Das Liegenschaftsamt hat den bisherigen Vertragsparteien die Gelegenheit gegeben sich zum Sachverhalt zu äußern.
Die Verkäuferin hat mitgeteilt, dass nach Ihrer Einschätzung die Teilfläche nicht zum Ausbau der Straßenführung benötigt wird. Aus jahrelanger Beobachtung heraus habe Sie festgestellt, dass auch große LKW-Fahrzeuge gut aus dem Steinpilzweg in die Parasolstraße Richtung Taldorferstraße und auch in umgekehrter Richtung aus der Parasolstraße in den Steinpilzweg einbiegen können.
Die Verwaltung sieht die Ausübung im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit als gerechtfertigt an. Die Parasolstraße wurde noch nicht endgültig entsprechend dem Bebauungsplan hergestellt. Nach heutigem Stand soll die Straße in einem reduzierten Querschnitt und mit einer Weiterführung des bestehenden Gehweges bis zum Steinpilzweg ausgebaut werden. Die Teilfläche des Flurstücks 792/3 wird dabei für den Ausbau des Gehweges benötigt. Das öffentliche Interesse am Ausbau überwiegt daher den Interessen der bisherigen Vertragsbeteiligten.
Die Verwaltung schlägt die Ausübung des Vorkaufsrechts an der Teilfläche von ca. 25 m² des Grundstücks Flst.792/3, Steinpilzweg 61, Gemarkung Stuttgart-Birkach vor.
Im Falle einer Ausübung des Vorkaufsrechts kann der Verkäufer gemäß § 467 Satz 2 BGB die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf den gesamten Vertragsgegenstand des Kaufvertrages verlangen, soweit ein Festhalten an dem Kaufvertrag ohne die von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffene Teilfläche nicht zumutbar wäre. Anhaltspunkte für eine solche Unzumutbarkeit liegen jedoch nicht vor und wurden auch bisher nicht vorgebracht (der Käufer beabsichtigt die Neubebauung des Grundstücks). Daher geht die Verwaltung davon aus, dass ein solches Verlangen nicht rechtmäßig gestellt werden kann. Grundsätzlich hat der Verkäufer im weiteren Verfahren jedoch die Möglichkeit, sein Verlangen zu stellen und dies zu begründen. Dann würde sich das Vorkaufsrecht, soweit dieses Verlangen zurechtgestellt wird, auf den gesamten Kauf-gegenstand zum vereinbarten Kaufpreis („Betrag 2 *)“ EUR) erstrecken. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, über die Ausübung neu zu entscheiden und einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen
Der Kaufpreis in Höhe von „Betrag 1 *)“ EUR wird im Teilfinanzhaushalt 230- Liegenschaftsamt, Projekt 7.232000-Immobilien, AuszGr. 782-Erwerb von unbeweglichem Anlagevermögen, finanziert.
Beteiligte Stellen ./. Vorliegende Anträge/Anfragen ./. Erledigte Anträge/Anfragen ./. Thomas Fuhrmann Bürgermeister Anlagen Anlage 1: Lageplan Anlage 2: Luftbild *) Hinweis: Die Namen und Beträge unterliegen der Vertraulichkeit und sind nur für die Mitglieder des Gemeinderats in KSD / KORVIS einsehbar. <Anlagen> zum Seitenanfang Anlage 1 zu GRDrs 268-2021.pdfAnlage 2 zu GRDrs 268-2021.pdf