Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 1102/2020
Stuttgart,
12/22/2020



Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII - City Chapel Stuttgart e.V., Marienstr. 3a, 70178 Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich08.02.2021



Beschlußantrag:

Der Verein City Chapel Stuttgart e.V., Marienstr. 3a, 70178 Stuttgart wird als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt.



Begründung:


City Chapel ist ein Verein, welcher das Ziel hat, den christlichen Glauben alltagstauglich an Menschen weiterzugeben, ihn authentisch vorzuleben und seine Verbreitung unter den Menschen zu fördern. Die christlichen Werte sollen im Rahmen des Vereinslebens vermittelt werden. Daneben setzen sie sich für eine Stärkung biblischer Maßnahmen in der Alltagskultur der Menschen im 21. Jahrhundert ein.

Die City Chapel ist eine freie christliche Gemeinde. Der Verein beschäftigt 11 ehrenamtliche Mitarbeiter, welche an Kindeswohlschulungen teilnehmen. In der Gemeinde sind bei den 0- bis 3-Jährigen 86 Kinder, bei den 3 bis 6-Jährigen 86 Kinder, bei den 6- bis 10-Jährigen 85 Kinder und bei den 10- bis 17-Jährigen 60 Kinder angemeldet.
Es befinden sich 3 Standorte der City Chapel in Stuttgart: in Stuttgart Mitte, Süd und West.

Für jede Altersstufe gibt es dementsprechende Angebote, wie eine Krabbelgruppe für die 0- bis 3-Jährigen, Jungscharen für die 6- bis 12-Jährigen sowie Teenagerarbeit ab 13 Jahren. Außerdem finden regelmäßige Aktions- und Projekttage statt, wie zum Beispiel Schlittschuhlaufen. Auch Musicals werden von den Kindern geprobt und aufgeführt.
Zudem werden Freizeiten angeboten, die auf eine jeweilige Altersgruppe abgestimmt sind, wie das Zeitlager für die dritte bis sechste Klasse oder das Pfingstjugendtreffen für Jugendliche und junge Erwachsene. Außerdem wird jeden Sonntag parallel zum normalen Gottesdienst ein Kindergottesdienst für Kinder bis 14 Jahren angeboten.

Der Antrag des City Chapel e.V. legt nahe, dass die Antragstellerin einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Die Voraussetzungen der Anerkennung sind erfüllt.

Die Anerkennung als Träger begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stadt Stuttgart. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung wird auf das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart begrenzt.

Finanzielle Auswirkungen

-



Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

-

<Anlagen>



zum Seitenanfang