Benutzungsordnung - bisher - | Benutzungsordnung - neu - |
§ 1 Allgemeines
(3) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung gelten für alle audiovisuellen, digitalen, elektronischen und für die Print-Medien, die die Stadtbibliothek Stuttgart im Angebot führt sowie für die Grafiken, die ausleihbaren Musikinstrumente, die Geräte und sämtliche Hilfsmittel zur Mediennutzung. | § 1 Allgemeines
(3) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung gelten für alle audiovisuellen, digitalen, elektronischen und für die Print-Medien, die die Stadtbibliothek Stuttgart im Angebot führt sowie für die Grafiken, die ausleihbaren Musikinstrumente, die Gegenstände und sämtliche Hilfsmittel zur Mediennutzung sowie für den Sonderbestand an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen. |
§ 2 Benutzung
Die Stadtbibliothek Stuttgart steht jedermann zur Benutzung offen. | § 2 Benutzung
(1) Die Stadtbibliothek Stuttgart steht allen Personen zur Benutzung offen.
(2) Bei digitalen Medien ist die Nutzung auf 150 Medien/Monat beschränkt. |
§ 3 Anmeldung/Bibliotheksausweis
(1) Für die Entleihung von Medien, Grafiken, Musikinstrumenten und Geräten sowie für die Nutzung der digitalen Angebote ist ein nicht übertragbarer Bibliotheksausweis notwendig, der auf Antrag unter Vorlage eines Lichtbildausweises mit amtlichen Adressnachweis ausgestellt wird.
(2) Das Entleihen von Medien, Grafiken, Musikinstrumenten und Geräten sowie die Nutzung der digitalen Angebote sind nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich. | § 3 Anmeldung/Bibliotheksausweis
(1) Für die Entleihung von Medien, Grafiken, Musikinstrumenten und Gegenständen sowie für den Sonderbestand an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und die Nutzung der digitalen Angebote ist ein nicht übertragbarer Bibliotheksausweis notwendig, der auf Antrag unter Vorlage eines Lichtbildausweises mit amtlichem Adressnachweis ausgestellt wird.
(2) Die Entleihung und Nutzung ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich.
(6) Für die Entleihung von Medien aus dem Sonderbestand für Menschen mit Sehbeeinträchtigung muss zusätzlich zum Adressnachweis ein Nachweis erbracht werden, dass man zu dem begünstigten Personenkreis gemäß §1 Nr.1 UrhGBefStV gehört. Dies kann u. a. in Form eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „BL“ oder „TBI“ erbracht werden oder anhand eines fachärztlichen Attests, aus dem eine Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des §45b Abs. 2 UrhG eindeutig hervorgeht.
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§ 5 Ausleihe
(1) Die Leihfrist beträgt vier Wochen, für Grafiken acht Wochen.
(2) Entsprechend gekennzeichnete Medien und Geräte sind nicht nach Hause zu entleihen.
(6) Die Graphothek kann erst von Nutzern und Nutzerinnen ab dem 14. Lebensjahr zur Entleihung genutzt werden. | § 5 Ausleihe
(1) Die Leihfrist beträgt vier Wochen, für Grafiken und Musikinstrumente acht Wochen.
(2) Entsprechend gekennzeichnete Medien, Grafiken, Musikinstrumente und Gegenstände sind nicht nach Hause zu entleihen.
(6) Die Graphothek und die ausleihbaren Musikinstrumente können erst von Nutzern und Nutzerinnen ab dem 14. Lebensjahr zur Entleihung genutzt werden.
(7) Der Sonderbestand für Menschen mit Seh- und Lesebeeinträchtigungen ist ausschließlich entleihbar für Menschen mit einer Seh- oder Lesebeeinträchtigung. |
§ 6 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen, Nutzung der Stadtbibliothek Stuttgart, Ausschluss von der Benutzung
(5) Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden, ausgenommen entsprechend gekennzeichnete Behindertenbegleithunde. | § 6 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen, Nutzung der Stadtbibliothek Stuttgart, Ausschluss von der Benutzung
(5) Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden, ausgenommen entsprechend gekennzeichnete Begleit – und Therapiehunde. |
§ 7 Behandlung von Medien, Urheberrecht, Haftung
(1) Alle Medien, Musikinstrumente, Grafiken und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln. | § 7 Behandlung von Medien, Urheberrecht, Haftung
(1) Alle Medien, Musikinstrumente, Grafiken und Gegenstände sind mit Sorgfalt zu behandeln.
(4) In Bezug auf den Sonderbestand für Menschen mit Sehbeeinträchtigung weisen wir noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass eine unzulässige Nutzung nach §1 Nr.2 UrhGBefStV, wie zum Beispiel die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung nicht rechtens ist. |
§ 9 Gebühren
(1) Für die Medien-, Musikinstrumenten-, Grafik- und Geräteausleihe, die Nutzung der digitalen Angebote sowie sämtlicher Hilfsmittel zur Mediennutzung erhebt die Stadtbibliothek eine Gebühr. | § 9 Gebühren
(1) Für die Medien-, Musikinstrumenten-, Grafik- und Gegenstandsausleihe, die Nutzung des Sonderbestands an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und der digitalen Angebote sowie sämtlicher Hilfsmittel zur Mediennutzung erhebt die Stadtbibliothek eine Gebühr.
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Gebührenordnung - bisher - | Gebührenordnung - neu - |
§ 4 Versicherungsgebühr
Bei der Entleihung von Grafiken und Musikinstrumenten ist eine Versicherungsgebühr von 2,50 Euro je Grafik oder Musikinstrument und Regelausleihzeit zu entrichten. | § 4 Versicherungsgebühr
Bei der Entleihung von Grafiken, Gegenständen und Musikinstrumenten ist eine Versicherungsgebühr von 2,50 Euro je Grafik, Gegenstand oder Musikinstrument und Regelausleihzeit zu entrichten. |
 | § 10 Sachzuwendungen an Dritte
Die Leitung der Stadtbibliothek ist berechtigt Sachzuwendungen an externe Dritte zu gewähren. Hierüber besteht Dokumentationspflicht. |
 | § 11 Ausnahmeregelungen
(2) Die sofortige Fälligkeit der Gebühren kann aus organisatorischen Gründen, durch die Leitung der Stadtbibliothek ausgesetzt werden. |