Stellungnahme zum Antrag
179/2017
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
11/10/2017
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 6217-03
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
Dr. Schertlen Ralph (STd)
,
Die STAdTISTEN
Datum
06/27/2017
Betreff
"Äffle & Pferdle" Ampel für Stuttgart
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Die Gestaltung von Lichtsignalanlagen ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) abschließend und bindend geregelt. Danach gelten klare Vorgaben, welche Symbole in Lichtsignalanlagen zu verwenden sind. Fußgänger-Lichtsignalanlagen müssen als wesentliches Element einen stehenden oder schreitenden Fußgänger zeigen. Technisch sind sie nach den Richtlinien für Lichtsignalanlagen zu planen und zu bauen. Diese sind Stand der Technik und damit verbindlich anzuwenden. Eine rechtskonforme Gestaltung ist nur dann gegeben, wenn die bundeseinheitlich festgelegten Verkehrszeichen und Sinnbilder verwendet werden.
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hatte im Mai 2017 dennoch die Frage nach möglichen Spielräumen für die Gestaltung von Sinnbildern für Signalgeber von Fußgänger-Lichtsignalanlagen beim Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung (BLFA-StVO) für einen Meinungsaustausch mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den anderen Bundesländern angemeldet, um bei den Auslegungen Rechtsklarheit zu schaffen. Als Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Verwendung anderer modifizierter Sinnbilder für Fußgänger nicht nur eine Abweichung von den RiLSA und der VwV-StVO darstellt, sondern einen Verstoß gegen die StVO selbst, da hier das Aussehen des Sinnbildes für Fußgänger zur Ver-
wendung im Verkehrszeichen explizit vorgegeben ist. Nach Auskunft des Verkehrsministeriums gibt es daher auch keine Möglichkeit, entgegen der bundesgesetzlichen Rechtslage die Verwendung der Sinnbilder „Äffle und Pferdle“ für Signalgeber von Fußgänger-Lichtsignalanlagen im Wege einer Ausnahmegenehmigung oder durch eine abweichende landesrechtliche Regelung zu gestatten.
Fritz Kuhn
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