Wie aus diesem Änderungsantrag samt zugehörigen Plänen und Fachgutachten hervorgeht, ist die Zweckbestimmung um die Entrauchung der Tunnel und der Tiefbahnsteighalle zu einem „Schwall- und Entrauchungsbauwerk SÜD“ erweitert worden. Die ursprünglich in der Planfeststellung vorgesehenen 10 Gebläse zur ständigen Durchlüftung der Tiefbahnsteighalle sollen dafür ersatzlos entfallen.
Das Bauwerk soll oberhalb der Willy-Brand-Straße im Bereich der bisherigen Zugangsspindel zur Haltestelle Staatsgalerie errichtet werden.
Der oberirdische Bauteil ist als hutzenförmiger Bunker mit 16 m Höhe, in der Größe eines fünfgeschossigen Hauses, vorgesehen ( siehe Anlagen).
Damit wäre die ausreichende Lufterneuerung in der Tiefbahnsteighalle für die vielen Reisenden nicht mehr zu gewährleisten; die Bremswärme der täglich über 600 einfahrenden Züge und der Abrieb der Bremsbeläge werden sich als Feinstaub und Gestank in der Halle unzulässig anreichern. Dies steht den bisherigen öffentlichen Aussagen entgegen, die Tiefbahnsteighalle werde „klimatisiert“ und ein komfortableres Klima aufweisen, als der offene Kopfbahnhof.
Die rd. 16 m hohe „Hutze“ öffnet sich nach NW in Richtung Bhf und damit gegen die Haupt-Windrichtung, um die Außenluft anzusaugen. Die Ansaugflächen sind mit 2 x 100 m² angegeben; sie müssen mit einem Wetterschutzgitter samt dahinterliegendem Vogelschutzgitter verschlossen werden.
Aus diesen riesigen Ansaugflächen tritt sowohl der in den Zulauftunneln vom Schienenverkehr ständig erzeugte Verkehrslärm, als auch der beim Betrieb der großen Entrauchungsgebläse entstehende Schall aus und führt zu einer nicht hinnehmbaren Verlärmung des Kernerviertels als Wohngebiet.
Die hierzu im Auftrag der DB vom IB Fritz/Einhausen erstellte „Schalltechnische Stellungnahme“ v. 23.3.2015 gibt an, dass die zulässigen Schall-Grenzwerte eingehalten würden. Diese bezieht er allerdings auf unzulässigerweise in Anspruch genommene Erleichterungen.
So wertet BI Fritz die Anlagengeräusche als „seltene Ereignisse“ gem. Ziff. 6.3 TA Lärm und setzt hierfür den auf 70 dB(A) erhöhten Immissionsrichtwert an. Diese sind aber auf höchstens 10 Tage im Jahr begrenzt; die Probebetriebe der Anlage sollen (und müssen) jedoch monatlich stattfinden; hinzu kommen noch weitere Probeläufe nach Instandhaltungsmaßnahmen. Folglich kann der auf 70 dB(A) erhöhte Immissionsrichtwert nicht angewendet werden. Eine Ausbreitungsrechnung zum Nachweis der einzuhaltenden Beurteilungspegel an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohngebäuden ist dem Schallgutachten nicht beigefügt. Unnötig ist überdies, den lärmverursachenden Probebetrieb der Anlagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zuzulassen; eine Beschränkung auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausschließlich an Werktagen ist völlig ausreichend und zum Schutz der Anwohner vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Lärmbelastung auch dringend geboten.
Wir fragen:
Wir beantragen:
Thomas Adler Hannes Rockenbauch Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
Laura Halding-Hoppenheit Guntrun Müller-Enßlin Christoph Ozasek
Gangolf Stocker Stefan Urbat Christian Walter
Anlagen:
SWB SÜD 180116.pdf