Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 723/2020
Stuttgart,
09/01/2020



Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus in der Programmlaufzeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2028



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Jugendhilfeausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
28.09.2020
28.09.2020



Beschlußantrag:

1. Die Landeshauptstadt Stuttgart unterstützt die Antragstellung des MüZe Süd Familienzentrum Stuttgart e. V. und der Stuttgarter Jugendhaus gGmbH beim Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus für die Programmlaufzeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2028. Die inhaltliche Zielsetzung des Bundesprogrammes ist kompatibel mit der konzeptionellen Ausrichtung der „Stadtteilhäuser“ und wird inhaltlich unterstützt. Die Standorte der zwei Antragsteller*innen werden in die kommunalen Planungen zur Gestaltung des demografischen Wandels und zur Sozialraumorientierung eingebunden.

2. Der für die Teilnahme am Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus erforderlichen kommunalen Kofinanzierung in Höhe von 10.000 EUR jährlich pro Standort wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu Beschlussantrag 1
Das Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus mit der Programmlaufzeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2028 folgt der Ende 2020 auslaufenden ersten Programmlaufzeit. Die Querschnittsthemen des Programms ab dem Jahr 2021 sind: Generationenübergreifende Arbeit, Teilhabe, Freiwilliges Engagement und Sozialraumorientierung. Die geförderten Häuser können je nach Bedarf inhaltliche Schwerpunkte setzen in den Handlungsfeldern: Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Vereinbarkeit von Familie und Pflege, Selbstbestimmtes Leben im Alter, Jugendgerechte Gesellschaft, Erhöhung der Arbeitsmarktnähe und Integration in Ausbildung und Beschäftigung sowie Integration von Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte.

Der im Doppelhaushalt 2020/2021 beschlossene Ansatz der Stuttgarter Stadtteilhäuser (vgl. GRDrs 196/2019 „Stadtteilhäuser – Konzeption und Förderung“, GRDrs 304/2020 „Stadtteilhäuser – Beschlüsse zu Rahmenkonzeption, Raumprogramm, Auswahl- und Förderkriterien sowie zu 2 Standorten“) hat eine sehr hohe gesellschaftspolitische und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus.

Ein Mehrgenerationenhaus erhält im achtjährigen Förderzeitraum Mittel des Bundes von bis zu 40.000 EUR jährlich, die für Personal- und Sachausgaben verwendet werden können. Es ist vorrangig eine kommunale Kofinanzierung zu erbringen.

In der ersten Programmlaufzeit werden aktuell zwei Stuttgarter Standorte bis Ende 2020 gefördert (siehe GRDrs 995/2016 „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus – Umsetzung des Konzepts ‚Willkommensräume‘ der Task Force ‚Integration von Flüchtlingen‘ und Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal“). Es handelt sich dabei um das Generationenhaus Heslach – Träger: Stadt Stuttgart, Sozialamt, Gebrüder-Schmid-Zentrum (Antragsteller) und MüZe Süd Familienzentrum Stuttgart e. V. – und um das Familien- und Stadtteilzentrum (FaZ) Nord – Träger: Stuttgarter Jugendhaus gGmbH.

Für die neue Programmlaufzeit ab 2021 sind nur Häuser antragsberechtigt, die bereits in die laufende Förderperiode aufgenommen sind. Die beiden freien Träger beabsichtigen, das Projekt fortzuführen und einen eigenen Antrag auf Bundesmittel für die Laufzeit von 2021 bis 2028 zu stellen. Die Rechtsträgerschaft für den Standort im Generationenhaus Heslach wird von der Landeshauptstadt Stuttgart, Sozialamt auf das MüZe Süd übertragen. Die grundsätzliche Abstimmung mit dem Bund ist erfolgt.

Voraussetzungen für die Zuwendung und notwendig für die Antragstellung sind

· der Beschluss der Vertretungskörperschaft der Kommune mit dem Bekenntnis zum Mehrgenerationenhaus (im vom Bund verfassten Wortlaut).


· eine kommunale Kofinanzierung in Höhe von 10.000 EUR jährlich.


Zu Beschlussantrag 2

Eine kommunale Kofinanzierung ist Voraussetzung für die Zuwendung im Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus (siehe Begründung zu Beschlussantrag 1). Die Kofinanzierung darf ausschließlich für die Förderzwecke des Bundesprogramms eingesetzt werden, weswegen zusätzliche kommunale Mittel notwendig sind (vgl. GRDrs 379/2019 „Stadtteil- und Familienzentren: Aktuelle Entwicklungen und Vorhaben“).

Diese zusätzlichen Mittel für zwei Stuttgarter Standorte im Bundesprogramm in Höhe von 15.000 EUR für das Jahr 2020 und 20.000 EUR für die Jahre 2021 ff. wurden in den Haushaltsplanberatungen 2020/2021 bereits zur Verfügung gestellt; mittlerweile wurde auch der Umsetzungsbeschluss gefasst (GRDrs 167/2020 „Fortschreibung der Förderung und Ausbau von Stadtteil- und Familienzentren. Sachbeschluss zur Umsetzung der Haushaltsbeschlüsse 2020/2021).



Finanzielle Auswirkungen

Die Mittel für die kommunale Kofinanzierung stehen im THH 510, Jugendamt, Amtsbereich 5103162, Sonstige Förderung freier Träger, KGr. 43100, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke zur Verfügung.



Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

-

<Anlagen>



zum Seitenanfang