Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz:
GRDrs 386/2024
Stuttgart,
06/17/2024



Gebühren und Entgelte beim Kulturamt: Stadtbibliothek Stuttgart
(Satzungsänderung)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
23.07.2024
24.07.2024
24.07.2024



Beschlußantrag:

1. Die Angebotserweiterungen und -änderungen der Stadtbibliothek Stuttgart werden beschlossen.

2. Die Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Landeshauptstadt Stuttgart inklusive der Gebührenordnung (Anlage zur Satzung) vom 17. November 2022 (Amtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 2022; Stadtrecht 3/18) wird gemäß Anlage 2 erlassen.

3. Die Änderung der Entgeltregelung für Veranstaltungen der Stadtbibliothek Stuttgart vom 25. Oktober 2018 (Amtsblatt Nr. 44 vom 2. November 2018; Stadtrecht 3/18a) wird gemäß Anlage 3 erlassen.


Begründung:


1. Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Landeshauptstadt Stuttgart inklusive der Gebührenordnung (Stadtrecht 3/18)

a) Die Benutzungsordnung wurde mit Beschluss vom 17. November 2022 (GRDrs 502/2022) zuletzt geändert. Insbesondere die Angebotserweiterung um Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und die Bibliothek der Dinge machen die Überarbeitung der Satzung erforderlich. In diesem Zusammenhang wird eine Deckelung bei den Nutzungsrechten für digitale Medien aufgenommen, die Ausnahmeregelung für Blindenhunde auf Begleit- und Therapiehunde ausgeweitet und kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen im Einzelnen sind in der Anlage 1 tabellarisch dargestellt, die wesentlichen Änderungen sind:

Die Stadtbibliothek erweitert ihr Angebot um Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen

Kulturelle Teilhabe stellt eine grundsätzliche Handlungsmaxime dar, der sich Bibliotheken verpflichtet fühlen. Hierbei gilt es, inklusiv zu denken und zu handeln. Der Buchmarkt entwickelt sich allerdings dahingehend, dass Medien im Großdruck nur noch selten klassisch über den Buchhandel bezogen werden können. Das Deutsche Zentrum für barrierefreies Lesen (dzb) bietet Bibliotheken nun eine Alternative an und ermöglicht ihnen, Bücher über sie zu beziehen. Da dies aber nicht der klassische Vertriebsweg über den Buchhandel ist, bestehen besondere Bezugs- und Ausleihregularien, die vom Deutschen Patent- und Markenamt zum Schutz der Autoren, Verlage und Buchhandlungen definiert werden, um eine missbräuchliche Nutzung zu verhindern.

Für die Entleihung von Medien aus dem Sonderbestand für Menschen mit Sehbeeinträchtigung gelten besondere, vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgegebene, Regelungen:

Bibliothek der Dinge Nutzungsdeckelung bei digitalen Medien auf 150 Medien/Monat

Aktuell rufen einige wenige Nutzer und Nutzerinnen überdurchschnittlich viele Artikel aus der Datenbank auf. Die Artikel stehen nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Um zu gewährleisten, dass alle Personen die Chance haben das digitale Angebot der Bibliothek zu nutzen wird die Begrenzung der digitalen Medien auf maximal 150 Medien pro Monat eingeschränkt. Die Beschränkung trägt zudem dazu bei, die Lizenzkosten für den Zugriff auf die Datenbank zu kontrollieren und das Budget einzuhalten.

Ausweitung der Sonderregelung auf Begleit- und Therapiehunde

Tiere dürfen grundsätzlich nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Jedoch gilt eine Ausnahmenregelung für die Mitnahme von Behindertenbegleithunden. Diese wird generell auf alle Begleit- und Therapiehunde ausgeweitet.

Redaktionelle Änderungen


Die Änderungen im Einzelnen werden in Anlage 1 tabellarisch dargestellt.

b) Die Gebührenordnung als Anlage zur Benutzungsordnung wurde mit Beschluss vom 17. November 2022 (GRDrs 502/2022) zuletzt geändert. Aufgrund steigender Anforderungen im Steuerrecht und organisatorischen Gegebenheiten sind folgende Ergänzungen erforderlich:


2. Entgeltregelung für Veranstaltungen der Stadtbibliothek Stuttgart
(Stadtrecht 3/18a)

Die Entgeltregelung für Veranstaltungen der Stadtbibliothek Stuttgart wurde mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 (GRDrs 749/2018) zuletzt geändert. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Finanzielle Auswirkungen

Durch die oben beschriebenen Änderungen der Benutzungs- und Gebührenordnung sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Durch den kostenfreien Eintritt bei offenen Veranstaltungen ist mit einem Einnahmeverzicht von maximal 3.000 Euro/Jahr bei rund 15 Veranstaltungen und max. 50 Besucher/Veranstaltung zu rechnen. Durch den freien Eintritt für Presse, Mitarbeitende und Kooperationspartner rechnen wir mit einer finanzielle Auswirkung von rd. 1.000 Euro/Jahr.


Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1 Gegenüberstellung Änderungen in der Benutzungsordnung bisher und neu

Anlage 2 Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek der Landeshauptstadt Stuttgart

Anlage 3 Änderung der Entgeltregelung für Veranstaltungen der Stadtbibliothek Stuttgart

Gegenüberstellung Änderungen in der Benutzungsordnung bisher und neu
Benutzungsordnung - bisher -Benutzungsordnung - neu -
§ 1 Allgemeines
(3) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung gelten für alle audiovisuellen, digitalen, elektronischen und für die Print-Medien, die die Stadtbibliothek Stuttgart im Angebot führt sowie für die Grafiken, die ausleihbaren Musikinstrumente, die Geräte und sämtliche Hilfsmittel zur Mediennutzung.
§ 1 Allgemeines
(3) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung gelten für alle audiovisuellen, digitalen, elektronischen und für die Print-Medien, die die Stadtbibliothek Stuttgart im Angebot führt sowie für die Grafiken, die ausleihbaren Musikinstrumente, die Gegenstände und sämtliche Hilfsmittel zur Mediennutzung sowie für den Sonderbestand an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen.
§ 2 Benutzung
Die Stadtbibliothek Stuttgart steht jedermann zur Benutzung offen.
§ 2 Benutzung
(1) Die Stadtbibliothek Stuttgart steht allen Personen zur Benutzung offen.
(2) Bei digitalen Medien ist die Nutzung auf 150 Medien/Monat beschränkt.
§ 3 Anmeldung/Bibliotheksausweis
(1) Für die Entleihung von Medien, Grafiken, Musikinstrumenten und Geräten sowie für die Nutzung der digitalen Angebote ist ein nicht übertragbarer Bibliotheksausweis notwendig, der auf Antrag unter Vorlage eines Lichtbildausweises mit amtlichen Adressnachweis ausgestellt wird.



(2) Das Entleihen von Medien, Grafiken, Musikinstrumenten und Geräten sowie die Nutzung der digitalen Angebote sind nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich.
§ 3 Anmeldung/Bibliotheksausweis
(1) Für die Entleihung von Medien, Grafiken, Musikinstrumenten und Gegenständen sowie für den Sonderbestand an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und die Nutzung der digitalen Angebote ist ein nicht übertragbarer Bibliotheksausweis notwendig, der auf Antrag unter Vorlage eines Lichtbildausweises mit amtlichem Adressnachweis ausgestellt wird.

(2) Die Entleihung und Nutzung ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich.


(6) Für die Entleihung von Medien aus dem Sonderbestand für Menschen mit Sehbeeinträchtigung muss zusätzlich zum Adressnachweis ein Nachweis erbracht werden, dass man zu dem begünstigten Personenkreis gemäß §1 Nr.1 UrhGBefStV gehört. Dies kann u. a. in Form eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „BL“ oder „TBI“ erbracht werden oder anhand eines fachärztlichen Attests, aus dem eine Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des §45b Abs. 2 UrhG eindeutig hervorgeht.
§ 5 Ausleihe
(1) Die Leihfrist beträgt vier Wochen, für Grafiken acht Wochen.


(2) Entsprechend gekennzeichnete Medien und Geräte sind nicht nach Hause zu entleihen.

(6) Die Graphothek kann erst von Nutzern und Nutzerinnen ab dem 14. Lebensjahr zur Entleihung genutzt werden.
§ 5 Ausleihe
(1) Die Leihfrist beträgt vier Wochen, für Grafiken und Musikinstrumente acht Wochen.

(2) Entsprechend gekennzeichnete Medien, Grafiken, Musikinstrumente und Gegenstände sind nicht nach Hause zu entleihen.

(6) Die Graphothek und die ausleihbaren Musikinstrumente können erst von Nutzern und Nutzerinnen ab dem 14. Lebensjahr zur Entleihung genutzt werden.

(7) Der Sonderbestand für Menschen mit Seh- und Lesebeeinträchtigungen ist ausschließlich entleihbar für Menschen mit einer Seh- oder Lesebeeinträchtigung.
§ 6 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen, Nutzung der Stadtbibliothek Stuttgart, Ausschluss von der Benutzung
(5) Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden, ausgenommen entsprechend gekennzeichnete Behindertenbegleithunde.
§ 6 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen, Nutzung der Stadtbibliothek Stuttgart, Ausschluss von der Benutzung
(5) Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden, ausgenommen entsprechend gekennzeichnete Begleit – und Therapiehunde.
§ 7 Behandlung von Medien, Urheberrecht, Haftung
(1) Alle Medien, Musikinstrumente, Grafiken und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln.
§ 7 Behandlung von Medien, Urheberrecht, Haftung
(1) Alle Medien, Musikinstrumente, Grafiken und Gegenstände sind mit Sorgfalt zu behandeln.
(4) In Bezug auf den Sonderbestand für Menschen mit Sehbeeinträchtigung weisen wir noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass eine unzulässige Nutzung nach §1 Nr.2 UrhGBefStV, wie zum Beispiel die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung nicht rechtens ist.
§ 9 Gebühren
(1) Für die Medien-, Musikinstrumenten-, Grafik- und Geräteausleihe, die Nutzung der digitalen Angebote sowie sämtlicher Hilfsmittel zur Mediennutzung erhebt die Stadtbibliothek eine Gebühr.
§ 9 Gebühren
(1) Für die Medien-, Musikinstrumenten-, Grafik- und Gegenstandsausleihe, die Nutzung des Sonderbestands an Medien für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen und der digitalen Angebote sowie sämtlicher Hilfsmittel zur Mediennutzung erhebt die Stadtbibliothek eine Gebühr.




Gebührenordnung - bisher -Gebührenordnung - neu -
§ 4 Versicherungsgebühr
Bei der Entleihung von Grafiken und Musikinstrumenten ist eine Versicherungsgebühr von 2,50 Euro je Grafik oder Musikinstrument und Regelausleihzeit zu entrichten.
§ 4 Versicherungsgebühr
Bei der Entleihung von Grafiken, Gegenständen und Musikinstrumenten ist eine Versicherungsgebühr von 2,50 Euro je Grafik, Gegenstand oder Musikinstrument und Regelausleihzeit zu entrichten.
§ 10 Sachzuwendungen an Dritte
Die Leitung der Stadtbibliothek ist berechtigt Sachzuwendungen an externe Dritte zu gewähren. Hierüber besteht Dokumentationspflicht.
§ 11 Ausnahmeregelungen
(2) Die sofortige Fälligkeit der Gebühren kann aus organisatorischen Gründen, durch die Leitung der Stadtbibliothek ausgesetzt werden.



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