Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 477/2023
Stuttgart,
05/15/2023



Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Waldkindergarten Naturstrolche e. V., Im Bußbachtal 3, 70329 Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich19.06.2023



Beschlußantrag:

Der Waldkindergarten Naturstrolche e. V., Im Bußbachtal 3, 70329 Stuttgart wird gemäß
§ 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Waldkindergarten wird seit Juni 2021 vom Jugendamt gefördert und ist ein ganztägiger Kindergarten (derzeit verlängerte Öffnungszeiten), mit einem Betreuungsangebot für dreijährige Kinder bis Schuleintritt. Zweck des Vereins ist die Förderung von Betreuung, Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung in der Natur – nach der Idee der Natur- und Waldpädagogik – im Vordergrund steht. Er bietet alle Entwicklungsmöglichkeiten mit der Besonderheit, dass die Natur als Lern- und Erlebnisraum vollumfänglich genutzt wird. Die Kinder können ihrem Bewegungsdrang nachkommen und ihre Entdeckerfreude ausleben. Durch den täglichen Aufenthalt im Wald kann eine positive Entwicklung der kindlichen Motorik und Wahrnehmung in den Bereichen Grob- und Feinmotorik, Koordination, taktiler Wahrnehmung und Tiefensensibilität unterstützt werden. Bei Witterungsbedingungen steht ein beheizbarer Baucontainer, langfristig Zirkuswagen und Jurte zum Schutz und Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung. Durch den täglichen Aufenthalt im Wald entwickeln die Kinder ein Verantwortungsgefühl gegenüber der Natur, den Menschen, den Tieren und den Pflanzen.

Der Verein gehört zudem dem Dachverband der Stuttgarter Eltern-Kind-Gruppen sowie dem Landes- & Bundesverband der Waldkindergärten an.

Der Antrag auf Anerkennung nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII legt nahe, dass der Antragsteller einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Der Antrag wird aus Sicht des Jugendamtes befürwortet. Die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII sind erfüllt.

Der Träger hat mit dem Jugendamt eine Vereinbarung zur Sicherung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII getroffen.

Die Anerkennung als Träger begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stadt Stuttgart. Sie gilt nur im Jugendamtsbezirk Stuttgart und kann jederzeit widerrufen werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.


Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

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<Anlagen>



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