Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 523/2011
Stuttgart,
06/20/2011



Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Flurstücke 952/16 und 952/17 /
Langwiesenweg 20 im Stadtbezirk Wangen (Wa 78/2) gemäß § 17 (2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
05.07.2011
07.07.2011



Beschlußantrag:

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Flurstücke 952/16 und 952/17 / Langwiesenweg 20 im Stadtbezirk Wangen (Wa 78/2) Wangen wird als Satzung beschlossen.


Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 23. September 2010 beschlossene und am 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre (Wa 78/2) für die Flurstücke 952/16 und 952/17/ Langwiesenweg 20 im Stadtbezirk Wangen.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 4. Mai 2011 im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 2) dargestellt.

Der Satzungstext ist aus Anlage 1 ersichtlich.


Begründung:


Für die Flurstücke 952/16 und 952/17/ Langwiesenweg 20 im Stadtbezirk Wangen wurde am 30. Juni 2009 ein Bauantrag für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit Stellplätzen eingereicht.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) in Stuttgart-Wangen.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) wurde am 29. September 2009 (GRDrs. 660/2009) gefasst und im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart Nr. 41 vom 8. Oktober 2009 öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag wurde zunächst gemäß § 15 BauGB um 12 Monate zurückgestellt, da das Vorhaben den städtebaulichen Zielen widerspricht. Die Zurückstellung erfolgte für den Zeitraum von 12 Monaten bis zum 12. Oktober 2010. Gegen die Zurückstellung wurde vom Antragsteller Widerspruch erhoben, den das Regierungspräsidium am 16. Juni 2010 zurückgewiesen hat. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums wurde nicht angefochten.

Da vor Ablauf der Zurückstellung das Bebauungsplanverfahren Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten u. a. Wangen Nord (Wa 78) (frühere Bezeichnung Einzelhandel Wangen Nord) nicht abgeschlossen werden konnte, wurde eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB (GRDrs. 629/2010) beschlossen. Der Bauantrag wurde umgeändert in einen Antrag auf Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Aufgrund der Veränderungssperre wurde der Bauantrag mit Entscheidung vom 25. Oktober 2010 abgewiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch liegt seit dem 1. Februar 2011 dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vor.

Die Voraussetzung für den Beschluss einer Veränderungssperre war gegeben, da die beantragte Nutzung (Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevantem Hauptsortiment) den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanentwurfs von Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) (GRDrs. 660/2009) widerspricht und die Durchführung der weiteren Planung unmöglich machen bzw. zumindest erschweren würde.

Auf dem Grundstück wurde inzwischen eine Autowaschanlage realisiert. Dennoch muss über den eingereichten Bauantrag für einen Einzelhandelsbetrieb nach Prüfung über die Zulässigkeit entschieden werden.

Die am 23. September 2010 beschlossene und am 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Veränderungssperre tritt zum 13. Oktober 2011 außer Kraft und damit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78).

Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans soll das fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stuttgart (GRDrs. 222/2008), welches im Jahr 2008 vom Gemeinderat beschlossen wurde, in verbindliches Planungsrecht umgesetzt und damit die Ansiedlung städtebaulich unerwünschter Nutzungen gesteuert werden. Zurzeit wird eine Vergnügungsstättenkonzeption erarbeitet. Diese sollzeitnah dem Geltungsbereich zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden. Die Inhalte dieser Konzeption sollen im Weiteren in verbindliches Planungsrecht umgesetzt werden. Dies gilt auch für den aufzustellenden Bebauungsplan Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78), für den derzeit der Auslegungsbeschluss vorbereitet und mit dem die im Geltungsbereich vorhandenen Bebauungspläne bzgl. Ihrer Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung gegliedert werden sollen.

Das städtische Einzelhandelskonzept weist ein hierarchisch gegliedertes fünfstufiges Zentrensystem zur Steuerung und nachhaltigen Entwicklung des Einzelhandels in Stuttgart aus. Innerhalb dieser Gesamtbetrachtung gibt es Gebiete, in denen Einzelhandelsnutzung grundsätzlich auszuschließen ist und Gebiete, in denen Einzelhandelsnutzung eingeschränkt oder nur in Ausnahmefällen mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden soll.

In diesem Konzept ist der Zentrale Versorgungsbereich „Wangen-Ortsmitte“ als D-Zentrum mit örtlicher Bedeutung ausgewiesen. Der Haupteinkaufsbereich erstreckt sich entlang der Ulmer Straße vom Wangener Marktplatz bis Renzwiesen. Daran schließt sich ein Ergänzungsbereich bis zur Einmündung der Inselstraße an. Für das zwischen Ulmer Straße, Inselstraße und Langwiesenweg liegende Gebiet soll zum Schutz des Nahversorgungszentrums „Wangen-Ortsmitte“ Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen werden.

Da das Bebauungsplanverfahren Wa 78 bis zum Ablauf der Veränderungssperre nicht abgeschlossen werden kann, ist es zur Sicherung der städtebaulichen Planung notwendig, die Veränderungssperre gemäß § 17 (2) BauGB um ein weiteres Jahr zu verlängern.


Finanzielle Auswirkungen

Keine.


Beteiligte Stellen

Keine.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Matthias Hahn
Bürgermeister

Anlagen

1. Satzungstext Veränderungssperre
2. Lageplan zur Veränderungssperre vom 4. Mai 2011
3. Allgemeine Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord vom 1. Juli 2009

Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Veränderungssperre für die
Flurstücke 952/16 und 952/17 / Langwiesenweg 20 (Wa 78/2)
in Stuttgart-Wangen




Auf Grund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Verände­rungssperre. Diese wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der Veränderungssperre.
§ 2


Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke 952/16 und 952/17 / Langwiesenweg 20 im Stadtbezirk Wangen. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung i. M. 1 : 1 000 vom 4. Mai 2011 dargestellt.

§ 3


Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4


Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt
(§ 14 (3) BauGB).

Anlage 3



Allgemeine Ziele und Zwecke
Bebauungsplan Einzelhandel Wangen Nord im Stadtbezirk Wangen (Wa 78)

1. Erfordernis zur Planaufstellung
2. Geltendes Recht und andere Planungen


3. Planerische Zielsetzungen/Art der baulichen Nutzung

4. Umweltbelange
Der aufzustellende Bebauungsplan (Wa 78) ändert bzw. ergänzt lediglich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen. Die anderen Festsetzungen werden nicht verändert und haben weiterhin Gültigkeit. Eine Beeinträchtigung der Umweltbelange durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird daher nicht erwartet. Im weiteren Verfahren wird eine Umweltprüfung mit Umweltbericht erarbeitet.


5. Flächenbilanz
Gesamtfläche: ca. 40 ha.


Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 1. Juli 2009

gez.


Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


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vä_verl_Wa78_2_Lageplan-Anlage_2.pdf Wa78_Titelplatt_Ziele_u_Zwecke_Anlage3.pdf