
1. September 2017 in Kraft. Es wurde eine grundsätzliche Benutzungsgebühr von
389,84 EUR für 4,5 qm Sollplatzfläche (ausschließlich Wohn- und Schlaffläche pro Platz) und 606,41 EUR für 7 qm Sollplatzfläche (ausschließlich Wohn- und Schlaffläche pro Platz) beschlossen, bei einem Kostendeckungsgrad von 89,1 %.


Bei der Entscheidung über die Festsetzung der Gebühr, insbesondere bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung von sozialen Komponenten, erfolgte eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Gebührenschuldners.

Vom Gemeinderat wurden am 8. März 2018 mit der GRDrs 92/2018 „Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamts für Flüchtlinge“ neue soziale bzw. verbesserte Komponenten für Auszubildende und Selbstzahler beschlossen.

Das öffentliche Interesse besteht an einer kostendeckenden Gebühr. Im Interesse des Bewohners/der Bewohnerin ist es, eine möglichst geringe Gebühr für die Unterkunft zu bezahlen. Mit der am 8. März 2018 beschlossenen, ab 1. April 2018 gültigen Neuregelung der sozialen Komponente für Auszubildende und der Verbesserung der sozialen Komponente für Selbstzahler, erfolgte ein finanziell und sozial noch ausgewogenerer Interes-sensausgleich als bis zu diesem Zeitpunkt. Dadurch wurde die Motivation zur Arbeitsaufnahme bzw. zum Verbleib in Arbeit bei Flüchtlingen besser gefördert und somit die Integration auch in das Arbeitsleben besser erreicht bzw. aufrechterhalten. Das Interesse an einer gelingenden Integration – vor allem in Arbeit – und an finanzieller Leistungsunabhängigkeit ist bei der o. g. Interessensabwägung auch ein wichtiger Faktor.

Über die Erfahrungen bezüglich dieser sozialen Komponenten bis zum Stichtag
30. November 2018 wird mit dieser Vorlage berichtet.





Erfahrungsbericht für den Zeitraum 1. April bis 30. November 2018


50 Personen erfüllten im Zeitraum 1. April 2018 bis 30. November 2018 die Voraussetzung für eine Gebührenermäßigung für Auszubildende, 538 Haushalte für Selbstzahler.
Bei 21 Auszubildenden sowie 152 Selbstzahlern wurde in diesem Zeitraum die Gebührenermäßigung beendet (siehe nachfolgender Bericht).

Zum Stichtag 30. November 2018 wurden bei 3.137 Haushalten (6.750 Personen) eine Benutzungsgebühr für die Benutzung einer Unterkunft des Sozialamts für Flüchtlinge
erhoben. Hiervon erhielten 29 Auszubildende sowie 386 Haushalte für Selbstzahler eine Gebührenermäßigung.








Gebührenermäßigung für Auszubildende

Auszubildende, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung nach BAföG oder
§§ 51, 57 und 58 SGB III (BAB) absolvieren, zahlen während der Dauer der Ausbildung eine ermäßigte Gebühr. Das bestehende förderfähige Ausbildungsverhältnis ist zu Beginn der Ausbildung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Ausbildungsvertrag, Ablehnungsbescheid SGB II oder AsylbLG) nachzuweisen.


Die ermäßigte Gebühr für Auszubildende richtet sich dabei bei einer Sollplatzfläche von
7 qm nach dem maximalen Mietanteil von 250,00 EUR, der bei BAB bzw. BAföG Berücksichtigung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung findet.


Die Regelung für Auszubildende lautet gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 3 der Satzung wie folgt:

Gewährte Gebührenermäßigungen:

Im Zeitraum 1. April 2018 bis 30. November 2018 erhielten 50 Personen eine Gebührenermäßigung aufgrund der vorgenannten Regelung für Auszubildende. In Einzelfällen haben diese für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 eine Gebühren-ermäßigung für Selbstzahler erhalten, da es in dieser Zeit eine generelle gesonderte Regelung für Auszubildende noch nicht gab.

Bei der Gebührenermäßigung für Auszubildende handelt es sich aufgrund der Regelung in der Satzung ausschließlich um Einzelpersonen. Sofern Auszubildende mit Familie oder Partner zusammenleben, wurde eine getrennte Gebührenveranlagung vorgenommen. So ist sichergestellt, dass alle Auszubildende einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung eine Gebührenermäßigung erhalten können, sofern sie nicht im Leistungsbezug sind.

Die Bewilligungsdauer der Gebührenermäßigung orientiert sich ab Antragstellung immer an dem Zeitraum der förderfähigen Ausbildung. Dies kann im Einzelfall – sofern die Ausbildung nicht vorzeitig abgebrochen wird – bis zu 42 Monate betragen. Eine zeitlich von der Ausbildungsdauer abweichende Obergrenze des Zeitraums besteht nicht.

Zahlungsrückstände:

Es wurde für die 50 Haushalte, welche im Zeitraum 1. April 2018 bis 30. November 2018 eine Gebührenermäßigung für Auszubildende erhielten, ausgewertet, ob das Gebührenkonto zum Stand 30. November 2018 ausgeglichen ist oder ob Rückstände bestehen.

Bei 43 Personen (86 %) bestehen Gebührenrückstände, lediglich bei 7 Personen (14 %) war das Konto ausgeglichen.

Beendigungen

Die Gebührenermäßigung für Auszubildende wurde bei 21 Haushalten im Zeitraum bis zum 30. November 2018 beendet bzw. ist aufgrund des Endes der Ausbildung ausgelaufen. 57 % der Beendigungen sind auf Umzüge in Privatwohnraum (innerhalb und außerhalb von Stuttgart) zurückzuführen.

Gründe für die vorzeitige Beendigung
Umzug in
Privatwohnraum
Wegzug aus Stuttgarterneuter
Leistungsbezug oder Ausbildung abgebrochen
Bewilligung
ausgelaufen
Sonstiges
11
1
2
3
4
52 %
5 %
9 %
14 %
19 %

Gebührenermäßigungen zum Stichtag

Zum Stichtag 30. November 2018 bezogen somit noch 29 Personen die Gebührenermäßigung für Auszubildende.

Ablehnungen

Da die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nachgewiesen wurden, mussten 9 Anträge abgelehnt werden.

Ablehnungsgründe
Bezug von
Leistungen nach dem SGB II
Bezug von
Leistungen nach dem AsylbLG
Voraussetzungen
nicht nachgewiesen
Ausbildung nicht
förderfähig
1
1
4
3
11 %
11 %
45 %
33 %



Gebührenermäßigung für Selbstzahler (ohne Auszubildende)

Gebührenschuldner und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden Selbstzahler, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen ermäßigten Gebühr keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II,
SGB XII oder AsylbLG haben.


Die Gebührenhöhe für Selbstzahler wurde zum 1. April 2018 von 228,15 EUR
(bei 4,5 qm) auf 160,00 EUR bzw. von 354,90 EUR (bei 7 qm) auf 250,00 EUR pro Platz festgesetzt und entspricht damit der Gebührenhöhe für Auszubildende (s. o.).


Die Gebühr für unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils angehören und gemeinsam mit ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familie Selbstzahler sind, wurde auf 80,00 EUR (bei 4,5 qm) bzw. 100,00 EUR (bei 7 qm) reduziert.


Der Höchstbetrag für Paare mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverhei-rateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die Selbstzahler sind, wurde von 912,60 EUR (bei 4,5 qm) auf 480,00 EUR bzw. von 1.419,60 EUR (bei 7 qm) auf
700,00 EUR reduziert.


Der Höchstbetrag für Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die Selbstzahler sind, wurde von bisher 684,45 EUR (bei 4,5 qm) auf 320,00 EUR bzw. von 1.064,70 EUR (bei 7 qm) auf 450,00 EUR gesenkt.

Die Regelung für Selbstzahler lautet gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 der Satzung wie folgt:

2. Befristete Gebührenermäßigung für Selbstzahler:

Höchstbetrag für Paare mit zwei
oder mehr dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zum
vollendeten 25. Lebensjahr
Höchstbetrag für Alleinerziehende mit zwei oder mehr dem Haushalt
angehörenden unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Mind. 4,5 qm Sollplatzfläche
Mind. 7 qm Sollplatzfläche
Mind. 4,5 qm Sollplatzfläche
Mind. 7 qm Sollplatzfläche
480,00 EUR
700,00 EUR
320,00 EUR
450,00 EUR


Gewährte Gebührenermäßigungen

Im Zeitraum 1. April 2018 bis 30. November 2018 erhielten 538 Haushalte eine Gebührenermäßigung aufgrund der vorgenannten Regelung.

Die 538 Haushalte bestehen überwiegend aus Alleinstehenden (97 %).





Beendigungen

In 152 Fällen wurde die Gebührenermäßigung vorzeitig, d. h. vor Erreichen der maxima-len Dauer von 18 Monaten, beendet, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren. 37 % gelang der Umzug in privaten Wohnraum innerhalb und außerhalb von Stuttgart.

Gründe für die vorzeitige Beendigung
Umzug in PrivatwohnraumWegzug aus StuttgartRückreiseerneuter LeistungsbezugSonstiges
53
3
2
85
9
35 %
2 %
1 %
56 %
6 %

Gebührenermäßigungen zum Stichtag

Zum Stichtag 30. November 2018 erhielten somit noch 386 Haushalte die Gebührenermäßigung für Selbstzahler.

Prognose

Die Gesamtdauer für die mögliche Gebührenermäßigung von 18 Monaten für Selbstzahler erreichen in 2019 voraussichtlich 248 Haushalte. Der früheste Zeitpunkt hierfür ist der 28. Februar 2019. Mit Ablauf der erreichten 18 Monate wird dann die reguläre Gebühr (389,84 EUR bei 4,5 qm Sollplatzfläche bzw. 606,41 EUR bei 7 qm Sollplatzfläche) fällig.

Auslaufende Ermäßigungen für Selbstzahler in 2019
mit Ablauf des 28.02.2019
03/19 - 06/19
07/19-12/19
65
61
122

Zahlungsrückstände:

Es wurde für die 538 Haushalte, welche im Zeitraum 1. September 2017 bis 30. November 2018 eine Gebührenermäßigung für Selbstzahler erhielten, ausgewertet, ob das Gebührenkonto zum Stand 30. November 2018 ausgeglichen ist oder ob Rückstände bestehen. Leider zeigt sich, dass lediglich in 142 Fällen die Gebühr vollständig bezahlt wurde. Dies entspricht 26,4 % der Haushalte, welche eine Gebührenermäßigung erhalten hatten. In 396 Fällen (73,6 %) bestehen Gebührenrückstände.

Eine Regelung für eine weitere Ermäßigung oder gar einen Erlass der Gebühr vorzunehmen, ist hier nicht angezeigt, da tatsächlich eine Leistungsfähigkeit für diese Gebührenhöhe bestand. Zudem würden damit die Personen benachteiligt werden, die rechtzeitig und vollständig ihre Gebühren bezahlten. Mit der Stadtkämmerei kann jederzeit eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Ablehnungen Es mussten 74 Anträge auf die Gebührenermäßigung für Selbstzahler abgelehnt werden, da die Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht nachgewiesen wurden.

Ablehnungen
Bezug von
Leistungen nach dem SGB II
Bezug von
Leistungen nach dem AsylbLG
fehlende Nachweise über die VoraussetzungenSonstiges
24
25
16
9
32 %
34 %
22 %
12 %



Zusammenfassung

Die sozialen Komponenten in Form einer Gebührenermäßigung für Auszubildende und Selbstzahler sind wirksam und werden in Anspruch genommen. Es erfüllen vor allem Alleinstehende sowie einige Paare und trotz der nochmals reduzierten Gebühr nur sehr wenige Familien die Voraussetzungen für die Gebühr für Selbstzahler. Das Arbeitseinkommen der Familien reicht i. d. Regel nicht aus, um die Kosten des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft (ermäßigte Gebühr) zu decken, obwohl diese Gebühr bereits deutlich unter dem vergleichbaren Mietniveau für Familien liegt.

Die Antragstellung und die Ermittlung der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung sind allen beteiligten Diensten und Ämtern bekannt. Die Abläufe funktionieren in der Regel reibungslos, auch wenn sie teilweise zeitintensiv sind.

Die Höhe der reduzierten Gebühr ist so angesetzt, dass diese sowohl von Auszubildenden als auch von Selbstzahlern grundsätzlich finanzierbar ist. Eine weitere Reduzierung ist nicht angezeigt.

Einem Teil der Bewohner (12 Auszubildenden und 56 Selbstzahlern) gelang in der Zeit der Gebührenermäßigung der Übergang in einen Privatwohnraum innerhalb und außerhalb von Stuttgart. Dies ist als Erfolg zu werten.

Die Praxis zeigt jedoch auch, dass die Kosten der Unterkunft in einem Privatwohnraum
in der Regel teurer sind als die reduzierte Gebühr für den Platz in einer Flüchtlingsunterkunft. Es besteht bei den Bewohnerinnen und Bewohnern teilweise die Erwartungshaltung, erst in eine Wohnung zu ziehen, wenn deren Miete nicht über der reduzierten Gebühr liegt. Dies entspricht jedoch nicht der aktuellen Mietpreislage
auf dem Wohnungsmarkt in Stuttgart und in den angrenzenden Landkreisen.

Zum 1. März 2019 endet für voraussichtlich 65 Haushalte die Gebührenermäßigung für Selbstzahler, da die Höchstdauer von 18 Monaten erreicht wird. Ab diesem Zeitpunkt wird für diese Haushalte die reguläre Benutzungsgebühr von 389,84 EUR bei 4,5 qm Sollplatzfläche bzw. 606,41 EUR bei 7 qm Sollplatzfläche festgesetzt. Sofern sich hierdurch eine Leistungsbedürftigkeit ergibt, können entsprechende Anträge beim Sozialamt bzw. Jobcenter auf Übernahme der Kosten im Rahmen des AsylbLG, SGB II bzw. SGB XII gestellt werden.




Fazit

Es zeigt sich, dass trotz der Ermäßigung der Gebühr, für deren Bezahlung das Einkommen der Haushalte grundsätzlich ausreicht, eine sehr hohe Anzahl von Haushalten
– 86 % der Auszubildenden und 73,6 % der Selbstzahler – Gebührenrückstände hat. Ein Teil der Haushalte hat eine Ratenzahlung mit der Stadtkämmerei vereinbart, viele Haushalte mit hohen Rückständen haben jedoch keine Regelung getroffen. Eine Bereitschaft zur vollständigen Begleichung von Gebühren ist hier nur schwer erkennbar. Hier ganz grundsätzlich erklärend und vermittelnd zur Motivation beizutragen, wird eine der zukünftigen Schwerpunktaufgaben der sozialen Betreuung in den Flüchtlingsunterkünften vor Ort sein.



Eine weitere zeitliche Ausweitung der Regelungen ist aus Sicht der Verwaltung nicht angezeigt. Die bestehende Regelung stellt einen sozial ausgewogenen Interessensausgleich zwischen

· einerseits der Motivation, eine Ausbildung bzw. Arbeit aufzunehmen bzw. diese zu erhalten und damit von sozialen Leistungen unabhängig zu werden und

· andererseits dem öffentlichen Interesse an einer möglichst kostendeckenden Gebühr

dar.

Es ist davon auszugehen, dass die erreichte Integration in Arbeit nach 18 Monaten sich soweit stabilisiert hat und diese auch aufrechterhalten wird, wenn eine höhere Benutzungsgebühr bezahlt und hierfür ggf. aufstockende Sozialleistungen beantragt werden müssen.

Hierfür stehen dem Personenkreis der geflüchteten Menschen ebenso wie anderen
Menschen, deren Einkommen nicht ausreicht, Sozialleistungen nach den Sozialgesetz-
büchern SGB II und SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz zu.




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