Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 521/2011
Stuttgart,
06/20/2011



Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Flurstück 800 / Ulmer Straße 255
im Stadtbezirk Wangen (Wa 78/1) gemäß § 17 (2) BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
05.07.2011
07.07.2011



Beschlußantrag:

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Flurstück 800 / Ulmer Straße 255 (Wa 78/1) im Stadtbezirk Wangen wird als Satzung beschlossen.


Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 23. September 2010 beschlossene und am 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Satzung über die Veränderungssperre (Wa 78/1) für das Flurstück 800 / Ulmer Straße 255 im Stadtbezirk Wangen.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 4. Mai 2011 im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 2) dargestellt.

Der Satzungstext ist aus Anlage 1 ersichtlich.




Begründung:


Für das Flurstück 800 / Ulmer Straße 255 in Stuttgart-Wangen wurde am 30. Juni 2009 ein Antrag auf Nutzungsänderung zur Einrichtung von zwei Spielhallen eingereicht.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) in Stuttgart-Wangen.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) wurde am 29. September 2009 (GRDrs. 660/2009) gefasst und im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart Nr. 41 vom 8. Oktober 2009 öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag wurde zunächst gemäß § 15 BauGB um 12 Monate zurückgestellt, da das Vorhaben den städtebaulichen Zielen widerspricht. Die Zurückstellung erfolgte für den Zeitraum von 12 Monaten bis zum 12. Oktober 2010. Gegen die Zurückstellung wurde vom Antragsteller Widerspruch erhoben, den das Regierungspräsidium am 26. Mai 2010 zurückgewiesen hat. Das darauf folgende Klageverfahren ist beim Verwaltungsgericht anhängig.

Da bis zum Ablauf der Zurückstellung das Bebauungsplanverfahren Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten u. a. Wangen Nord (Wa 78) (frühere Bezeichnung Einzelhandel Wangen Nord) nicht abgeschlossen werden konnte, wurde eine Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB (GRDrs. 632/2010) beschlossen. Aufgrund der Veränderungssperre wurde der Bauantrag mit Entscheidung vom 11. Oktober 2010 abgewiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch liegt seit dem 25. November 2010 dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vor.

Die Voraussetzung für den Beschluss einer Veränderungssperre war gegeben, da die beantragte Nutzung (Spielhallen) den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanentwurfs Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) (GRDrs. 660/2009) widerspricht und die Durchführung der weiteren Planung unmöglich machen bzw. zumindest erschweren würde.

Die am 23. September 2010 beschlossene und am 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Veränderungssperre tritt zum 13. Oktober 2011 auf Grund der Anrechung des Zeitraums der Rückstellung außer Kraft und damit vor einem Inkrafttreten des Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78).

Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans soll nicht nur das fortgeschriebene Einzelhandelskonzept Einzelhandel und Zentren (GRDrs. 222/ 2008), welches im Jahr 2008 vom Gemeinderat beschlossen wurde, in verbindliches Planungsrecht umgesetzt und damit die Ansiedlung städtebaulich unerwünschter Nutzungen gesteuert werden, sondern darüber hinaus auch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstättenkonzeption Stuttgart wird derzeit erarbeitet und soll zeitnah dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden. Die Inhalte dieser Konzeption werden im Weiteren in verbindliches Planungsrecht umzusetzen sein. Dies gilt auch für den aufzustellenden Bebauungsplan Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78), für den derzeit der Auslegungsbeschluss vorbereitet wird.

Das zwischen Ulmer Straße, Inselstraße und Langwiesenweg liegende Gebiet soll als Standort für Handwerk, produzierendes Gewerbe sowie Büro- und Verwaltungsgebäude gesichert und weiter entwickelt werden. Eine Ansiedlung von Bordellen und bestimmten Vergnügungsstätten wie Spielhallen führt meist zu einer negativen Entwicklung des Gebietscharakters. Benachbarten Gewerbebetrieben solcher Einrichtungen wird die „Adressbildung“ erschwert, der Standort verliert an Attraktivität.

Auf der anderen Seite der Ulmer Straße soll mit dem neu beschlossenen Bebauungsplan Ulmer Straße (Bozelen) (Wa 68) (GRDrs. 234/2011) Wohnbebauung entwickelt werden. Zum Schutz der dort bereits vorhandenen wie auch der geplanten Wohnbebauung und zur Vorhaltung von Flächen für eine städtebauliche gewünschte gewerbliche Nutzung sollen auch dort Vergnügungsstätten und damit auch Spielhallen ausgeschlossen werden.

Da das Bebauungsplanverfahren Wa 78 nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre abgeschlossen werden kann, ist es zur Sicherung der städtebaulichen Planung notwendig, die Veränderungssperre gemäß § 17 (2) BauGB um ein weiteres Jahr zu verlängern.


Finanzielle Auswirkungen

Keine.



Beteiligte Stellen

Keine.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Matthias Hahn
Bürgermeister

Anlagen

1. Satzungstext Veränderungssperre
2.Lageplan zur Veränderungssperre vom 4. Mai 2011
3. Allgemeine Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Einzelhandel Wangen Nord (Wa 78) vom 1. Juli 2011

Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Veränderungssperre für das
Flurstück 800 / Ulmer Straße 255 (Wa 78/1)
in Stuttgart-Wangen



Auf Grund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Verände­rungssperre. Diese wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der Veränderungssperre.
§ 2


Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Flurstück 800 / Ulmer Straße 255 im Stadtbezirk Wangen. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung i. M. 1 : 1 000 vom 4. Mai 2011 dargestellt.

§ 3


Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4


Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt
(§ 14 (3) BauGB).


Anlage 3


Allgemeine Ziele und Zwecke
Bebauungsplan Einzelhandel Wangen Nord im Stadtbezirk Wangen (Wa 78)

1. Erfordernis zur Planaufstellung

2. Geltendes Recht und andere Planungen

3. Planerische Zielsetzungen/Art der baulichen Nutzung

4. Umweltbelange
5. Flächenbilanz
Gesamtfläche: ca. 40 ha.




Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 1. Juli 2009

gez.


Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor


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vä_verl_Wa78_1_Lageplan-Anlage_2.pdf Wa78_Titelplatt_Ziele_u_Zwecke_Anlage3.pdf