Beteiligte Stellen AKR und WFB Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Dirk Thürnau Markus Töpfer Bürgermeister Geschäftsführer Anlagen Anlage 1 zur GRDrs 1063/2023: Ausführliche Begründung Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 1063/2023: Nachkalkulation 2022 mit Vergleich Vorkalkulationen 2023 und 2024 so wie dem Wirtschaftsplan 2024 - Abfallentsorgung- Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 1063/2023: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2023 - Abfallentsorgung- Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 1063/2023: Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenberechnung 2024 - mineralische Deponie- Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 1063/2023: Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie Anlage 2 zur GRDrs 1063/2023: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - ) Anlage 3 zur GRDrs 1063/2023: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -) Anlage 4 zur GRDrs 1063/2023: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart Ausführliche Begründung: I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2022 / handelsrechtliches Ergebnis 2022 Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2022 ergebende Überschuss beim Teilleistungsbereich „Restabfall“ in Höhe von 6.234.560,69 € und für den Teilleistungsbereich „Großanfallstellen“ in Höhe von 112.866,76 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2022 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen. Für den Teilleistungsbereich „Direktanlieferer“ hat sich in der Nachkalkulation 2022 eine Unterdeckung in Höhe von 15.113,98 € ergeben. Diese kann, muss aber nicht, in die Kalkulationen der nächsten fünf Jahre eingerechnet werden. Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Verlust in 2022 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 1.334.967,39 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten. II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2024 Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2024 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2024 sowie die aktuellsten Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind. In Summe ist der Gebührenbedarf beim Restabfall in der Kalkulation 2024 gegenüber der Kalkulation 2023 gestiegen. Lt. Kalkulation 2024 beträgt der Gebührenbedarf, ohne Altpapier und Quersubventionierung des Bioabfalls, beim Restabfall rd. 51,7 Mio. € (Kalkulation 2023: rd. 47,0 Mio. €). Die Quersubventionierung des Bioabfalls hat sich gegenüber der Kalkulation 2023 um rd. 1,0 Mio. € erhöht. Die beim Restabfall einzurechnenden Kosten des Altpapiers haben sich um rd. 2,3 Mio. € erhöht. Dies liegt insbesondere an den gestiegenen Personalkosten. Der gestiegene Gebührenbedarf über alle Gebührenkostenträger in der Kalkulation 2024 gegenüber der Kalkulation 2023 beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: