Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
GRDrs 943/2020
Stuttgart,
10/30/2020


Teilhabechancengesetz - Zwischenbericht



Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Sozial- und GesundheitsausschussKenntnisnahmeöffentlich14.12.2020

Bericht:


Anlass

Mit der GRDrs 792/2018 (Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal im Rahmen des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) wurde das Jobcenter ermächtigt, für die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes vier Betriebsakquisiteure (BAK), bis zu fünf Coaches sowie ein*e Sachbearbeiter*in Arbeitgeberleistungen vorrangig für die Umsetzung des § 16i SGB II einzustellen. Mit dem Zwischenbericht soll nun der Sozial- und Gesundheitsausschuss über den bisherigen Verlauf der Umsetzung sowie die Arbeit der BAK und Coaches informiert werden.

Teilhabechancengesetz

Mit dem Teilhabechancengesetz im Rahmen des Programmes „MitArbeit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2019 zwei neue Fördermöglichkeiten für Langzeitarbeitslose geschaffen. Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Wirtschaftsbetrieben, bei Kommunen und öffentlichen Einrichtungen sowie Trägern der Wohlfahrtspflege.

Die Fördermöglichkeiten beziehen sich auf zwei unterschiedliche Zielgruppen:

· Zum einen sollen Langzeitarbeitslose nach § 16e SGB II gefördert werden, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Arbeitgeber*innen, die diese Personen einstellen, erhalten einen Zuschuss für zwei Jahre: Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes und im zweiten Jahr 50 Prozent. Die Förderung nach § 16e SGB II wird vom Jobcenter als Regelinstrument (keine Projektförderung) genutzt, um die Einstellungsbereitschaft der Arbeitgeber*innen zu erhöhen.

· Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16i SGB II fördert Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen, die älter als 25 Jahre sind, mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Ebenfalls kommt eine Förderung nach § 16i SGB II für Leistungsberechtigte in Betracht, die innerhalb der letzten fünf Jahre durchgängig Leistungen bezogen haben, wenn sie in einer Bedarfsgemein-schaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert sind und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbstständig tätig waren.

Sowohl bei einer Förderung nach § 16e SGB II wie auch nach § 16i SGB II unterstützen Coaches die Beschäftigten, deren Teams und die Arbeitgeber*innen dabei, das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren. Das Coaching orientiert sich am individuellen Bedarf und findet in den ersten vier Monaten häufiger als in den darauffolgenden Monaten statt. Es variiert zwischen zwei Stunden wöchentlich und einer Stunde monatlich.

Bei einer Förderung nach § 16e SGB II müssen Arbeitgeber*innen ihre Beschäftigten während der ersten sechs Monate für das Coaching freistellen, bei einer Förderung nach § 16i SGB II die ersten 12 Monate.

Mit der GRDrs 919/2019 (Jobcenter Stuttgart – Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung bzw. Durchführung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) hat der Sozial- und Gesundheitsausschuss beschlossen, dass neben dem Coaching durch das Jobcenter aufgrund der steigenden Fallzahlen auch eine Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung gemäß § 16e Abs. 4 SGB II und § 16i Abs. 4 SGB II beschafft werden kann. Seit 6. April 2020 wird daher von der METIS GmbH ebenfalls das Coaching durchgeführt.

Finanzierung

Für die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes wurden im Eingliederungsbudget 2019 für eine Förderung nach § 16e SGB II 342.600 EUR und für eine Förderung nach § 16i SGB II 5.532.700 EUR eingestellt (s. GRDrs 957/2018 Jobcenter Geschäftsplan 2019). Tatsächlich wurden im Jahr 2019 für eine Förderung nach § 16e SGB II 146.772 EUR und für eine Förderung nach § 16i SGB II 530.862 EUR ausgegeben.

Die Abweichungen zwischen den veranschlagten Mitteln im Geschäftsplan und den tatsächlichen Ausgaben 2019 bei der Förderung nach § 16i SGB II hängen damit zusammen, dass die Stellen für die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes erst zum Sommer 2019 besetzt werden konnten und somit auch die Auszahlung der Fördermittel erst Mitte des Jahres begonnen hat. Selbst wenn die im Geschäftsplan 2019 vorgesehenen 187 Förderungen nach § 16i SGB II zustande gekommen wären (tatsächlich waren es im Jahr 2019 108 Förderungen), wären nicht alle Mittel ausgeschöpft worden, weil die Zuflüsse aus dem Passiv-Aktiv Transfer noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Grundgedanke des Passiv-Aktiv-Transfers ist, dass Mittel für das Arbeitslosengeld II und für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die durch öffentlich geförderte Beschäftigung eingespart werden, nicht an den Gesamthaushalt zurückfließen, sondern zusätzlich zur Finanzierung der geförderten Beschäftigung herangezogen werden können. Das Jobcenter Stuttgart kann die in jedem konkreten Förderfall eingesparten Mittel des Bundes für passive Leistungen zusätzlich für die Förderung dieser Maßnahme einsetzen. Dazu hat der Bund Pauschalen gebildet und gewährt für einen Förderfall nach § 16i SGB II

· 500 EUR bei einer alleinstehenden Person,
· 600 EUR, wenn die Person mit einer weiteren Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und
· 700 EUR, wenn die Person mit weiteren Haushaltsangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Für das Jahr 2020 stehen für eine Förderung nach § 16e SGB II 486.300 EUR und für eine Förderung nach § 16i SGB II 4.583.200 EUR zur Verfügung (s. GRDrs 1234/2019 Jobcenter Geschäftsplan 2020). Die 2020 geringer kalkulierten Mittel für die Förderung nach § 16i SGB II berücksichtigen die Zuflüsse aus dem Passiv-Aktiv-Transfer des Bundes für § 16i SGB II. Bis Ende 2020 werden vermutlich für die Förderung nach § 16e SGB II 844.500 EUR abfließen und für die Förderung nach § 16i SGB II 2.076.000 EUR.

Gründe für die Abweichungen 2020 liegen im Bereich der Förderung nach § 16i SGB II in der durch die Corona-Pandemie bedingten großen Zurückhaltung von Arbeitgeber*innen, Langzeitleistungsbeziehende einzustellen. Von den vorgesehenen 303 Förderungen sind bis Mitte Oktober 2020 179 zustande gekommen.

Die größere Inanspruchnahme einer Förderung nach § 16e SGB II im Jahr 2020 war nicht vorherzusehen, kann aber ohne weiteres aus dem Eingliederungsbudget finanziert werden, da eine ähnliche Fördermöglichkeit für Arbeitgeber*innen für die Einstellung von Langzeitarbeitslosen (Eingliederungszuschuss nach § 16 SGB II i. V. m. §§ 88 ff. SGB III) wesentlich weniger als geplant beantragt wurde.

Umsetzung

Zum Sommer 2019 konnten die vier BAK-Stellen und zum Ende des Jahres 2019 die fünf Stellen für das Coaching besetzt werden.

Neben Firmen des ersten Arbeitsmarktes und Sozialunternehmen wirkt auch die Landeshauptstadt Stuttgart als kommunale Arbeitgeberin aktiv an der Gestaltung der regionalen Arbeitsmarktpolitik mit und hat 30 Ermächtigungen für Arbeitsverhältnisse nach § 16i SGB II für Menschen mit geringer Chance auf reguläre Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar 2020 geschaffen.

Die folgenden Tabellen geben eine Übersicht über die soziodemografischen Daten der Beschäftigten und die bewilligten und anstehenden Förderungen (insg. 241): Mit einer Förderung gem. § 16i SGB II wurden aktuell 34 Personen auf den ersten Arbeitsmarkt,
15 Personen bei der Landeshauptstadt Stuttgart sowie 130 Personen in Sozialunternehmen vermittelt. Eine Förderung nach § 16e SGB II erhalten 43 Personen des ersten Arbeitsmarktes und 19 Personen bei Sozialunternehmen. 38 Beschäftigungen wurden wieder beendet, neun durch Beschäftigte, 29 durch Arbeitgeber*innen, das entspricht einer Abbruchquote von 16,2 Prozent.

Ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitsverträge wird befristet abgeschlossen. Bei einer Förderung nach § 16e SGB II sind von den 18 bestehenden Arbeitsverträgen bei Sozialunternehmen alle befristet, Arbeitgeber*innen des ersten Arbeitsmarktes haben 18 von insg. 30 Arbeitsverträgen befristet ausgestellt.

Bei einer Förderung nach § 16i SGB II sind bei der Landeshauptstadt Stuttgart in zehn Fällen, bei Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt in 16 Fällen und bei den Sozialunternehmen in allen 118 Fällen die Arbeitsverträge befristet, d. h., dass die volle Förderdauer von fünf Jahren zunächst nicht ausgeschöpft wird.

Soziodemografische Merkmale der Beschäftigten

Eine Förderung über das Teilhabechancengesetz erhalten Arbeitgeber*innen für ca. zwei Drittel männliche Beschäftigte und ein Drittel weibliche Beschäftigte. Zwei Drittel der Beschäftigten verfügen über keinen oder einen Hauptschulabschluss, allerdings verfügt die Hälfte über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Bei einer Förderung nach § 16e SGB II benötigt ein gutes Drittel weiterhin aufstockende Leistungen nach dem SGB II. Gründe hierfür sind, dass das Einkommen – insbesondere bei Mehrpersonenhaushalten – nicht bedarfsdeckend ist oder eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

Von einer Förderung nach § 16i SGB II profitieren mehr Einpersonenhaushalte. Da ca. zwei Drittel derjenigen, die weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, alleinstehend sind, ist davon auszugehen, dass diese mit Mindestlohn teilzeitbeschäftigt sind.

Förderung nach § 16e SGB II
Förderung nach § 16i SGB II
Durchschnittsalter
45 Jahre
52 Jahre
Geschlecht
· weiblich
· männlich
38 %
62 %
36 %
64 %
Schulabschluss
· keinen
· Hauptschulabschluss
· Mittlere Reife
· (Fach)Hochschulabschluss
29 %
42 %
13 %
15 %
14 %
54 %
18 %
13 %
Berufsausbildung
· keine
· abgeschlossen
· nicht anerkannt
· Studium
48 %
29 %
13 %
10 %
49 %
41 %
7 %
4 %
Bedarfsgemeinschaft
· alleinstehend
· Mehrpersonenhaushalt
    davon alleinerziehend
48 %
52 %
15 %
79 %
21 %
43 %
weiterhin aufstockende SGB II-Leistungen
davon alleinstehend
37 %
63 %
58 %
68 %
schwerbehindert oder gleichgestellt
-
9 %





Einsatzfelder

Teilhabe am Arbeitsmarkt nach §16i SGB II (freie Wirtschaft) - Stand: 06.10.2020Abbrüche
bisher
Anzahl
Bereichals
bewilligt
anstehend
durch eLbdurch AG
2
BauBürokraft
2
0
4
Büro / VerwaltungBürokraft
4
0
3
Erziehung und UnterrichtBürokraft; Sportlehrer*in
3
0
3
GastronomieHelfer*in - Küche / Gastgewerbe
1
2
2
GesundheitswesenArzthelfer*in
2
0
5
HandelHelfer*in - Verkauf / Lager
5
0
3
HandwerkHelfer*in - Ausbau / Druck
2
1
2
1
2
HotelHelfer*in - Gastgewerbe; Hausmeister*in
2
0
1
ITIT-Kundenbetreuer*in
1
0
1
LagerHelfer*in - Lager
1
0
4
PflegeHelfer*in - Pflege; Bürokraft
2
2
1
Post-, Kurier- und ExpressdienstePostzusteller*in
1
0
1
0
TransportUmzugshelfer*in; Beifahrer*in
0
0
2
3
Wach- und SicherheitsdiensteWachmann/-frau - Objektschutz
3
0
34
29
5
3
3
16 Stellen befristet, 13 unbefristet
Teilhabe am Arbeitsmarkt nach §16i SGB II (Sozialunternehmen) - Stand: 06.10.2020 Abbrüche
bisher
Anzahl
Bereichals
bewilligt
anstehend
durch eLbdurch AG
5
BüroHelfer*in - Büro, Empfangskraft
5
0
1
7
GastronomieHelfer*in - Küche
7
0
73
HandelLadenhelfer*in, Verkaufshilfe, Auslieferungsfahrer*in
65
8
1
6
13
HandwerkHelfer*in - Metall, Recycling
12
1
3
2
5
LagerHelfer*in - Lager
4
1
12
PflegeBetreuungskraft / Alltagsbegleiter*in
11
1
3
10
ReinigungHelfer*in - Reinigung
9
1
5
sonstige DienstleistungÖPNV-Begleiter*in; Demokratiebegleiter*in
5
0
1
130
118
12
5
12
118 Stellen befristet
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach §16e SGB II (freie Wirtschaft) - Stand: 06.10.2020Abbrüche bisher
Anzahl
Bereichals
bewilligt
anstehend
durch eLbdurch AG
5
BauHelfer*in - Klempnerei; Sekretär*in; Bauleiter
5
0
1
5
BüroHelfer*in - Büro; Empfangskraft;
4
1
1
GastronomieKoch/Köchin
1
0
1
2
GesundheitswesenMedizinisch-technische*r Assistent*in; Zahntechniker*in
2
0
1
2
HandelVerkäufer*in; Lager- und Transportarbeiter*in
2
0
1
16
HandwerkDachdeckerhelfer*in; Maler*in; Tischler*in; Stuckateur*in
12
4
3
1
LagerHelfer*in - Lager
0
1
1
7
PflegeBetreuungskraft / Alltagsbegleiter*in; Helfer*in - Küche
2
5
1
1
ReinigungHelfer*in - Reinigung
0
1
1
3
TransportUmzugshelfer*in; Taxifahrer*in
2
1
43
30
13
10
18 Stellen befristet, 13 unbefristet
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach §16e SGB II (Sozialunternehmen) - Stand: 06.10.2020Abbrüche bisher
Anzahl
Bereichals
bewilligt (18)
anstehend
durch eLbdurch AG
9
HandelHelfer*in - Verkauf; Auslieferungsfahrer*in
9
0
1
3
5
PflegeBetreuungskraft / Alltagsbegleiter*in
5
0
1
5
SonstigeHelfer*in
4
1
19
18
1
1
4
19 Stellen befristet

Stellenbesetzung bei der Landeshauptstadt Stuttgart

Bei der Landeshauptstadt Stuttgart haben 16 Ämter Bedarf für 58,65 Stellen gemeldet, von denen inzwischen 13 wieder weggefallen sind oder keine Interessent*innen für die Stelle gefunden werden können. Außerdem liegen inzwischen weitere Stellenmeldungen vor Ämtern vor, sodass zukünftig für diese ebenfalls (nach vorheriger Zustimmung des Gesamtpersonalrates) geeignete Bewerber*innen gesucht werden bzw. auch gezielt auf Ämter zugegangen wird, wenn geeignete Bewerber*innen Interesse für bestimmte Tätigkeitsbereiche zeigen.

Zum 15. Oktober 2020 sind (oder werden) 13,02 Stellen mit insg. 15 Personen besetzt:


Amt, StelleStellenanteileLaufzeit Vertrag
Amt für öffentliche Ordnung, Führerschein- und Zulassungsstelle Feuerbach, Lotse100 %1.8.20 - 31.7.23
Baurechtsamt, Digitalisierung50 %1.9.20 - 31.12.24
Bezirksämter Bad Cannstatt und Untertürkheim 2 x 50 %, Hausmeisterhilfe100 %1.7.20 - 30.6.25
Bezirksämter Wangen und Hedelfingen 2 x 50 %, Hausmeisterhilfe100 %15.7.20 - 14.7.25
Eigenbetrieb leben & wohnen, Assistenz in div. Häusern140 %1.6.20 - 30.6.21 (100 %);
1.9.20 - 31.8.22 (40 %)
Jobcenter, Abteilung Migration und Teilhabe, Hilfe Qualifizierte Information135 %15.6.20 - 14.6.25 (60 %)
3.9.20 - 31.12.24 (75 %)
Jobcenter, Arbeitgeberteam, Hilfe Qualifizierte Information 100 %18.5.20 - 17.5.25
Jobcenter, Zentralarchiv100 %1.9.20 - 31.12.24
Jugendamt, Hausmeisterhilfe100 %ab 1.10.20
Kulturamt, Stadtarchiv, Reinigung von Archivgut100 %11.5.20 - 31.3.25
Liegenschaftsamt, Grundstücksverkehr100 %ab 15.10.2020
Sozialamt, Generationenhaus Heslach, Café77 %1.8.20 - 31.7.2022
Bezirksamt Feuerbach
Hausmeisterhilfe
100 %1.11.2020 – 31.12.2024
Summe1302 %
Bisherige Erfahrungen

Die Leistungsberechtigten, die die Fördervoraussetzungen nach § 16i SGB II erfüllen, werden von den BAK in enger Zusammenarbeit mit den persönlichen Ansprechpartner*innen (pAp) der Zweigstellen persönlich angesprochen und über die bestehenden Fördermöglichkeiten informiert. Neun von zehn Leistungsberechtigten zeigen Interesse und werden von den Betriebsakquisiteur*innen anschließend weiter beraten. Bei knapp einem Drittel dieser Leistungsberechtigten stellt sich im weiteren Beratungsverlauf heraus, dass eine Vermittlung in Arbeit derzeit aus verschiedenen Gründen (z. B. akute gesundheitliche Einschränkungen oder fehlende Motivation) noch nicht realisiert werden kann.

Außerdem setzen sich die Sozialunternehmen mit den BAK in Verbindung, wenn sie Teilnehmende oder Klient*innen haben, die die Fördervoraussetzungen erfüllen und gleichzeitig ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bedingt durch die Corona-Pandemie wurden zwischen Mitte März und Juni nur fünf bis acht Stellen pro Monat besetzt (§ 16i SGB II), in den übrigen Monaten waren es acht bis zwölf.

Förderungen nach § 16e SGB II werden von den persönlichen Ansprechpartner*innen direkt mit den Leistungsberechtigten und den Arbeitgeber*innen thematisiert und vermittelt.

Die über § 16e und § 16i SGB II geförderten Beschäftigten erhalten alle ein Coaching zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Mitarbeitenden des Jobcenters oder der METIS GmbH (derzeit insg. 183 Personen). In der Regel stehen mit Aufnahme der Arbeit organisatorische und betriebsbezogene Fragen im Fokus des Coachings, wie z. B. die Erarbeitung einer Tagesstruktur, die Klärung finanzieller Fragen, eine Eingewöhnung in die neue Tätigkeit, aber auch gesundheitliche und familiäre Fragestellungen spielen eine Rolle. Die Coaches beziehen auch die jeweiligen Vorgesetzten/Arbeitgebenden und ggf. die Kolleg*innen in den Beratungsprozess mit ein (durchschnittlich in jedem zweiten Gespräch). Sie berichten zwar auch von (anfänglichen) Schwierigkeiten sowohl auf Seite der über § 16i SGB II geförderten Beschäftigten wie auch auf Seite der Vorgesetzten und Kolleg*innen (wie z. B. Unpünktlichkeit oder Unzufriedenheit mit der Qualität der Aufgabenerfüllung), erleben aber die Arbeitsaufnahme und Eingebundenheit in die Arbeitsorganisation ihrer Coachees größtenteils als positiv.

Kontakt zu weiteren Familienangehörigen besteht in der Regel dann, wenn die Beschäftigten minderjährige Kinder haben. Beratungsinhalte sind die Erschließung (weiterer) finanzieller Leistungen (Familienzuschlag, Wohngeld, Leistungen zu Bildung und Teilhabe), die Suche nach einem geeigneten Kinderbetreuungsplatz, ausländerrechtliche Angelegenheiten sowie die berufliche Orientierung der Familienmitglieder.

Die Coaches thematisieren in ihren Gesprächen mit den Arbeitgeber*innen regelmäßig die Weiterbildungsmöglichkeiten, die über § 16i SGB II finanziert werden können. Bisher wurden fünf Weiterbildungen beantragt. Etliche geplante Weiterbildungen wurden wegen der aktuellen Lage abgesagt oder verschoben. Häufig nutzen Arbeitgeber*innen das Weiterbildungsangebot auch deshalb nicht, weil die Beschäftigten intern geschult werden und diese nicht in Rechnung gestellt werden.

Trotz eines intensiven Coachings kommt es immer wieder zu Beendigungen des Beschäftigungsverhältnisses, entweder durch die Beschäftigten selbst oder durch die Arbeitgebenden. Die Gründe für die Abbrüche liegen in gesundheitlichen Einschränkungen (z. B. Sucht- oder psychische Erkrankungen), fehlenden sozialen und persönlichen Kompetenzen, mangelnden Deutschkenntnissen, Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung sowie Schwierigkeiten beim Aufbau der Tagesstruktur (wie z. B. pünktliches Erscheinen).

Ausblick

Die Förderungen nach dem Teilhabechancengesetz werden von Arbeitgebenden wie auch von den Beschäftigten gut angenommen. Da ein großer Teil der Arbeitsverträge befristet abgeschlossen wurde, steht im nächsten Jahr neben der Vermittlung weiterer Langzeitarbeitsloser und Langzeitleistungsbeziehenden in Arbeit auch die Suche nach einer Anschlussperspektive für die befristet Beschäftigten im Vordergrund der BAK und Coaches. 2021 sollen auch vermehrt alleinerziehende Haushalte, Frauen sowie schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Leistungsbeziehende angesprochen und für eine geförderte Beschäftigung motiviert werden.

Für 2021 stehen Mittel im Eingliederungsbudget in ähnlicher Höhe wie 2020 zur Verfügung, sodass bis Ende 2021 für ca. 300 Langzeitleistungsbeziehende eine Beschäftigungsmöglichkeit über § 16i SGB II finanziert werden kann. Zu hoffen bleibt, dass die Höhe des Eingliederungsbudgets auch in den darauffolgenden Jahren beibehalten werden kann, um die Förderungen fortzusetzen und ggf. weiter auszubauen.

Wie oben bereits erwähnt, sind bei Sozialunternehmen alle Beschäftigungsverhältnisse, für die eine Förderung nach § 16i SGB II gewährt wird, befristet. Am Beispiel der Schwäbischen Tafel Stuttgart werden die Gründe hierfür besonders deutlich: Den Betrieb der Tafelläden sichern neben Haupt- und Ehrenamtlichen auch Teilnehmende an Arbeitsgelegenheiten sowie 25 über § 16i SGB II geförderte Beschäftigte. Die Einnahmen und Spenden, die die Tafelläden erzielen bzw. erhalten, reichen aber nicht aus, die degressiv gestaltete Förderung des § 16i SGB II zu kompensieren. Laut Berechnungen der Tafel sind pro Förderfall insg. 11.000 EUR Eigenmittel für die Weiterbeschäftigung im dritten, vierten und fünften Jahr erforderlich, für die der Verein nun Finanzierungsmöglichkeiten sucht. Der Sozial- und Gesundheitsausschuss wird über die Situation in den Stuttgarter Tafelläden ausführlich im Sommer nächsten Jahres informiert.





Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin





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