Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 427/2019
Stuttgart,
06/26/2019



Fortschreibung der Richtlinien für die Gewährung von Umzugsbeihilfen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und TechnikBeschlussfassungöffentlich09.07.2019



Beschlußantrag:

Die Richtlinien werden in der Fassung gemäß Anlage 2 fortgeschrieben.



Begründung:


Bei der Förderung privater Modernisierungen ist der sorgsame Umgang mit den
Sanierungsbetroffenen ein wichtiges Anliegen der Stadterneuerung in Stuttgart.


Bereits seit 1977 gewährt die Landeshauptstadt betroffenen Personen im Falle
sanierungsbedingter Umzüge Unterstützungsleistungen auf Basis des Härteausgleichs gemäß § 181 BauGB (Ausschuss für Bodenordnung vom 13.09.1977 Niederschrift 64).


Die pauschalierten Geldbeträge für Umzugsbeihilfe wurden 2001 durch den Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik geregelt (GRDrs 967/2001) und im Jahr 2014 an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst (GRDrs 219/2014). Im Zuge des Beschlusses wurde die Verwaltung ermächtigt, Anpassungen der Pauschalbeträge für Umzugsbeihilfe in 5 %-Schritten eigenmächtig vorzunehmen.

Berechnungsgrundlage bildet der gestiegene Lebenshaltungsindex. Dieser wurde zuletzt 2014, abgerundet von 21,9 % auf 20 %, auf die Pauschalen aufgeschlagen. Im Ausgleich werden die pauschalisierten Umzugsbeihilfenden nun um den gestiegenen Lebenshaltungsindex aufgestockt und von 4,4 % auf 5 % aufgerundet.

Die sozialen Belange von Sanierungsbetroffenen rücken durch die angespannte Wohnungsmarktlage noch stärker in den Fokus. Die Knappheit an Wohnraum in Kombination mit stark gestiegenen Quadratmeterpreisen kann bereits als alleinige Begründung für soziale Härte gewertet werden.
Zusätzlich zu den bisherigen Leistungen werden die Punkte 3.3 und 3.5 in die Richtlinien aufgenommen. Hierbei handelt es sich um Geldleistungen, um im Falle eines Umzugs die Belastung der Sanierungsbetroffenen durch doppelte Mietzahlung oder stark veränderte Neumieten zu verringern.

Die Richtlinien werden aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung sprachlich angepasst und in gendergerechter Sprache formuliert. Zudem wird die formale Struktur überarbeitet.

Alle Änderungen sind als Übersicht in Anlage 1 dargestellt. Die geänderten Richtlinien in Gänze sind als Anlage 2 beigefügt.


Finanzielle Auswirkungen

Umzug- und Umzugsnebenkosten sind im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme von Bund und/oder Land grundsätzlich zuwendungsfähig und werden mit 60 % bezuschusst.



Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Übersicht der vorgenommenen Änderungen
Anlage 2: Richtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Stadtplanung und Wohnen, für die Gewährung von Umzugsbeihilfen im Zusammenhang mit Stadterneuerungsmaßnahmen



Anpassung der Richtlinien für Umzugsbeihilfe


Inhaltliche Änderungen:

1. Pauschalierte Leistungen (Seite 2) 2. Zusätzliche Leistungen (Seite 4)

Anlage 2 zu GRDrs 427/2019

Richtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Stadtplanung und Wohnen,
für die Gewährung von Umzugsbeihilfen im Zusammenhang mit Stadterneuerungsmaßnahmen



Voraussetzung zur Gewährleistung von Zuschüssen

Wohnungsmietende, die ihren Wohnsitz in einem Sanierungsgebiet haben, erhalten Leistungen nach diesen Richtlinien, wenn ihr Umzug aufgrund einer Stadterneuerungsmaßnahme erforderlich ist. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist, dass die Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Stadtplanung und Wohnen, dem Umzug für den vorgesehenen Zeitpunkt zustimmt.

Leistungen nach diesen Richtlinien werden nur auf Antrag unter Verwendung des von der Landeshauptstadt Stuttgart herausgegebenen Vordrucks (Anlage 1) gewährt.

Diese Richtlinien finden bei der Gewährung von Mitteln gemäß § 181 Baugesetzbuch Anwendung. Leistungen nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, soweit die Antragstellenden keine anderen öffentlichen Mittel zum Zwecke des Umzugs in Anspruch nehmen.


Umfang der Leistungen

Umzugs- und Umzugsnebenkosten können jeweils auf Nachweis (nach Vorlage von Belegen) oder pauschaliert (ohne Belege) erstattet werden.

1. Pauschalierte Leistungen

1.1 Bemessungsgrundlage für die unter Ziffer 1.4 angegebenen pauschalierten Umzugskosten ist die Zahl der von den Antragstellenden und den im Haushalt lebenden Personen selbst bewohnten Wohn- und Schlafräume in der bisherigen Wohnung. Bei zweimaligem Umzug ist Bemessungsgrundlage für beide Umzüge die ursprünglich aufgegebene Wohnung.

1.2 Bemessungsgrundlage für die unter Ziffer 1.4 angegebenen pauschalierten Umzugsnebenkosten ist die Zahl der Wohn- und Schlafräume in der Ersatzwohnung. Wenn die Ersatzwohnung größer ist als die bisherige Wohnung und zudem die wohnungsgesetzlichen Höchstgrenzen gemäß Teil 3 Nummer 3 der Durchführungshinweise des baden- württembergischen Wirtschaftsministeriums, heute Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden Württemberg, zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG) vom 31. Juli 2010 hinsichtlich der Raumzahl bzw. der Wohnfläche überschreitet, so bleiben die zusätzlichen Zimmer bei der Berechnung der Umzugsnebenkosten-Pauschale unberücksichtigt.






1.3 Zimmer bis 8 m² zählen als halbe Zimmer. Sollte bei der Berechnung ein halbes Zimmer zu berücksichtigen sein, so gilt der Mittelwert aus den Pauschalsätzen für die nächst größere und kleinere Wohnung.

1.4 Pauschalsätze

Umzugskosten-
pauschale
Umzugsnebenkosten-
pauschale
1 Zimmer ohne eigene Küche
Wohnung mit 1 Wohn-/Schlafzimmer
Wohnung mit 2 Wohn-/Schlafzimmer
Wohnung mit 3 Wohn-/Schlafzimmer
Wohnung mit 4 Wohn-/Schlafzimmer
Wohnung mit 5 Wohn-/Schlafzimmer
378,00 Euro
567,00 Euro
819,00 Euro
1.071,00 Euro
1.197,00 Euro
1.323,00 Euro
504,00 Euro
731,00 Euro
895,00 Euro
1.058,00 Euro
1.222,00 Euro
1.386,00 Euro

1.5 Wenn die Antragstellenden aufgrund der Umstellung auf eine andere Energieart einen neuen Herd kaufen und anschließen lassen müssen, so erhöht sich die Umzugsnebenkostenpauschale um 384,00 Euro.

1.6 Beim Umzug in eine Zwischenunterkunft werden keine pauschalierten Umzugsnebenkosten erstattet. Notwenige Ausgaben werden auf Nachweis erstattet (vgl. Ziffer 2.2).

1.7 Wenn ein Umzug innerhalb eines Gebäudes stattfindet, reduziert sich die Pauschale für den Umzug um 20 % (Fahrtkosten).


2. Leistungen auf Nachweis

2.1 Umzugskosten auf Nachweis werden nach Abstimmung mit der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Stadtplanung und Wohnen, übernommen.




2.2 Umzugsnebenkosten auf Nachweis

2.2.1 Umzugsnebenkosten auf Nachweis werden in der Regel nur hinsichtlich derjenigen Ausstattungsgegenstände erstattet, die in der ursprünglichen Wohnung der Antragstellenden vorhanden gewesen sind, in der Ersatzwohnung jedoch unter zumutbaren Bedingungen nicht verwendet werden können.

2.2.2 Bezogen auf den einzelnen Gegenstand wird in der Regel höchstens ein Betrag erstattet, der einer mittleren Preislage entspricht. Die mittlere Preislage pro Mengeneinheit wird vom Amt für Stadtplanung und Wohnen festgelegt.

2.2.3 Ein gewerblicher Arbeitslohn wird (abgesehen vom Transport des Haushalts) nur hinsichtlich der Tätigkeiten erstattet, die die Antragstellenden zumutbar nicht selbst ausführen können oder dürfen.

2.2.4 Die Erstattung der Umzugsnebenkosten auf Nachweis wird in der Regel auf das 2,5-fache der entsprechenden Umzugsnebenkostenpauschale gemäß Ziffer 2.1.4, bei Hilfebedürftigen, insbesondere alten oder behinderten Antragstellenden, auf das 3,5-fache beschränkt. Über diesen Rahmen hinaus können auf Nachweis die Kosten für die Anschaffung eines Herdes mittlerer Preislage und den Anschluss erstattet werden, wenn dies aufgrund der Umstellung auf eine andere Energieart notwendig ist.


3. Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Leistungen können auf Nachweis erstattet werden:

3.1 Notwendige Maklerkosten in ortsüblicher Höhe und notwendige Inseratskosten für die Beschaffung von angemessenen Ersatzräumen können erstattet werden.

3.2 Bei notwendiger Zwischenunterbringung kann der Unterschiedsbetrag zwischen der Nettomiete der bisherigen und der Übergangwohnung bis zum Angebot einer zumutbaren Ersatzwohnung, längstens jedoch für 24 Monate übernommen werden. 3.3 Bei besonderer sozialer Härte kann der Unterschiedsbetrag zwischen der Nettomiete der bisherigen und der Zielwohnung übernommen werden, längstens jedoch für 24 Monate.

3.4 Die Mietkaution (mit Abtretungserklärung der Antragstellenden auf die Rückzahlung der Kaution zu Gunsten der Stadt Stuttgart) kann übernommen werden.





3.5 Bei nicht zu verhindernder doppelter Mietbelastung durch den Umzug kann den Antragstellenden eine Unterstützungsleistung in Höhe von höchstens drei Nettomieten gewährt werden. Die gewährte Unterstützungsleistung bezieht sich auf die geringere Nettomiete. Der Anspruch auf die Leistungen aus Absatz 3.2 und 3.3 verringert sich um den über Absatz 3.5 abgedeckten Zeitraum.


4. Rückforderung von Leistungen

5. Diese Richtlinien treten nach Beschluss des gemeinderätlichen Ausschusses für Umwelt und Technik in Kraft und ersetzen die bisherige Fassung vom 03.06.2014.



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