Diese beinhalten ergänzende Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder ergänzende Unterstützung bei der Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen im Haushalt. Das Angebot wird assistierend und unterstützend ausgeführt. Der Ausführende hat eine „Kümmerer“-Funktion, d. h. er behält alle Hilfe- und Unterstützungsbedarfe des Betroffenen im Blick und weist gegebenenfalls bei einer Erhöhung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten hin. Die Mitarbeitenden sind in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt gegen Entgelt. Der Mindestlohn muss eingehalten werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 UstA-VO). 2. Umsetzung der Unterstützungsangebote-Verordnung in der Landeshauptstadt Stuttgart Anerkennungsbehörde nach der Unterstützungsangebote-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist die Landeshauptstadt Stuttgart (§ 4 Abs. 1 UstA-VO). Die Anerkennung erfolgt durch die Abteilung Sozialplanung, Sozialberichterstattung und Förderung des Sozialamtes. In der Landeshauptstadt Stuttgart sind zurzeit 72 Anbieter anerkannt (Stand: Juni 2017). Die Angebote sind vorrangig ehrenamtliche Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz. Darüber hinaus gibt es ehrenamtliche Besuchs- und Begleitdienste und Familienentlastende Dienste, die als Betreuungs- und Entlastungsangebote anerkannt sind. Die Anbieter sind vor allem kirchliche und gemeinnützige Träger wie zum Beispiel die Evangelische Gesellschaft Stuttgart e. V. als größter Anbieter. Ein Angebot ist als Serviceangebot für haushaltsnahe Dienstleistungen mit beschäftigtem Personal anerkannt. Die neue Unterstützungsangebote-Verordnung beinhaltet, dass alle bisherigen Anerkennungen nach der alten Verordnung bis zum 31.12.2018 auslaufen und eine neue Anerkennung nach der neuen Verordnung erfolgen muss. Zur Anerkennung eines Angebotes wird eine Konzeption des Anbieters eingereicht, die belegt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen der Unterstützungsangebote-Verordnung erfüllt sind. Mit der Konzeption werden die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 10 UstA-VO geprüft. Der Anbieter muss sich in dem Stadt- bzw. Landkreis anerkennen lassen, in dem er das Angebot erbringen möchte. Die Unterstützungsangebote-Verordnung sieht nach § 11 UstA-VO eine ausführliche Berichtspflicht vor. Die Anbieter müssen jährlich einen Sachbericht abgeben, in dem das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen geprüft wird. Die Pflegekassen und das Regierungspräsidium müssen regelmäßig über neue Anerkennungen informiert werden. Um die Transparenz zu gewährleisten und die Anspruchsberechtigten zu informieren, sind alle Angebote mit Beschreibung und Kosten durch die Anerkennungsbehörde zu veröffentlichen. Hierfür wird zurzeit für die Landeshauptstadt Stuttgart ein Internetauftritt entwickelt. Die Sozialplanung des Sozialamts möchte den Ausbau der Angebote in der Landeshauptstadt Stuttgart weiterentwickeln, um eine ausreichende flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Aufgrund der Pflegestärkungsgesetze I, II und III wurde die Versorgung von Pflegebedürftigen im ambulanten Bereich gestärkt. Dadurch ist davon auszugehen, dass der Bedarf an ambulanten Versorgungsstrukturen in Zukunft steigen wird. Beteiligte Stellen --- Vorliegende Anträge/Anfragen --- --- Werner Wölfle Bürgermeister --- <Anlagen> zum Seitenanfang