Beantwortung zur Anfrage
4/2017

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 06/06/2017
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 4206-01



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    AfD-Gemeinderatsfraktion
Datum
    01/11/2017
Betreff
    Sozialbetrug durch Mehrfachidentitäten von Asylbewerbern
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu Frage 1:

In der Landeshauptstadt Stuttgart ist eine Erstantragstellung auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur mit gültigen Papieren möglich. Es ist der Bescheid über die Zuweisung nach Stuttgart vorzulegen, mindestens aber ein Ankunftsnachweis und ein Ausweispapier (Aufenthaltsgestattung), welches auch ein Lichtbild enthält.

Darüber hinaus erfolgt in Stuttgart die weitergehende Auszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG nur bei tatsächlicher Anwesenheit der Leistungsberechtigten. Die Anwesenheit wird mindestens monatlich kontrolliert. Diese Kontrolle erfolgt durch Vor-Ort-Termine in den Gemeinschaftsunterkünften oder durch vereinbarte Vorsprachen beim Bürgerservice Soziale Leistungen für Flüchtlinge. Sollten sich Hinweise ergeben, dass sich die Berechtigten nicht oder nicht mehr hier aufhalten, werden die Leistungen umgehend eingestellt. Eine zusätzliche Kontrolle wird durch die vor Ort in den Gemeinschaftsunterkünften tätigen Heimbetreuungen und Sozialbetreuungen sichergestellt, die in enger Kooperation zeitnah Auffälligkeiten an die Mitarbeiter/-innen der Sozialbehörden weitergeben.

Seit Herbst 2016 haben die mit der leistungsrechtlichen Durchführung des AsylbLG betrauten Sachbearbeiter des Sozialamts der Landeshauptstadt Stuttgart die Möglichkeit, direkt auf das Ausländerzentralregister (AZR) zuzugreifen. Hier können im konkreten Verdachtsfall Erkenntnisse über eventuelle Aliasidentitäten abgefragt werden, die dort, sofern sie den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits bekannt sind, eingetragen sind.

Sollten sich durch diese Abfragen Erkenntnisse ergeben, dass ein Stuttgarter Leistungsbezieher gleichzeitig auch bei anderen Kommunen Leistungen beziehen könnte, werden die entsprechenden Behörden direkt kontaktiert.


Zu Frage 2:

Im Bürgerservice Soziale Leistungen für Flüchtlinge, der für die leistungsrechtliche Umsetzung des AsylbLG verantwortlich ist, ist nur ein Fall von Doppelbezug bekannt. Die Leistungen an diese Person wurden umgehend eingestellt.

Der Ausländerbehörde ist aktuell ebenfalls ein Fall von Doppelbezug bekannt. Die Leistungen wurden jedoch nicht in Stuttgart, sondern im Zuständigkeitsbereich anderer Leistungsträger bezogen. Die Person befindet sich in Haft.


Zu Frage 3:

Diese Angaben sind statistisch nicht erfasst.

Seit Mitte April 2016 erhalten alle Flüchtlinge, die in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes um Asyl nachsuchen und in der Folge in Baden-Württemberg verbleiben, einen Ankunftsnachweis nach Maßgabe des § 63a Asylgesetz. Hierbei werden die Daten der Asylsuchenden in einem Kerndatensystem erfasst, das allen am Asylverfahren beteiligten Behörden zur Verfügung steht.

Der Ankunftsnachweis enthält folgende sichtbar aufgebrachte biometrische Angaben zum Inhaber: Lichtbild, Größe, Augenfarbe sowie Unterschrift.

Eine Verteilung auf die Stadt- und Landkreise erfolgt regelmäßig erst nach der Asylantragstellung beim BAMF, das hierbei eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt und den Ankunftsnachweis einzieht.





Fritz Kuhn


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