Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 410/2018
Stuttgart,
05/14/2018



"Begleiteter Umgang" für Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen und "Besuchscafé" für getrenntlebende Eltern;
Sachbeschluss zur Umsetzung der Haushaltsbeschlüsse 2018/2019




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich11.06.2018



Beschlußantrag:

1.) Den Grundsätzen für die Förderung des Begleiteten Umgangs und des Besuchscafés in Stuttgart ab 01.01.2018 (Anlage 1) wird zugestimmt. 2.) Mit Inkrafttreten der oben genannten Fördergrundsätze werden die bislang geltenden Regelungen gegenstandslos.

3.) Die Verwaltung wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Im Jahr 2000 wurden erste Finanzmittel für den Begleiteten Umgang beschlossen. In den Jahren 2005 und 2011 wurde das Angebot ausgewertet und konzeptionell weiterentwickelt. Die Auswertung des Begleiteten Umgangs der Jahre 2015 und 2016 hat zusammengefasst ergeben, dass die bisherigen Treffen in der Anzahl und die Höhe der Förderung des Begleiteten Umgangs nicht ausreichend waren.

Gemeinsam mit den Trägern des Begleiteten Umgangs wurde in einem intensiven inhaltlichen Prozess die Grundlage für die Mitteilungsvorlage über die aktuelle Situation und Ausbaumöglichkeiten des Begleiteten Umgangs und des Besuchscafés (GRDrs 299/2017) für die Haushaltsplanberatungen erarbeitet. Der gemeinsame Prozess mit den Trägern wurde mit einer Besprechung zu den in dieser Vorlage zu beschließenden Fördergrundsätzen abgeschlossen.
Mit dieser Beschlussvorlage wird der notwendige Sachbeschluss getroffen.

Informationen zum Angebot:

Der Begleitete Umgang für Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen soll eine übergangsweise Begleitung auf dem Weg zu einer eigenständigen Umgangsregelung sein. Der Begleitete Umgang ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen einem Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen wie zum Beispiel Mutter und Vater.

Die Vermittlung eines Begleiteten Umgangs erfolgt durch das zuständige Beratungszentrum, dort soll nach Möglichkeit der Erstkontakt mit den Eltern stattfinden.
Eine mögliche Verlängerung eines Begleiteten Umgangs über acht Treffen hinaus wird nach dem sechsten Treffen vom Träger mit dem zuständigen Beratungszentrum abgestimmt. Nach dem letzten Treffen findet ein gemeinsames Abschlussgespräch mit dem Träger, dem Beratungszentrum und den Eltern statt.

Das Besuchscafé für getrenntlebende Eltern ist ein Folgeangebot nach dem Begleiteten Umgang, jedoch keine Verlängerung oder Ersatz. Es ist ein eigenständiges Angebot, ein Ort der Begegnung und des Kontaktes für Trennungsfamilien. Ziel ist es, Kindern einen möglichst unbeschwerten Umgang mit dem getrenntlebenden Elternteil zu ermöglichen. Die Teilnahme am Begleiteten Umgang ist keine Voraussetzung für die Teilnahme am Besuchscafé. Zur Teilnahme am Besuchscafé wenden sich die Eltern direkt an den Träger des Angebots.

Übersicht der aktuell von der Stadt geförderten Träger des Begleiteten Umgangs und Budget ab 2018 / Besuchscafé:

TrägerAngebotUmgänge Verlängerungstermine max. 20 %Budget ab 2018
Eltern-Kind-Zentrum Stuttgart-West e. V.Gruppenangebot30 (= 240 Treffen)48 Treffen125,00 Euro je Treffen
Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Stuttgart e. V.Einzelangebot60 (= 480 Treffen)96 Treffen187,50 Euro je Treffen
Haus der Familie in Stuttgart e. V.Einzelangebot35 (=280 Treffen)56 Treffen187,50 Euro je Treffen
Das Besuchscafé wird aktuell von o. g. Trägern angeboten und beinhaltet je Träger zwei Chargen. Eine Charge besteht aus 10 jeweils 3-stündigen Treffen in einem Rhythmus von 2 Wochen. Das Besuchscafé ist auf acht Familien ausgerichtet. Die Förderung beträgt 234 Euro je Treffen.

Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen wurden die in der Mitteilungsvorlage (GRDrs 299/2017) vorgeschlagenen Mittel zum Ausbau und Förderverbesserung in Höhe von 125.500 Euro zusätzlich zu den vorhandenen Mitteln (139.600 Euro) zur Verfügung gestellt.



Finanzielle Auswirkungen

Die notwendigen Haushaltsmittel sind vorhanden.





Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Grundsätze für die Förderung des Begleiteten Umgangs und des Besuchscafés in Stuttgart (gültig ab 01.01.2018)
Grundsätze für die Förderung des Begleiteten Umgangs und
des Besuchscafés in Stuttgart

- gültig ab 01.01.2018 -
I. Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Träger mit dem Jugendamt die Stuttgarter Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (§ 8a SGB VIII) sowie die Vereinbarung zur Sicherstellung des Datenschutzes (§ 61 (3) SGB VIII) abgeschlossen hat.

Der Träger stellt sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die wegen einer Straftat entsprechend § 72a SGB VIII verurteilt worden sind.

II. Gegenstand der Förderung

Begleiteter Umgang
Besuchscafé
Der Begleitete Umgang für Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen soll eine übergangsweise Begleitung auf dem Weg zu einer eigenständigen Umgangsregelung sein. Der Begleitete Umgang ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen einem Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Menschen wie zum Beispiel Mutter und Vater.

Zielgruppe: Stuttgarter Kinder.
Als Stuttgarter Kinder gelten Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Stuttgart haben.

Begleitete Umgänge für auswärtige Kinder werden nicht gefördert, können im Einzelfall jedoch durchgeführt werden, wenn die Begleiteten Umgänge für Stuttgarter Kinder dadurch nicht eingeschränkt werden.
In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem freien Träger und der zuständigen Kommune.
Das Besuchscafé für getrenntlebende Eltern ist ein Folgeangebot nach dem Begleiteten Umgang, jedoch keine Verlängerung oder Ersatz. Es ist ein eigenständiges Angebot, ein Ort der Begegnung und des Kontaktes für Trennungsfamilien. Ziel ist es, Kindern einen möglichst unbeschwerten Umgang mit dem getrenntlebenden Elternteil zu ermöglichen. Die Teilnahme am Begleiteten Umgang ist keine Voraussetzung für die Teilnahme am Besuchscafé.

Zielgruppe: Stuttgarter Eltern.

III. Angebotsformen

Begleiteter Umgang
Besuchscafé
1. Begleiteter Umgang als Einzelangebot für
eine Familie.
2. Begleiter Umgang als Gruppenangebot für
5 Familien.
Das Besuchscafé ist auf acht Familien ausgerichtet.
Je Familie sind max. 8 Umgangstermine (Treffen) förderfähig.

Bei Abbruch eines Begleiteten Umgangs sollen freie Umgangstermine vorrangig für neue Familien, alternativ für Verlängerungstermine verwendet werden.

Zusätzlich können max. 20 % der Umgangstermine als Verlängerungstermine eingesetzt werden.
Die maximal möglichen Verlängerungstermine je Familie sind den nachstehenden Gründen zu entnehmen. Es ist nur eine Verlängerung je Familie möglich. Die Verlängerung ist mit dem zuständigen Beratungszentrum nach dem 6. Treffen abzustimmen.
Gründe für Verlängerungen:
    - Eltern von Kleinkindern, 0-3 Jahre
      (max. 8 Verlängerungstermine je Familie)
    - Eltern mit psychischer Erkrankung
      (max. 4 Verlängerungstermine je Familie)
    - Vorliegen einer Suchtproblematik
      (max. 4 Verlängerungstermine je Familie)
    - Gewalt zwischen den Eltern
      (max. 4 Verlängerungstermine je Familie)
Das Besuchscafé findet 14 tägig je drei Stunden statt und beinhaltet 10 Treffen.

IV. Höhe der Förderung und Rahmenbedingungen

Begleiteter Umgang
Besuchscafé
Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der Treffen. Je Treffen steht folgende Pauschale zur Verfügung:

1. Einzelangebot 187,50 Euro
2. Gruppenangebot 125,00 Euro
Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der Treffen. Die Förderpauschale je Treffen beträgt 234 Euro.
Die Ressourcen stehen überwiegend für Personalaufwendungen (Fachpersonalausgaben bzw. für Honorarkräfte) zur Verfügung.
Maximal 20 % des Höchstzuschusses können für Sachkosten verwendet werden.

Die Pauschalen (Personalkostenanteil) werden mit den Haushaltssteigerungen durch Tarifsteigerung fortgeschrieben.

Nicht durchgeführte Treffen können auf Antrag ins Folgejahr übertragen werden. Dieser Antrag ist mit Einreichung des Verwendungsnachweises zu stellen.

Der Träger kann aus nicht verwendeten Finanzmitteln eine Rücklage von bis zu 5 % des jährlich festgesetzten Zuschusses bilden. Die Auflösung muss innerhalb von fünf Jahren nach Bildung erfolgen. Nicht aufgelöste Rücklagen werden nach fünf Jahren auf den städtischen Zuschuss angerechnet. Die Rücklagen sind für die Durchführung des Begleiteten Umgangs und des Besuchscafés oder für damit zusammenhängende Investitionen zu verwenden.

Der städtische Betriebszuschuss darf nicht höher sein als der Betrag, der zur Finanzierung der anrechnungsfähigen Personal- und Sachkosten notwendig ist. Es erfolgt eine Begrenzung auf den Fehlbetrag.

Bei Begleiteten Umgängen mit auswärtigen Kindern sind sowohl die Einnahmen (Erstattung der zuständigen Kommune) als auch die Ausgaben (Personal- und Sachkosten) im Verwendungsnachweis anzugeben. Diese werden bei der Fehlbetragsberechnung berücksichtigt.

Es erfolgt keine Kompensation fortfallender Zuschüsse Dritter durch die Landeshauptstadt Stuttgart.

Kaltmieten sind nicht förderfähig.

Die Form der Buchhaltung muss den üblichen Grundsätzen entsprechen. Die Stadt hat ein Prüfrecht im Rahmen der Regelungen dieser Fördergrundsätze.



V. Zuschussverfahren

Die Träger werden mit Bescheidförderung bezuschusst.

Für den Begleiteten Umgang und das Besuchscafé ist ein Antrag mit Angabe der geplanten Umgangstermine (Treffen Begleiteter Umgang) und der Anzahl der Treffen für das Besuchs-café bis zum 31.03. eines Jahres beim Jugendamt einzureichen.

Für den Begleiteten Umgang und das Besuchscafé ist ein Verwendungsnachweis mit Personalkostenübersicht bis zum 30.04. des darauffolgenden Jahres beim Jugendamt einzureichen. Für den Begleiteten Umgang und das Besuchscafé ist jeweils ein gesonderter Statistikbogen bis zum 31.01. des Folgejahres einzureichen. Die Statistikbögen werden vom Jugendamt zur Verfügung gestellt.

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid im Sinne von § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG).





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