Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 725/2020
Stuttgart,
09/23/2020



Anerkennung als der Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Kindersuite GmbH, Bebelstraße 75a, 70193 Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich19.10.2020



Beschlußantrag:

Die Kindersuite GmbH, Bebelstraße 75a, 70193 Stuttgart wird gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.


Begründung:


Die Antragstellerin wurde mit GRDrs 308/2020 in die Bedarfsplanung aufgenommen und betreibt in der Weberstraße 39, 70182 Stuttgart eine Kinderkrippe mit zehn Kindern, die am 07.01.2019 eröffnet wurde. Eine Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe wurde am 16.10.2018 geschlossen.

Ziel der Antragstellerin ist es, das Selbstbewusstsein, das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen der Kinder zu fördern und zu stärken und sie auf ihrem Weg zur Selbstständigkeit zu begleiten und zu unterstützen. Jedes Kind soll individuell, altersgemäß und persönlich in der derzeitigen Entwicklungsgeschichte wahrgenommen und abgeholt werden, und bei der Persönlichkeitsentwicklung durch Raum, Zeit und fachkundiges Wissen bestmöglich unterstützt werden.

Das Jugendamt Stuttgart ist für die Anerkennung zuständig, da die Antragstellerin im Wesentlichen in dessen Bezirk tätig ist. Gemäß § 75 I SGB VIII können auch juristische Personen wie eine GmbH als Träger der Jugendhilfe anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die GmbH statt der Gewinnmaximierung ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt.

Für die Gemeinnützigkeit der Antragstellerin sprechen, dass

Des Weiteren muss die Gesellschaft eine ausreichende Rechnungsprüfung sicherstellen. Dies wird zum einen durch ein beauftragtes Steuerberatungsunternehmen gewährleistet, zum anderen ist durch die Antragstellerin ein entsprechender und jährlicher Sachbericht (Auflage) beim Jugendamt einzureichen.

Das Vermögen der GmbH darf bei Auflösung nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden bzw. anderen gemeinnützigen Trägern für gemeinnützige Zwecke übertragen werden. Dem Jugendamt liegt eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Antragstellerin vor.

Die GmbH umfasst neben dem Betrieb von Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderclubs und Beratungsleistungen im Kinderbetreuungssektor auch den An- und Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, die Anmietung von Gewerbe- bzw. Büroräume, Herstellung und Verkauf von Speisen und Getränken, Catern und Veranstalten von Events. Der An- und Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, Herstellung und Verkauf von Speisen und Getränken, Catern werden derzeit nicht verfolgt. Die Anmietung von Räumen dient dem Zweck der Kinderbetreuung. Mit Veranstalten von Events ist das Ausrichten von Kindergeburtstagen gemeint. Die Anerkennung umfasst lediglich den Betrieb der Kindertageseinrichtung und die damit verbundenen Aufgaben. Eine Trennung der Unternehmensgegenstände ist durch die Antragstellerin im Sachbericht auszuweisen, dies gilt insbesondere für die Erträge und Aufwendungen (Auflage).

Der Antrag der Kindersuite GmbH auf Anerkennung nach § 75 SGB VIII legt nahe, dass der Antragsteller einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Der Antrag wird aus Sicht des Jugendamtes befürwortet. Die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 75 SGB VIII sind erfüllt.

Die Anerkennung als Träger begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stadt Stuttgart. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Gleiches gilt, wenn die zuvor genannten Auflagen nicht erfüllt werden. Die Anerkennung wird auf das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart begrenzt.


Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

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