Stellungnahme zum Antrag
322/2011

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 09/08/2011
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1515-01



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    08/08/2011
Betreff
    Gelb geht. Grün bleibt.
    Fortschreibung des Luftreinhalteplans
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die Landeshauptstadt Stuttgart nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:

1. Die Stadtverwaltung stellt im Ausschuss für Umwelt und Technik dar, wie bisher die Einhaltung der Umweltzone überwacht und geahndet wurde und wie dies in Zukunft geschehen soll

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag der Stadtverwaltung bereits mit Erlass vom 26.02.2008 dem Gemeindlichen Vollzugsdienst (Städtischer Vollzugsdienst und Verkehrsüberwachung) die Überwachung des ruhenden Verkehrs auf die Einhaltung der Plakettenpflicht i. S. der 35. BImSchV, zunächst für die Dauer von drei Jahren, übertragen. Diese Regelung wurde mit Erlass des Regierungspräsidiums vom 07.04.2011 nochmals um drei Jahre, also bis 28.02.2014, verlängert.

Mit Einführung der Plakettenpflicht zum 01.04.2008 konnte zunächst nur der fließende Verkehr beanstandet werden, da in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) nur das "Führen eines Kraftfahrzeugs" als Tatbestand hinterlegt war.

Mit Änderung der BKatV zum 01.02.2009 wurde die „Teilnahme am Verkehr“ ohne geeignete Umweltplakette bußgeldbewehrt (40 € Geldbuße + 1 Punkt). Aufgrund dieser Neuregelung wurden ab diesem Zeitpunkt alle im ruhenden Verkehr angetroffenen Kraftfahrzeuge ohne Plakette und unabhängig einer möglichen Fahreridentifizierung mittels Halteranzeige beanstandet. Hierbei wurde unterstellt, dass das „Parken“ die Begrifflichkeit der „Teilnahme am Verkehr“ erfüllt.

Soweit in der Folge eine Fahreridentifizierung vor Ort und später im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht möglich war, wurde durch die Bußgeldstelle trotz bundesweit divergierender Rechtsauffassungen zur Anwendbarkeit des § 25 a StVG (sog. Halterhaftung) ein Kostenbescheid erlassen. Die Entscheidungen wurden vom Amtsgericht Stuttgart zunächst auch durchgängig gestützt, bevor sich gegen Ende des Jahres 2009 die Rechtsprechungspraxis unerwartet änderte. Nach einigen weiteren erfolglosen Gerichtsverfahren wurden die Überwachung des ruhenden Verkehrs zum 01.02.2010 eingestellt und keine Kostenbescheide mehr erlassen. Nur in den seltenen Fällen einer Fahreridentifizierung vor Ort erfolgt nach wie vor eine Verfolgung des Verstoßes.

Im Entwurf einer Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 12.05.2011 ist nun eine Klarstellung dahingehend vorgesehen, dass das Feinstaubfahrverbot ausdrücklich unter den ruhenden Verkehr fällt. Mit Inkrafttreten, wobei der Zeitpunkt voraussichtlich noch in diesem Jahr liegt, macht es wieder Sinn, Halteranzeigen aufzunehmen, da bei der erfahrungsgemäß absoluten Mehrzahl aller Fälle wieder ein Kostenbescheid nach § 25 a StVG (18,50 €) erlassen werden kann, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Damit dürften wenigstens die tatsächlich anfallenden Verfahrenskosten abgegolten sein.

Die geänderte rechtliche Beurteilung des Fahrverbotes in den Umweltzonen und deren Sanktionsmöglichkeiten spiegelt sich auch in den Fallzahlen wider. So wurden in der Zeit vom 01.04.2008 bis 31.12.2008 644 Bußgeldverfahren, im Jahr 2009 5.580 Bußgeldverfahren, im Jahr 2010 562 Bußgeldverfahren und in der Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 240 Bußgeldverfahren durchgeführt. Das Regelbußgeld beträgt 40 € pro Verfahren.


2. Die Verwaltung prüft und legt dar, wie das in der GRDrs 240/2011 genannte zusätzliche Personal von bis zu 10 Stellen für die Einführung der nächsten Stufe der Umweltzone anschließend im Bereich der Verkehrsüberwachung eingesetzt werden kann.

Die Überwachung der Plakettenpflicht im ruhenden Verkehr nach entsprechender Rechtsänderung und in Folge dessen, die Fertigung der Anzeigen bei Verstößen, bindet in erheblichem Umfang die Arbeitskapazität der Kontrollkräfte, sowohl im Innen- wie im Außendienst. Ohne zusätzliche Überwachungskräfte führt dies zwangsläufig zu einer Abnahme der bisherigen Kontrolldichte bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs mit entsprechenden Konsequenzen vor allem in Gebieten mit intensiver Parkraumbewirtschaftung, wie z. B. in Stuttgart West und in der Innenstadt.

Wie in der GRDrs. 240/2011 ausgeführt, kann das für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungsanträge notwendige Personal aus diesen Gründen nicht aus dem bestehenden Personalstamm der Verkehrsüberwachung rekrutiert werden. Da der Arbeitsanfall jahreszeitlich schwanken wird, ist es vielmehr notwendig, geeignetes Personal für diese Aufgabe befristet (insbesondere von Oktober bis März) einzustellen, da es wohl nicht gelingt, dieses ausschließlich durch Rückkehrer/Innen aus der Familienpause oder stadtweite Umsetzungen zu gewinnen. Es handelt sich dabei durchweg um Mitarbeiter/Innen mit einer Verwaltungsausbildung. Deren Vergütung erfolgt in der Entgeltgruppe 8.

Eine Weiterbeschäftigung dieses Personals in der Verkehrsüberwachung ist insbesondere aus zwei Gründen schwierig:

Daher erscheint es zielführender, speziell für die Verkehrsüberwachung geeignetes Personal zu gewinnen und den Personalbestand für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen jeweils bedarfsgerecht anzupassen.




Dr. Wolfgang Schuster

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