Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1063/2023
Stuttgart,
12/11/2023



Abfallgebührenvorlage für das Jahr 2024; Änderungen der Satzungen:
- Abfallwirtschaftssatzung (AfS),
- Satzung der Stadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
12.12.2023
13.12.2023
14.12.2023



Beschlußantrag:
1. Den folgenden Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen jeweils
zum 1. Januar 2024 wird zugestimmt (Anhang 4 zur Anlage 1):

1.4 Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage
Stuttgart-Münster wird gegenüber 2023 um 13,49 % erhöht.
2. Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2022 der Abfallwirtschaft ergbende Überschuss von 6.347.427,45 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt. In die Abfallgebührenkalkulation 2024 werden Überschüsse aus Vorjahren in Höhe von 5.651.500,00 € einbezogen 3. In die Kalkulation 2024 der mineralischen Deponie werden Überschüsse und Verluste aus Vorjahren im Saldo in Höhe von 10.729,95 € einbezogen.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart - AfS -) vom 4. Dezember 1997 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 18. Dezember 1997, zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (Amtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 2022; Stadtrecht 7/10) wird gemäß Anlage 2 erlassen. 5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung – HGS -) vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49 vom 7. Dezember 1978, zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (Amtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 2022; Stadtrecht 7/9), wird gemäß Anlage 3 erlassen.

6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 5. Dezember 2013 (Amtsblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 2013, zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (Amtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 2022; Stadtrecht 7/18) wird gemäß Anlage 4 erlassen.







Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1


1. Gebühren- und Entgeltfestsetzungen bzw. -änderungen
(Beschlussantrag Nr. 1)

Die Restabfallgebühren werden gegenüber 2023 um durchschnittlich 12,37 %
erhöht. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Behältergröße zwischen 12,29 % und 12,64 %.
Die Erhöhung der Gebührenbelastung beim Restabfall von rd. 7,7 Mio. € ergibt sich auf Basis der geplanten Behälterzahlen für 2024 und der Differenz zwischen den kalkulierten Gebühren 2024 und den kalkulierten Gebühren 2023.

Wesentliche Gründe für die Gebührenerhöhungen sind:


Die Bioabfallgebühren bleiben gegenüber 2023 unverändert. Die variablen Kosten des Bioabfalls müssen durch die Bioabfallgebühren gedeckt werden, die restlichen Kosten des Bioabfalls werden über die Quersubventionierung durch den Restabfall getragen (2024: rd. 12,2 Mio. €; 2023: rd. 11,2 Mio. €). Die Kosten beim Bioabfall sind in der Kalkulation 2024 gegenüber der Kalkulation 2023 um rd. 1,1 Mio. € gestiegen. Die höheren Kosten beim Bioabfall ergeben sich insbesondere durch die höheren Personalkosten.
Es werden rd. 70 % (Kalkulation 2023: rd. 68%) der Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühren finanziert.

Die Gebühren für Großanfallstellen erhöhen sich gegenüber 2023 um durchschnittlich 10,09 %. Dabei beträgt die Schwankungsbreite der Gebührenerhöhung in Abhängigkeit von der Containergröße zwischen 3,43 % und 12,08 %.

Die Gebühr für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster
erhöht sich um 13,49 %. In 2023 betrug die Gebühr 215,00 €/to, in 2024 244,00 €/to. Die Mindestanliefermenge beträgt 150 kg. Die Mindestanliefergebühr beträgt
36,60 €/150 kg.

Die Gebühren für Behälteränderungen bei den 60l – 240l Behältern bleiben unverändert. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen. Die Gebühren für Zusatzleerungen von Abfallbehältern bleiben unverändert. Im Einzelnen wird auf den Anhang 4 zur Anlage 1 verwiesen. Der Kostendeckungsgrad liegt bei den 60l – 240l MGB bei rd. 57 %, bei den 1,1 m³ MGB bei rd. 47 %. Die Verwaltung schlägt vor, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten von rd. 193 T€ im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühren für das Aufstellen von Abfallbehältern bei Festen und Veranstaltungen bleiben unverändert. Die Verwaltung schlägt vor, wie in den Vorjahren, auf eine vollkostendeckende Erhöhung zu verzichten und die nicht gedeckten Kosten (rd. 11T€) im Rahmen der Restabfallgebühren abzudecken.

Die Gebühr für Expresssperrabfall bleiben gegenüber 2023 75,00 € unverändert.

Die Entgelte der mineralischen Deponie erhöhen sich in 2024 teilweise gegenüber 2023
wie folgt:

2024 (€/to.) 2023 (€/to.)
Verunreinigter Bodenaushub Kl. 134,0032,00
Mineralische Schlämme Kl. 138,0038,00
Sonstige mineralische Abfälle Kl. 133,0030,00
Asbest88,0085,00
Verunreinigter Bodenaushub Kl. 244,0042,00
Mineralische Schlämme Kl. 250,0050,00
Sonstige mineralische Abfälle Kl. 243,0041,00
Grenzwertige Abfälle Kl. 248,0048,00


2. Gebührennachkalkulation Abfallwirtschaft 2022 und Verrechnungen 2024 (Beschlussantrag Nr. 2)

Der sich aus der gebührenrechtlichen Nachkalkulation 2022 der Abfallwirtschaft ergebende Überschuss von 6.347.427,45 € wird in dieser Höhe den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zugeführt.
Dieser wird innerhalb der nächsten fünf Jahre in der Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt.

In die Abfallgebührenkalkulation 2024 werden „Sonstige Verbindlichkeiten“ aus Vorjahren (2019 und 2020) in Höhe von 5.651.500,00 einbezogen.


3. Einbeziehung anteiliger Überschüsse aus Vorjahren der mineralischen Deponie in die Kalkulation 2024 (Beschlussantrag Nr. 3)

In die Kalkulation 2024 der mineralischen Deponie werden Überschüsse und Verluste aus Vorjahren im Saldo in Höhe von 10.729,95 € einbezogen.


4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4,
Anlage 2)

Änderungen sind erforderlich aufgrund einer Gebührenneukalkulation und den daraus folgenden Änderungen in der Gebührenhöhe, Klarstellungen bei der Entsorgung pflanzlicher Abfälle und der maximal zulässigen Abgabemenge für Sperrabfall sowie einer redaktionellen Anpassung bzw. Korrektur.


5. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Restabfallgebühren sind Änderungen notwendig.


6. Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 4)

Die Entgelte für die Entsorgung mineralischer Abfälle wurden teilweise erhöht.



Klimarelevanz

Die Auswirkungen der Maßnahme auf den Klimaschutz sind nicht quantifizierbar.


Finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren 2024 sind im Ganzen vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Stadthaushalt.



Beteiligte Stellen

AKR und WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dirk Thürnau Markus Töpfer
Bürgermeister Geschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 1063/2023:
Ausführliche Begründung

Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 1063/2023:
Nachkalkulation 2022 mit Vergleich Vorkalkulationen 2023 und 2024 so wie dem Wirtschaftsplan 2024 - Abfallentsorgung-

Anhang 2 zur Anlage 1 der GRDrs 1063/2023:
Leistungsbezogene Gebührenbedarfsrechnung 2023 - Abfallentsorgung-

Anhang 3 zur Anlage 1 der GRDrs 1063/2023:
Leistungsbezogene Entgelt- und Gebührenberechnung 2024 - mineralische Deponie-

Anhang 4 zur Anlage 1 der GRDrs 1063/2023:
Übersicht über die Gebühren und Entgelte - Abfallentsorgung und mineralische Deponie

Anlage 2 zur GRDrs 1063/2023: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart - AfS - )

Anlage 3 zur GRDrs 1063/2023: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupststadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)

Anlage 4 zur GRDrs 1063/2023: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshaupstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart



Ausführliche Begründung:



I. Nachkalkulation Abfallentsorgung 2022 / handelsrechtliches Ergebnis 2022

Der sich für die Abfallentsorgung aus der Nachkalkulation 2022 ergebende Überschuss beim Teilleistungsbereich „Restabfall“ in Höhe von 6.234.560,69 € und für den Teilleistungsbereich „Großanfallstellen“ in Höhe von 112.866,76 € ist lt. KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2022 wurde dieser Überschuss unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Für den Teilleistungsbereich „Direktanlieferer“ hat sich in der Nachkalkulation 2022 eine Unterdeckung in Höhe von 15.113,98 € ergeben. Diese kann, muss aber nicht, in die Kalkulationen der nächsten fünf Jahre eingerechnet werden.
Diesem kostenrechnerischen Überschuss steht ein handelsrechtlicher Verlust in 2022 für die Abfallwirtschaft in Höhe von 1.334.967,39 € gegenüber. Die Abweichung zwischen handelsrechtlichem und kostenrechnerischem Ergebnis beruht auf der Tatsache, dass einerseits das KAG und andererseits das HGB den Einbezug bestimmter Kosten bzw. Erträge innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs verbieten.


II. Gebührenvorkalkulation Abfallentsorgung 2024

Grundlage für die Gebührenvorkalkulation 2024 sind grundsätzlich die Ansätze des Wirtschaftsplans 2024 sowie die aktuellsten Erkenntnisse zu den Kosten und Erlösen soweit diese gebührenfähig sind.

In Summe ist der Gebührenbedarf beim Restabfall in der Kalkulation 2024 gegenüber der Kalkulation 2023 gestiegen. Lt. Kalkulation 2024 beträgt der Gebührenbedarf, ohne Altpapier und Quersubventionierung des Bioabfalls, beim Restabfall rd. 51,7 Mio. € (Kalkulation 2023: rd. 47,0 Mio. €).
Die Quersubventionierung des Bioabfalls hat sich gegenüber der Kalkulation 2023 um rd. 1,0 Mio. € erhöht. Die beim Restabfall einzurechnenden Kosten des Altpapiers haben sich um rd. 2,3 Mio. € erhöht. Dies liegt insbesondere an den gestiegenen Personalkosten.

Der gestiegene Gebührenbedarf über alle Gebührenkostenträger in der Kalkulation 2024 gegenüber der Kalkulation 2023 beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:


Durch den Einbezug von Gebührenüberschüssen aus Vorjahren beim Kostenträger „Restabfall“ in Höhe von 5,6 Mio. € beträgt die Gebührenerhöhung beim Restabfall durchschnittlich 12,37 %.

Wesentliche Abweichungen zum Wirtschaftsplan 2024 sowie zur Kalkulation 2023 sind bei den Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlösblöcken unter IV. aufgeführt. In Einzelfällen wird in der Kalkulation 2024 begründbar von den Daten des Wirtschaftsplans 2024 abgewichen. (z.B.: Tilgung des EnBW-Darlehens – im Wirtschaftsplan wird ein Zwanzigstel des Tilgungsbetrags veranschlagt, während in der Kalkulation der tatsächliche Tilgungsbetrag angesetzt wird.) Im Anhang 1 zur Anlage 1 sind die Werte der Gebührenkalkulationen 2024 und 2023 sowie die Werte der Gebührennachkalkulation 2022 und des Wirtschaftsplans 2024 dargestellt.


III. Gebührenkostenträger Bioabfall

Unter Berücksichtigung einer Quersubventionierung durch den Restabfall in Höhe von rd. 12,2 Mio. € (Vorjahr: rd. 11,2 Mio. €), die durch das kommunale Abgabenrecht gedeckt ist, bleiben die Bioabfallgebühren unverändert. Die Bioabfallgebühren müssen so bemessen sein, dass zumindest die für den Bioabfallbereich anfallenden variablen Kosten durch die Bioabfallgebühren gedeckt werden. Eine Quersubventionierung der variablen Kosten über die Restabfallgebühren ist rechtlich nicht zulässig. Der kalkulierte Gebührenbedarf des Kostenträgers Bioabfall beläuft sich in 2023 auf rd. 17,4 Mio. € (Vorjahr: rd. 16,3 Mio. €). Davon sind rd. 5,2 Mio. € variable Kosten. Insbesondere fallen hierunter die mengenabhängigen Verwertungskosten des Bioabfalls in Höhe von rd. 4,6 Mio. € (Vorjahr: rd. 4,6 Mio. €). Die für 2024 kalkulierten Gebührenerlöse betragen rd. 5,2 Mio. €. Die variablen Kosten sind daher durch die Erlöse des Bioabfalls gedeckt.

Die Quersubventionierung durch den Restabfall beträgt rd. 70 % (2023: rd. 68 %).
Die Voraussetzungen für eine in 2024 geplante Sammelmenge von 30.000 to Bioabfall sind durch die Aufstellung einer ausreichenden Menge an Sammelbehältern gegeben.

Durch die Einführung der flächendeckenden Bioabfallsammlung und durch die Einführung des Vollservice bei der Bioabfallsammlung sind die kalkulierten Kosten in den letzten Jahren stetig gestiegen. Der wesentliche Grund für die Kostensteigerung in der Kalkulation 2024 gegenüber der Kalkulation 2023 sind die deutlich gestiegenen Kosten der Bioabfallverwertung aufgrund der gesetzlich vorgegebenen höherwertigen Verwertung.

Der kalkulierte Gebührenbedarf und die kalkulierte Quersubventionierung durch die Restabfallgebühren von 2020 bis 2024:
Kalkulierter
Gebührenbedarf (Mio. €)
Kalkulierte Quersubventionierung (Mio. €)
2020
rd. 14,7
rd. 10,0
2021
rd. 13,6
rd. 8,8
2022
rd. 15,6
rd. 10,8
2023
rd. 16,3
rd. 11,2
2024
rd. 17,4
rd. 12,2

Die Restabfall- und Bioabfallgebühren „mit und ohne Quersubventionierung“ ist im Anhang 2 ersichtlich.


IV. Ergänzende Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken des Anhangs 1 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke entsprechen der nach der Eigenbetriebsverordnung vorgegebenen Systematik und damit der Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans. Darüber hinaus sind wichtige Einzelpositionen zusätzlich dargestellt.

1. Materialaufwand

1a. Materialaufwand (Bezug von EnBW)

Größter Kostenblock beim Materialaufwand ist die Position „Bezug von EnBW“, bei der die Zahlungen an die Energie Baden-Württemberg AG für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster mit 48,5 Mio. € ausgewiesen werden. In dieser Position sind die gebührenrechtlichen Auflösungsbeträge der Verbrennungskostenvorauszahlung an die EnBW mit rd. 5,5 Mio. € enthalten. Durch eine im Vertrag festgelegte Preisgleitklausel steigt der Preis pro Tonne kontinuierlich. Lt. Schreiben der EnBW vom 17.08.2022 beträgt der Preis pro Tonne für 2023 153,70 €/to incl. USt und zzgl.geplanter Preisgleitklausel für 2024 ergibt sich ein Verbrennungspreis pro Tonne in Höhe von 158,31. Ab 2024 findet auf Abfallbrennstoffe das Brennstoffemissionshandelsgesetz Anwendung. D.h. die Betreiber von Verbrennungsanlagen müssen für ihre CO2-Emissionen Zertifikate erwerben. Dadurch wird es voraussichtlich zu einer Erhöhung der Verbrennungskosten kommen. Lt. Ankündigungsschreiben der EnBW beträgt der dadurch bedingte Zuschlag 17,17 €/to (brutto). Ein weiterer Zuschlag entfällt auf die sogenannte Stützfeuerung für das zugeführte Gas in Höhe von 0,81 €/to. In Summe ergibt sich ein Preis pro Tonne in Höhe von 176,29 €/to.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Die Abweichung von rd. 1,6 Mio. € beruht auf dem unterschiedlichen Ansatz bei der Auflösung des Abgrenzungspostens zwischen handelsrechtlichem Plan und gebührenrechtlicher Kalkulation.


1b. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen, bei dem die Landeshauptstadt Stuttgart Mitglied ist, fallen rd. 2,5 Mio. € Verbrennungskosten an. Auch hier werden zusätzliche Kosten durch den Erwerb von geplanten CO2-Zertifikaten anfallen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Keine.


1c. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Diese Kosten mit rd. 4,7 Mio. € beinhalten die Entsorgungsleistungen im Rahmen der Reststoffverwertung für Bioabfall und Problemstoffe, sowie die Kosten des Papierumschlages. Die Kosten der Bioabfallverwertung sind darin mit rd. 4,6 Mio. € enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Keine.


1d. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock mit rd. 4,6 Mio. € sind vor allem Instandhaltungskosten, Erlösabtretungen aufgrund der Vereinbarungen mit den DSD-Teilnehmern, Kosten der Müllgefäßbehälter, Kosten für die Altdeponien, Energiekosten sowie Kosten für Dienst- und Schutzkleidung enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Instandhaltungen für Mietwohnungen werden im Wirtschaftsplan berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Fahrbetrieb mit 8,9 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Keine.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Sonstiges)

Hier sind die Leistungen des Betriebsbereichs Werkstatt und sonstige innerbetriebliche Verrechnungen an die Abfallentsorgung von insgesamt rd. 2,1 Mio. € ausgewiesen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Keine.


5. Personalaufwand

Die gesamten Personalkosten der Kalkulation 2024 betragen incl. Personalnebenkosten rd. 32,6 Mio. €. Die Personalkosten beinhalten im Plan 2024 und damit auch in der Kalkulation 2024 eine durchschnittliche Plan-Tarifsteigerung von 11,5 %.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024: 2,4 T€


6. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für 2024 in der Kalkulation mit rd. 0,9 Mio. € vorgesehen. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze sind den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Keine.


7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

In der Kalkulation 2024 sind Zinsen in Höhe von rd. 0,4 Mio. € vorgesehen. Die Zinsen für das im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag mit der EnBW aufgenommene Darlehen als Vorauszahlung auf die von der EnBW verrechneten Verbrennungskosten sind in dieser Position mit 0,2 Mio. € enthalten. Die kalkulatorischen Zinsen belaufen sich auf rd. 0,2 Mio. €.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
In der Kalkulation werden kalkulatorische Zinsen berücksichtigt, im nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan werden die tatsächlich angefallene Zinsen berücksichtigt. Eine weitere Abweichung ergibt sich aus der Berücksichtigung der Auf- und Abzinsung von Rückstellungen gemäß Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG). Diese Auf- und Abzinsung ist im Wirtschaftsplan (Handelsrecht) berücksichtigt (rd. 0,3 Mio. €), in der Kalkulation nicht. In Summe beträgt die Abweichung zwischen Wirtschaftsplan und Kalkulation 2024 rd. 1,7 Mio. €.


8. Steuern

Für diesen Bereich fallen nur sehr geringe Steuern an.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Grundsteuer auf Mietwohnungen werden im Wirtschaftsplan berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen in der Kalkulation für das Jahr 2024 rd. 7,1 Mio. €. Hier sind die Kosten für die Service- und Steuerungsleistungen der städtischen Ämter, die Kompostierungskosten, Versicherungen, Fortbildungskosten, die Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, etc. enthalten.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Aufwendungen für Mietwohnungen werden im Wirtschaftsplan berücksichtigt, in der Kalkulation nicht.


10. Erlöse aus Kooperationen (Landkreise)

Die Kooperationserlöse betragen in der Kalkulation 2024 rd. 23,7 Mio. €. Bei den unter Punkt 1a. aufgeführten Verbrennungskosten an die EnBW handelt es sich aus Sicht der AWS um eine Bruttodarstellung. Von diesen Kosten müssen die Erlöse aus den Kooperationen mit dem Landkreis Esslingen und dem Rems-Murr-Kreis subtrahiert werden. Die Preissteigerungen aufgrund der Preisgleitklausel im Vertrag mit der EnBW gelten auch für die Kooperationspartner. Ebenso die zusätzlichen Kosten für die voraussichtlichen CO-Zertifikate. In dieser Position sind auch die geschätzten Erlöse aufgrund von Mehrmengen der Kooperationspartner enthalten.


11. Sonstige Nebenerlöse

Die „Sonstigen Nebenerlöse“ betragen in der Kalkulation 2024 rd. 6,4 Mio. In dieser Position sind alle sonstigen Erlöse wie z.B. Erlöse aus der Altpapiervermarktung, Kostenerstattung vom DSD für die Logistik von PPK sowie Kantinen- und Mieterlöse enthalten.


Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Die Abweichung in Höhe von rd. 1,7 Mio. € beruht ganz überwiegend auf den Erträgen aus der Abzinsung der Deponierückstellungen, die in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen sind.


12. Gebühren für Behälteränderungen und Sperrabfallentsorgung

Diese Position enthält die Erlöse aus den Behältertauschgebühren und den Gebühren aus dem Expresssperrabfall mit insgesamt rd. 0,6 Mio. €. Der Vorschlag ist, die Gebühren 2024 wie im Vorjahr zu belassen. Der geplante Kostendeckungsgrad liegt bei den 60l – 240l MGB bei rd. 57 %, bei den 1,1 m³ MGB bei rd. 47 %. Die geplante Unterdeckung bei den Behältertauschgebühren wird voraussichtlich rd. 130 T€ betragen.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
In der Kalkulation wurden die Fallzahlen angepasst, so dass in der Kalkulation mit höheren Erträgen kalkuliert wird.


13. Einbezug von Überschüssen aus Vorjahren

Beim Kostenträger „Restabfall“ wird aus dem Jahr 2019 der restliche Überschuss in Höhe von 15.870,41 €, der komplette Überschuss aus 2021 in Höhe von 4.600.667,25 € und ein anteiliger Überschuss aus 2022 in Höhe von 983.462,34 € in die Kalkulation 2024 eingerechnet.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Keine


14. Ergebnis BgA DSD Prognose 2024

Gewinne und Verluste des BgA DSD dürfen laut Amt für Revision nicht in die Gebührenkalkulation eingerechnet werden. Aus diesem Grund wird die sich aus der Planung für 2024 ergebende Überdeckung des BgA DSD in Höhe von 428.000 € in der Gebührenkalkulation 2024 durch eine Belastung „neutralisiert“.

Abweichung Kalkulation vom Plan 2024:
Das voraussichtliche Ergebnis des BgA DSD wird nur in der Kalkulation berücksichtigt.


V. Darstellung der Gebührenüberschüsse

Zwischen der Vorkalkulation der Abfallgebühren und dem im Nachgang ermittelten IST-Ergebnis kommt es regelmäßig zu Abweichungen.
Diese resultieren z.B. aus geplanten aber nicht durchgeführten Projekten, Preisabweichungen, Änderungen beim Personal, Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
Im Falle von Gebührenüberschüssen sind diese unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu buchen. Die Überschüsse müssen dem Gebührenzahler innerhalb von fünf Jahren wieder gutgebracht werden. Ebenso können Gebührenunterdeckungen lt. dem Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg innerhalb von fünf Jahren in der Abfallgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
In der folgenden Übersicht wird die Entwicklung der „Sonstigen Verbindlichkeiten“ dargestellt:

Stand 31.12.2020:
7.940.414,38 €
Zuführungen 2021:
4.683.151,00 €
Auflösung 2021:
-3.400.000,00 €
Stand 31.12.2021:
9.223.565,38 €
Zuführungen 2022:
6.347.427,45 €
Auflösung 2022:
-3.402.500,00 €
Stand 31.12.2022:
12.168.492,83 €
Prognose Zuführungen lt. HJ-Bericht 2023
0,00
Auflösung 2023
-1.070.543,97 €
Voraussichtlicher Stand 31.12.2023
11.097.948,86 €
Auflösung lt. Kalkulation 2024
-5.651.500,00 €
Voraussichtlicher Stand 31.12.2024
5.446.448,86 €

Der voraussichtliche Stand von 5.446.448,86 € zum 31.12.2024 setzt sich zusammen aus den Überschüssen aus:

2021
82.483,75 €
2022
5.363.965,11 €
Prognose 2023
0,00 €
Summe
5.446.448,86 €

Die Überschüsse aus 2019 in Höhe von 2.315.228,01 €, die aufgrund der 5-Jahresfrist spätestens in der Kalkulation 2024 eingerechnet werden müssen, sind in den Gebührenkalkulationen 2022, 2023 und 2024 berücksichtigt. Die in die Kalkulation 2024 eingerechneten Überschüsse in Höhe von 5.651.500,00 € stammen aus den Nachkalkulationen 2019, 2021 und 2022.


VI. Darstellung der Entgeltsituation der mineralischen
Deponie Einöd (Auffüllabschnitt II - AII -)

Grundsätzlich soll das begrenzte Deponievolumen zur Sicherung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Stuttgart nicht zu schnell aufgebraucht werden.

Die Entgelte 2024 für die mineralische Deponie stellen sich wie folgt dar:

2024 (€/t.)
2023 (€/t.)
Mineralische Schlämme Klasse I
38,00
38,00
Sonstige mineralische Abfälle Klasse I
33,00
30,00
Verunreinigter Bodenaushub Klasse I
34,00
32,00
Asbest Klasse I
88,00
85,00
Asbest Kleinmengen (je angefangene 100 kg)
10,08
10,08
Verunreinigter Bodenaushub Klasse II
44,00
42,00
Mineralische Schlämme Klasse II
50,00
50,00
Sonstige mineralische Abfälle Klasse II
43,00
41,00
Grenzwertige Abfälle Klasse II
48,00
48,00
Bauschutt Kleinmengen (je angefangene 100 kg)
4,20
4,20
Auf die Anhänge 3 und 4 zur Anlage 1 wird verwiesen.


VII. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AfS) (Beschlussantrag Nr. 4, Anlage 2)

Zu § 1

Zu Nr.1

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung.


Zu Nr. 2

2018 wurde § 11 der Satzung neu formuliert. Dabei entfiel versehentlich die Formulierung, dass der Weg zu den Standplätzen sowie diese im Winter von den Grundstückseigentümern schnee- und eisfrei gehalten werden müssen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 neue Fassung haben die Grundstückseigentümer für den verkehrssicheren Zustand des Standplatzes und Transportweges gemäß Absatz 3 zu sorgen. In Absatz 3 ist jedoch eine Räum- und Streupflicht nicht erwähnt. Dies führt dazu, dass bei Rechtsstreitigkeiten eine solche Pflicht bestritten wird. Zur Klarstellung soll sie deshalb wiederaufgenommen werden.


Zu Nr. 3

Die Änderung dient der Klarstellung. Mit Wegfall der Sperrabfallkarten wurde die Vorschrift so angepasst, dass nunmehr nicht mehr klar ersichtlich ist, dass zweimal im Jahr eine Abholung von Sperrabfall bis jeweils maximal 3 Kubikmeter (und nicht 6 Kubikmetern) beauftragt werden kann.


Zu Nrn. 4 bis 6

Diese Änderungen sind erforderlich aufgrund der neu kalkulierten Gebührensätze für die Direktanlieferung auf Abfallbeseitigungsanlagen (Nr. 4), für die Entsorgung des 70-l Müllsacks (Nr. 5) und die Entsorgung der Abfälle von Großanfallstellen (Nr. 6).


Zu Nr. 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung bzw. Korrektur. § 22 Abs. 1 Nr. 13 verweist irrtümlich auf § 10 Abs. 4a Satz 4. Dieser Satz existiert nicht. Richtig ist der Verweis auf § 10 Abs. 4a Satz 1.




VIII. Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS) (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 3)

Aufgrund der Erhöhung der Gebühren für Restabfall war eine Änderung erforderlich.



IX. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr.6, Anlage 4)

Die Entgelte für die Entsorgung mineralischer Abfälle wurden entsprechend der Kalkulation erhöht oder beibehalten.


zum Seitenanfang
Anhang 1_2024.pdfAnhang 1_2024.pdfAnhang 2_2024.pdfAnhang 2_2024.pdfAnhang 3_2024.pdfAnhang 3_2024.pdfAnhang 4_2024.pdfAnhang 4_2024.pdf
Anlage 2 - AfS.pdfAnlage 2 - AfS.pdfAnlage 3 - HGS.pdfAnlage 3 - HGS.pdfAnlage 4 - mineralische Abfälle.pdfAnlage 4 - mineralische Abfälle.pdf