Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 632/2010
Stuttgart,
08/19/2010



Satzung über eine Veränderungssperre
Flurstück 800 / Ulmer Straße 255 in Stuttgart-Wangen (Wa 78/1)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
21.09.2010
23.09.2010



Beschlußantrag:

Aufgrund der §§ 14 (1) BauGB und 16 (1) BauGB wird die Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 800 / Ulmer Straße 255 im Stadtbezirk Wangen (Wa 78/1) beschlossen.

Der Satzungstext ist aus Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 11. August 2010 (Anlage 2) dargestellt.


Begründung:


Am 30. Juni 2009 wurde von zwei Antragstellern für das Grundstück Ulmer Straße 255, Flurstück 800, ein Antrag auf Nutzungsänderung zur Einrichtung von zwei Spielhallen eingereicht. Der Antrag wurde gemäß § 15 BauGB um 12 Monate zurückgestellt, da das Vorhaben den angestrebten städtebaulichen Zielen widerspricht. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt, dieser wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart abgewiesen. Danach wurde beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht.

Das Grundstück Ulmer Straße 255 liegt im Geltungsbereich eines Industriegebiets (OBS). Hier sind Spielhallen planungsrechtlich zulässig. Außerdem gilt die Satzung Vergnügungseinrichtungen und andere (1989/009). Danach wären Spielhallen ausnahmsweise zulässig.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 29. September 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) beschlossen (GRDrs. 660/2009). Ziel dieses Bebauungsplans ist, die im Geltungsbereich vorhandenen Bebauungspläne bzgl. ihrer Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung zu gliedern. Dies dient zum einen der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts in verbindliches Planungsrecht, zum anderen der Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten und anderen städtebaulich nicht überall erwünschten Nutzungen. Gemäß dem Aufstellungsbeschluss sollen im Bereich der Ulmer Straße, für den die Einrichtung von 2 Spielhallen beantragt wurde, Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Weitergehende Festsetzungen werden nicht getroffen, die sonstigen Festsetzungen der im Geltungsbereich vorhandenen Bebauungspläne gelten insofern weiter. Die angestrebte städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist in den Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 3) dargelegt.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) wurde gemäß § 2 Abs.1 BauGB im Amtsblatt Nr. 41 vom 8. Oktober 2009 öffentlich bekannt gemacht. Damit waren die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Bauantrags gegeben. Die Zurückstellung erfolgte für den Zeitraum von 12 Monaten bis zum 12. Oktober 2010.

Das Gebiet zwischen Ulmer Straße, Inselstraße, B 10 und Langwiesenweg soll als Standort für Handwerk und produzierendes Gewerbe sowie für Büro- und Verwaltungsgebäude entwickelt werden. Die Ansiedlung von bestimmten Vergnügungsstätten wie Bordellen oder Spielhallen geht meistens einher mit einer negativen Entwicklung des Gebietscharakters. Für benachbarte Firmen verliert der Standort an Attraktivität. Gegenüber den beantragten Spielhallen auf der anderen Seite der Ulmer Straße soll mit dem Bebauungsplan Ulmer Straße (Bozelen) (Wa 68) Wohnbebauung entwickelt werden. Zum Schutz vorhandener und geplanter Wohnbebauung und zur Vorhaltung von Grundstücken für städtebaulich erwünschte gewerbliche Nutzungen sollen Vergnügungsstätten und damit auch Spielhallen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) ausgeschlossen werden.

Die Zulassung der beantragten Nutzung würde den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans widersprechen und die Durchführung der Planung unmöglich machen bzw. zumindest wesentlich erschweren.

Das Bebauungsplanverfahren Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) wurde mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weitergeführt. Als nächster Verfahrensschritt ist der Auslegungsbeschluss vorgesehen.

Da das Verfahren bis zum Ablauf der Zurückstellung nicht abgeschlossen sein wird, ist zur Sicherung der städtebaulichen Planung der Beschluss einer Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB für das Grundstück Flst. 800, Ulmer Straße 255 erforderlich.


Finanzielle Auswirkungen

Keine.


Beteiligte Stellen

Keine.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Matthias Hahn Bürgermeister

Anlagen

1. Satzungstext Veränderungssperre
2. Lageplan zur Veränderungssperre vom 11. August 2010
3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung des Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) vom 1. Juli 2009
Anlage 1 zur GRDrs 632/2010





Satzung über die Veränderungssperre
Flurstück 800 / Ulmer Straße 255 (Wa 78/1)
in Stuttgart-Wangen



§ 1


Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Veränderungssperre.

§ 2


Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Flurstück 800 im Stadtbezirk Wangen. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung i. M. 1 : 1 000 vom 11. August 2010 dargestellt.

§ 3


Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4


Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.

Anlage 3 zur GRDrs 632/2010


Allgemeine Ziele und Zwecke
Bebauungsplan Einzelhandel Wangen Nord im Stadtbezirk Wangen (Wa 78)

1. Erfordernis zur Planaufstellung

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen des fortgeschriebenen Konzepts „Einzelhandel und Zentren“ (GRDrs 222/2008) umzusetzen und planungsrechtlich zu sichern. Das gesamte Plangebiet liegt außerhalb der dort definierten zentralen Versorgungsbereiche. Neben der Sicherung der gewerblichen Flächen wird das stadtentwicklungspolitische Ziel verfolgt, die existierenden und definierten zentralen Versorgungsbereiche in Wangen zu schützen und zu stärken. Es soll daher vermieden werden, das Plangebiet als Einzelhandelsstandort weiter zu entwickeln.

Außerdem hat sich gezeigt, dass das bestehende Planungsrecht zur Regelung der Ansiedlung von kirchlichen und kulturellen Nutzungen sowie Vergnügungsstätten nicht ausreicht. Städtebaulich unerwünschte Nutzungen, die der Sicherung der Gewerbeflächen als Arbeitsstättengebiet entgegenstehen oder benachbarte Wohnnutzung beeinträchtigen, können bisher nicht verhindert werden.

Der Regelungsgehalt des Bebauungsplans soll sich auf Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bezüglich des Einzelhandels sowie der Vergnügungsstätten in den GE-Gebieten, Baustaffeln und Industriegebieten nach OBS und Industrieviertelflächen erstrecken und soll die Nutzungsmöglichkeiten regeln. Die übrigen Festsetzungen des bestehenden, rechtsverbindlichen Bebauungsplans und der Baustaffeln etc. sollen bestehen bleiben.


2. Geltendes Recht und andere Planungen


3. Planerische Zielsetzungen/Art der baulichen Nutzung

Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Gebiet Wangen steht im Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen der Stadt, dem 2008 fortgeschriebenen Konzept „Einzelhandel und Zentren“.

Es sollen nun die Inhalte des Konzeptes umgesetzt und planungsrechtlich abgesichert werden. Dabei sind insbesondere zwei Elemente des Konzepts hinsichtlich des Gewerbegebiets Wangen Nord von wesentlicher Bedeutung:
4. Umweltbelange
Der aufzustellende Bebauungsplan (Wa 78) ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen. Die anderen Festsetzungen werden nicht verändert und haben weiterhin Gültigkeit. Eine Beeinträchtigung der Umweltbelange durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird daher nicht erwartet. Im weiteren Verfahren wird eine Umweltprüfung mit Umweltbericht erarbeitet.


5. Flächenbilanz
Gesamtfläche: ca. 40 ha.




Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 1. Juli 2009


gez.

Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


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Wa78_1 Ulmerstraße 255-Anlage_2_Lageplan.pdf Wa78_Titelplatt_Ziele_u_Zwecke_Anlage3.pdf