Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: 10-5
GRDrs 235/2024
Stuttgart,
05/28/2024



Stuttgart-Zulage: Einführungsbeschluss zum 1. Juli 2024



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
26.06.2024
27.06.2024



Beschlußantrag:

1. Tarifbeschäftigte und Auszubildende nach näherer Definition in dieser Drucksache erhalten ab 1. Juli 2024 eine monatliche übertarifliche Stuttgart-Zulage in Höhe von 150 EUR, bei Teilzeit anteilig entsprechend des Beschäftigungsumfangs.

2. Die Zulage wird befristet bis zum 31.12.2028 gewährt und ist durch Beschluss des Gemeinderats jederzeit widerruflich. Spätestens zu den Haushaltsberatungen 2028/2029 ist eine Entscheidung über die Fortführung, Abschmelzung bzw. Einstellung der Zulagenzahlung zu treffen.

3. Bestehende über- und außertarifliche Zulagen werden grundsätzlich auf die Stuttgart-Zulage angerechnet. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in dieser Drucksache dargestellt.

4. Sofern freie Träger der Kindertagesbetreuung bzw. der Schulkindbetreuung in Stuttgart an ihre Mitarbeitenden eine Zulage nach Ziff. 1 auszahlen, wird diese als förderfähiger Personalaufwand anerkannt bzw. den freien Trägern werden die zusätzlich entstehenden Kosten aufgrund der jeweils bestehenden Vereinbarungen bzw. Förderregelungen durch die Landeshauptstadt erstattet.

5. Die Springkräftezulage an den Verlässlichen Grundschulen wird ab 1. Juli 2024 auf die in anderen Ämtern übliche Höhe von 300 EUR pro Monat angehoben.

6. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Fachkräfte-Richtlinie der VKA in begründeten Einzelfällen weiterhin anzuwenden.

7. Die Mehraufwendungen im städtischen Haushalt in Höhe von bis zu 12,15 Mio. EUR in 2024 und 24,3 Mio. EUR jährlich ab 2025 werden aus den hierfür veranschlagten Ansätzen bei den Personalaufwendungen und den Zuschüssen für freie Träger gedeckt. Die Mehraufwendungen bei den Eigenbetrieben werden über die jeweiligen Wirtschaftspläne finanziert.


Begründung:


Der Gemeinderat hatte sich in den Beratungen zum Doppelhaushalt 2024/2025 mehrheitlich für die Etablierung einer Stuttgart-Zulage ausgesprochen und hierfür Finanzmittel in Höhe von 24,3 Mio. EUR pro Jahr sowie einige Eckpunkte zur Ausgestaltung beschlossen. Auf die haushaltsrelevanten Mitteilungsvorlagen 1062/2023 bzw. 1062/2023 1. Ergänzung wird verwiesen. Die Stuttgart-Zulage gilt es nun durch einen Sachbeschluss zu etablieren und weiter auszudifferenzieren.

Alle Tarifbeschäftigten erhalten ab 1. Juli 2024 die Stuttgart-Zulage, gegebenenfalls werden andere über- bzw. außertarifliche Zulagen darauf angerechnet. Eine Auszahlung der Zulage erfolgt somit erstmals mit der Auszahlung des Juli-Gehalts zum Ende des Monats. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen ein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgeltes nach § 21 TVöD besteht. In Teilmonaten steht die Zulage entsprechend anteilig zu.

Die Stuttgart-Zulage kommt auch in den städtischen Eigenbetrieben zur Anwendung. Ob sie darüber hinaus künftig in weiteren städtischen Beteiligungsgesellschaften gewährt wird, ist in den jeweiligen dafür zuständigen Gremien zu entscheiden. Die Stuttgart-Zulage wird darüber hinaus allen TVAöD-Auszubildenden sowie Auszubildenden in den sozialen Berufen gewährt. Dazu zählen insbesondere Erzieher/-innen, Kinderpfleger-/innen, Jugend- und Heimerzieher/-innen, Auszubildende in der Altenpflege und Pflege, jeweils auch bei praxisintegrierter Ausbildung sowie im Vor- und Anerkennungspraktikum. Ebenso wird die Stuttgart-Zulage an DHBW-Studierende gezahlt.

Der Betrag der Stuttgart-Zulage beträgt 150 EUR brutto pro Monat, in Teilzeit wird die Zulage anteilig entsprechend des Beschäftigungsumfangs gewährt, zum Beispiel 75 EUR bei 50 % Beschäftigungsumfang.

Tariferhöhungen werden auf die Stuttgart-Zulage nicht angerechnet, d. h. die Zulage wird durch Tariferhöhungen nicht abgeschmolzen. Im Gegenzug nimmt die Zulage nicht an Tariferhöhungen teil, d. h. der Betrag von 150 EUR ist fix und wird nicht dynamisiert. Bei der Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung wird die Stuttgart-Zulage berücksichtigt, nicht jedoch beim Leistungsentgelt. Das Leistungsentgelt berechnet sich grundsätzlich aus dem individuellen Tabellenentgelt, Zulagen bleiben unberücksichtigt.

Die Umsetzung und laufende Administration der Stuttgart-Zulage verursacht in der städtischen Gehaltssachbearbeitung beim Haupt- und Personalamt einen signifikanten Mehraufwand. Aufgrund der vom Gemeinderat im Vorgriff auf den Stellenaufwuchs in den Haushaltsberatungen beschlossenen zusätzlichen Stellen für diesen Bereich kann die Stuttgart-Zulage voraussichtlich ohne weitere Ermächtigungen zur Einstellung von Personal umgesetzt werden.

In den Haushaltsberatungen wurde durch den Gemeinderat eine differenzierte Anrechnung der bestehenden über- und außertariflichen Zulagen auf die Stuttgart-Zulage beschlossen. Soweit die bestehenden Zulagen als eine Vorwegnahme künftiger Arbeitsmarktzulagen betrachtet werden können, sind sie anzurechnen. Wurden Zulagen als Ausgleich für besondere Belastungen einzelner Funktionen eingerichtet, so sollen diese nicht angerechnet werden. Im Anhang befindet sich eine Übersicht aller bestehenden über- bzw. außertariflichen Zulagen. Die Auswirkungen der Stuttgart-Zulage sind jeweils dargestellt.

Die Verwaltung wird dem Gemeinderat im Jahr 2027 einen Vorschlag zum weiteren Umgang mit der Zulage ab 2029 vorlegen. Soweit bereichsbezogene Zulagen befristet sind, ist im Einzelfall über eine Fortführung zu entscheiden.

Die Richtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften (Fachkräfte-Richtlinie) wurde bei der Landeshauptstadt Stuttgart bisher einzelfallbezogen und in begrenztem Umfang angewendet (Geschäft der laufenden Verwaltung). Sie wurde nun mit Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA am 10. November 2023 neu gefasst und ersetzt die bisherige Fachkräfte-Richtlinie vom 12. November 2021. Die neue Richtlinie enthält wesentliche Änderungen zur vorherigen Fassung; dazu gehören zum Beispiel die Ausweitung des Geltungsbereichs und die Erweiterung der maximalen Zulagenhöhe. Zeitgleich ist auch über die Kombinationsmöglichkeit der Fachkräfte-Richtlinie mit der Arbeitsmarkt-Richtlinie neu entschieden worden. Der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV) lässt nun zu, dass im begründeten Einzelfall eine Fachkräftezulage neben einer Arbeitsmarktzulage auch ohne die bisherige Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt werden kann.

Im Zusammenhang mit der Neufassung der Fachkräfte-Richtlinie hat der KAV auch festgestellt, dass die Anwendung der Fachkräfte-Richtlinie einer Legitimation durch Gemeinderatsbeschluss bedarf (übertarifliche Leistungen), welche hiermit eingeholt werden soll.

Finanzielle Auswirkungen

Gegenüber den aktuellen Zulagengewährungen entstehen durch die Einführung der Stuttgart-Zulage in 2024 Mehraufwendungen in Höhe von rund 12,15 Mio. EUR und ab 2025 jährliche Mehraufwendungen in Höhe von rund 24,3 Mio. EUR. Durch den Gemeinderat wurde im Rahmen der Planberatungen zum Doppelhaushalt 2024/2025 die Bereitstellung entsprechender Mittel für die gesamtstädtischen Personalaufwendungen und für die Zuschüsse an die freien Träger im Teilhaushalt 510 des Jugendamts und Teilhaushalt 400 des Schulverwaltungsamts beschlossen und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2028 berücksichtigt. Für die Folgejahre werden die Mehraufwendungen dementsprechend bei Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2026/2027 und – nach Entscheidung des Gemeinderats über den Umgang mit der Zulage ab 2029 – bei der Aufstellung des Doppelhaushaltsplans 2028/2029 berücksichtigt. Die Finanzierung der Mehraufwendungen infolge der Angleichung der Springkräftezulage an den Verlässlichen Grundschulen in Höhe von ca. 26.000 EUR pro Jahr und der Anwendung der Fachkräfte-Richtlinie erfolgt innerhalb des Personalkostenbudgets.

Die Mehraufwendungen bei den Eigenbetrieben werden über die jeweiligen Wirtschaftspläne finanziert.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister


Anlagen

Auswirkung der Stuttgart-Zulage auf bestehende über- und außertarifliche Zulagen (Anlage 1)

Auswirkung der Stuttgart-Zulage auf bestehende über- und außertarifliche Zulagen

Dargestellte Beträge beziehen sich auf Vollzeitbeschäftigung.


Bereichsübergreifend

Individuelle Fachkräftezulagen
Grundlage: Fachkräfte-Richtlinie (VKA)
Höhe: bis zu 1.500 EUR mtl., je nach Entgeltgruppe
Befristung: individuell
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: individuell, mind. jedoch 150 EUR

Individuelle Arbeitsmarktzulagen
Grundlage: GRDrs. 49/2012 und 762/2022, Arbeitsmarkt-Richtlinie (VKA)
Höhe: bis zu 20% der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe
Befristung: individuell
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: individuell, mind. jedoch 150 EUR

Zulage Tarif+ für pädagogische Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung und Schulkindbetreuung sowie Pflegekräfte in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
Grundlage: GRDrs. 129/2023
Höhe: 100 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2024, Abschmelzung um jährl. 25 EUR ab 2025
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 150 EUR

Übertarifliche Erweiterung des Empfängerkreises der tariflichen SuE-Zulage mit Ausnahme der Leitungskräfte in Inobhutnahmeeinrichtungen des Jugendamtes
Grundlage: GRDrs. 129/2023
Höhe: 180 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2025
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: 180 EUR

Zulage für die Tarifbeschäftigten des Sozialamts und der Bezirksämter in der Fallbearbeitung im Wohngeldbereich
Grundlage: GRDrs. 894/2022
Höhe: 100 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2025
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 150 EUR

Funktionszulagen gewerblich-technischer Bereich
Grundlage: GRDrs. 808/2023
Höhe: 5%, 7%, 10% aus Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: individuell, variierend (Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)


Referat AKR

Zulage für Betriebsärzte/-innen des Arbeitsmedizinischen Dienstes
Grundlage: GRDrs. 814/2021
Höhe: mtl. 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15Ü unter Anrechnung der tariflichen Ärztezulage
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG, mind. jedoch 150 EUR


Haupt- und Personalamt (10)

Zulage für Mitarbeitende im Servicecenter Stuttgart
Grundlage: GRDrs. 1548/2023
Höhe: 100 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2028
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 250 EUR (100 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)

Zulage für Mitarbeitende im Sitzungsdienst
Grundlage: Beschluss Verwaltungsausschuss 16.10.1991
Höhe: 182,80 EUR mtl.
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 332,80 EUR (182,80 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)


Jobcenter (29)

Zulage für Ärztinnen/Ärzte des Jobcenters
Grundlage: GRDrs. 814/2021
Höhe: mtl. 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15Ü unter Anrechnung der tariflichen Ärztezulage
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG, mind. jedoch 150 EUR


Amt für öffentliche Ordnung (32)

Zulage für Mitarbeitende in den Bürgerbüros
Grundlage: GRDrs. 1548/2023
Höhe: 100 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2028
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 250 EUR (100 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)

Zulage für Springkräfte in den Bürgerbüros
Grundlage: GRDrs. 330/2022
Höhe: 300 EUR mtl.
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 450 EUR (300 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)

Zulage für Sachbearbeiter/-innen bei der Ausländerbehörde
Grundlage: GRDrs. 1548/2023
Höhe: 100 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2028
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 250 EUR (100 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)

Zulage für Teamberater/-innen bei der Ausländerbehörde
Grundlage: GRDrs. 1548/2023
Höhe: 300 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2028
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 450 EUR (300 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)

Zulagen für Mitarbeitende in der Kfz-Zulassungsstelle und Führerscheinstelle
Grundlage: GRDrs. 1548/2023
Höhe: 100 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2028
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 250 EUR (100 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)

Zulage für Dienstgruppenleiter/-innen im Städtischen Vollzugsdienst
Grundlage: GRDrs. 878/2018
Höhe: 100 EUR mtl.
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 250 EUR (100 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)


Schulverwaltungsamt (40)

Zulage für Springkräfte der Verlässlichen Grundschule
Grundlage: GRDrs. 1450/2003
Höhe künftig: 300 EUR mtl.
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 450 EUR (300 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)
Zulage für in Verbünden tätige Schulhausmeister/-innen
Grundlage: GRDrs. 287/2023
Höhe: 100 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2025
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 250 EUR (100 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)

Sozialamt (50)

Zulage für Springkräfte im Wohngeldbereich
Grundlage: GRDrs. 894/2022
Höhe: 300 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2025
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 450 EUR (300 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)


Jugendamt (51)

Zulage für Springkräfte im Bereich der Hilfen zur Erziehung (stationärer Bereich der Wohngruppen und Bereich der Inobhutnahmen)
Grundlage: GRDrs. 222/1990
Höhe: 80,32 EUR mtl.
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 230,32 EUR (80,32 EUR Funktionszulage + 150 EUR Stuttgart-Zulage)

Übertarifliche Erweiterung des Empfängerkreises der tariflichen SuE-Zulage für Leitungskräfte in Inobhutnahmeeinrichtungen des Jugendamts (EG S16)
Grundlage: GRDrs. 129/2023
Höhe: 180 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2025
Anrechnung: nein
Künftige Zulagenhöhe: insgesamt 330 EUR (180 EUR Funktionszulage Die übertariflich gewährte SuE-Zulage wird zwar grundsätzlich auf die Stuttgart-Zulage angerechnet, dies gilt aber nicht für den Bereich Inobhutnahmen beim Jugendamt. Hier würde die Anrechnung dazu führen, dass die Einrichtungsleitungen bei Anrechnung der außertariflichen SuE-Zulage auf die Stuttgart-Zulage nur noch ca. 19 € brutto mehr erhalten als die dort beschäftigten Sozialpädagogen. Vor Einführung der Stuttgart-Zulage betrug die Differenz ca. 169 €. Hier soll von einer Anrechnung abgesehen werden, um den Ausgleich für die besondere Belastung durch die Übernahme dieser Leitungsfunktionen aufrechtzuerhalten. + 150 EUR Stuttgart-Zulage)


Gesundheitsamt (53)

Zulage für Ärztinnen/Ärzte des Gesundheitsamtes
Grundlage: GRDrs. 429/2020
Höhe: mtl. 15 % bis 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG 14 bis 15 unter Anrechnung der tariflichen Ärztezulage
Laufzeit: unbefristet
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: 15 bis 20 % der Stufe 2 der jeweiligen EG, mind. jedoch 150 EUR




Eigenbetrieb Stadtentwässerung (SES)

Zulage für Mitarbeitende im Schichteinsatz des Klärwerksbetriebes
Grundlage: GRDrs. 718/2022
Höhe: 300 EUR mtl.
Laufzeit: befristet bis 31.12.2025
Anrechnung: ja
Künftige Zulagenhöhe: 300 EUR




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