Stellungnahme zum Antrag
59/2010

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/20/2010
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 6117 - 00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion
Datum
    03/01/2010
Betreff
    Rahmenplan Hanglagen
    Baugesuche auf breiter Grundlage beurteilen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Derzeitige Verfahrensweise
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen liegt nach § 48 LBO grundsätzlich beim Baurechtsamt als Unterer Verwaltungsbehörde. Je nach Sachlage wird entsprechend der Zuständigkeitsordnung die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung gefällt. Im Einzelfall liegt nach der Hauptsatzung die Entscheidung beim Ausschuss für Umwelt und Technik, wenn es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die für die städtebauliche Entwicklung der Stadt oder von besonderer Wichtigkeit ist.

Die Beteiligung und Information der Bezirksbeiräte über Bauvorhaben und städtebauliche Entwicklungen ist bereits heute umfassend in verschiedenen städtischen Regularien (Hauptsatzung, Geschäftsordnung der Bezirksbeiräte) geregelt.

Nach der Geschäftsordnung der Bezirksbeiräte (GOB) und deren Ausführungsbestimmungen sind diese in wichtigen Angelegenheiten zu beteiligen. Hierzu gehört das so genannte „Einvernehmen der Gemeinde“ in den Fällen, wenn die Entscheidung dem Ausschuss für Umwelt und Technik obliegt. Darüber hinaus kann eine Anhörung des Bezirksbeirates dann erfolgen, wenn die Entscheidung über das Einvernehmen durch das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung zu treffen ist und dies innerhalb der Fristen der Landesbauordnung möglich ist. In diesen Fällen hat nach den Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung der Bezirksbeiräte neben dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung auch die zuständige Bezirksvorsteherin/der zuständige Bezirksvorsteher die Prüfungspflicht, ob unter Würdigung einer Beratung durch den Bezirksbeirat eine andere als die beabsichtigte Entscheidung in Betracht kommt. Wird dies bejaht, so ist die Angelegenheit in Absprache mit dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung zu behandeln.

Um die Information der Bezirksvorsteher zu ermöglichen, wird deshalb zeitgleich mit der Hörung des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung der Vorgang vom Baurechtsamt in einer für die Bezirksvorsteher eingerichteten Datenbank (Bauris) freigeschaltet, in der der gescannte Lageplan des Bauvorhabens mit schriftlichem und zeichnerischen Teil abgelegt ist. Die Bezirksvorsteher haben somit die Möglichkeit, sich über die städtebaulich relevanten, neu eingegangenen Bauanträge zu informieren.

Zeitlicher Ablauf von Baugenehmigungsweise
Die Zustimmung analog dem im Baugesetzbuch vorgesehenen „Einvernehmen der Gemeinde“ zu Bauanträgen, die Befreiungen erfordern, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegen, erfolgt - sofern sie dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung oder in Fällen grundsätzlicher Bedeutung dem Ausschuss für Umwelt und Technik zugeordnet ist - im Rahmen der Ämterbeteiligung während des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Entscheidung über Befreiungen als auch die Beurteilung nach § 34 und 35 Baugesetzbuch aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe erfolgen muss.

Der zeitliche Ablauf der Baugenehmigungsverfahren ist in der Landesbauordnung Baden-Württemberg geregelt. Hiernach hat die Baurechtsbehörde im Anschluss an die je nach Einzelfall erforderliche einmonatige Durchführung der Ämterbeteiligung innerhalb von einem weiteren Monat im vereinfachten Verfahren oder von zwei Monaten im normalen Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Ein fristgemäßes Abschließen der baurechtlichen Verfahren ist dabei nur möglich, wenn alle Stellungnahmen zu Beginn der Endbearbeitung durch das Baurechtsamt vorliegen. Der Zeitraum, innerhalb dessen eine Information der Bezirksvorsteher, des Bezirksbeirates oder der gemeinderätlichen Gremien möglich ist, beschränkt sich deshalb auf die Phase des Ämterumlaufs.

Der Antrag Nr. 59/2010 vom 01.03.2010 zielt darauf ab, dass alle Bauvorhaben, die im Geltungsbereich des Rahmenplans Halbhöhenlagen gestellt werden, dem Bezirksvorsteher gezeigt werden und dieser innerhalb von drei Tagen entscheiden muss, ob der Antrag vom Bezirksbeirat behandelt werden soll.

Sollte diesem Antrag gefolgt werden, so müsste die GOB und ihre Ausführungsverordnung geändert werden, da diese eine Beteiligung der Bezirksbeiräte in diesem Umfang nicht vorsehen. Soweit der Antrag darauf abzielt, dass die Beratung der Bezirksbeiräte auch die Entscheidung über „die Herstellung des Einvernehmens“ beeinflusst, wäre zusätzlich die Zuständigkeitsordnung und die Hauptsatzung zu ändern. Darüber hinaus würde diese Form der Beteiligung zusätzliche personelle Ressourcen beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung bzw. dem Baurechtsamt erfordern.

Für den zeitlichen Ablauf der Genehmigungsverfahren hieße die Umsetzung des Antrags, dass in den Fällen, in denen der Bezirksbeirat zu einem anderen Beschluss als der von der Verwaltung vorgesehenen Entscheidung kommt, dann innerhalb der für den Ämterumlauf vorgesehenen Frist der Bauantrag im Ausschuss für Umwelt und Technik zu behandeln wäre. Sofern die Verhinderung eines Bauvorhabens nur durch die Änderung des Planungsrechts möglich ist, so müsste der erforderliche Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan ebenfalls zeitgerecht erfolgen. Die in der Landesbauordnung vorgesehene Verlängerung der für die Ämter vorgesehen Frist um einen weiteren Monat für das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, um eine ausreichende Zeit für die Behandlung in den Gremien und einen möglichen Aufstellungsbeschluss zu haben, kann nur im Einzelfall in Anspruch genommen werden. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber und der Verwaltung angestrebte Beschleunigung der Genehmigungsverfahren konterkariert.

Zukünftige Verfahrensweise

Sofern aufgrund der städtebaulichen Relevanz das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung zur Herstellung des Einvernehmens über einen Bauantrag gehört wird, hat die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher die Möglichkeit, sich in Bauris zu informieren. Bei Bedarf kann um nähere Auskünfte zu einem Bauantrag gebeten werden und ggf. eine Vorstellung des Bauvorhabens durch das ASS im Bezirksbeirat zur Information erfolgen. Aufgrund des zeitlich engen Ablaufs der Baugenehmigungsverfahren muss die Anforderung der Information durch die Bezirksvorsteher innerhalb von einer Woche nach der dem Beginn der Hörung des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung entsprechenden Freischaltung des Bauvorhabens in der Datenbank erfolgen. Sofern das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung eine von der Empfehlung des Bezirksbeirates abweichende Entscheidung trifft, wird der Bezirksbeirat auf geeignete Weise informiert.


Falls der Bezirksvorsteher in diesen Fällen die Entscheidung durch ein Gremium für erforderlich hält, so kann er die Behandlung im Ausschuss für Umwelt und Technik vorschlagen und an dessen Sitzung teilnehmen.








Dr. Wolfgang Schuster

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