Das Güterbahn- und Güterwendegleis (Strecke 4721) verläuft im vorgeschlagenen Prognose-Nullfall 2030 dann bereits nicht mehr entlang der Augsburger Straße (wie in der Schemaskizze der Anlage 2.1.2 zu den Zugmengen im sog. „Nullfall 2030“ dargestellt), sondern bereits, wie in der Anlage 2.2.2 dargestellt, am Rande des PFA 1.6a. Die derzeitige Aufteilung des Gutachters in nur zwei Planfälle hat zur Folge, dass die Beurteilungspegel im sog. „Nullfall 2030“ entsprechend höher und die im Planfall 2030 entsprechend niedriger werden, weil die erheblich belastende Güterbahnstrecke im Planfall 2030 einen geringeren Einfluss auf die direkten Anlieger der Augsburger Straße hat. Durch die im Gutachten angesetzte Verlegung des Güterbahngleises vom sog. „Nullfall 2030“ zum Planfall 2030 werden die nächtlichen Pegel von jeweils über 60 dB(A) (also an bzw. in weiten Teilen bereits über der Schwelle der Gesundheitsgefährdung) beim Vergleich der beiden Planfälle geringer. Dadurch fällt der Anspruch auf Lärmschutz der Anwohner weg. Mit Einführung einer Zwischenstufe (Analyse-Fall, Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall) bei den Planfällen und dem Vergleich von Prognose-Nullfall mit Prognose-Planfall würde dieser für die Anwohner negative Effekt minimiert. 3.1.4 Darf die Stadtbahnlinie in die Berechnung nach 16. BImSchV einbezogen werden? Die Stadtbahn gehört weder zum PFA 1.6, noch unterliegt sie dem AEG und sie ist nicht – wie der Gutachter behauptet – direkt neben den Gleisen, sondern durch Gebäude und Pflanzen in weiten Teilen räumlich klar getrennt von den Eisenbahnanlagen, weshalb sie nicht in diese Berechnungen einfließen kann, sondern nur in die Gesamtlärmbetrachtung des Verkehrslärms. 3.1.5 Sind die Annahmen zu den Zugzahlen nachvollziehbar? Es wird empfohlen, die dem Gutachten zu Grunde liegenden Zugzahlen zu überprüfen, da davon ausgegangen wird, dass der komplette bisherige Nah- und Regionalverkehr, der bisher im Neckartal abgewickelt wird, auch weiterhin weitestgehend auf der Strecke im Neckartal verkehrt und nur ein Großteil der Fernzüge über die Neubaustrecke am Flughafen und entlang der BAB A 8 fahren wird. Hinzu kommen für die Wartungsanlage hier möglicherweise zusätzlich abzustellende und zu reinigende Züge aus/in Richtung Rottweil/Singen (Gäubahn). Auch findet sich eine mögliche Erhöhung der S-Bahn-Fahrten durch neue Linien und Fahrbeziehungen (z.B. Direktverbindung ES-LB oder ES-WN) bisher nicht in den Zahlen wieder. 3.1.6 Sind die maßgeblichen Immissionsorte nachvollziehbar erfasst? Bei den Gebäuden Augsburger Straße 275 und 293 handelt es sich um gewerblich genutzte Gebäude. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich z.B. Hausmeisterwohnungen im Gebäude befinden. Zudem fehlen zwei Wohngebäude, die inzwischen (seit Juli 2018) baurechtlich genehmigt sind (Augsburger Straße 255 a + b). Mindestens an diesen Stellen müssen noch weitere Immissionsorte berechnet werden. Bei der Annahme eines neubaugleichen Umbaus der Eisenbahnanlage müsste die Anzahl der Immissionsorte nach oben korrigiert und Gebäude bis nach Luginsland einbezogen werden. 3.1.7 Gesamtlärmbetrachtung (Unterlage 14.3) Die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hängt in hohem Maße von der Untersuchung der Verkehrsgeräusche des Abschnitts 1.6 und insbesondere der neu zu bauenden Abstell- und Wartungsanlage (Unterlage 14.1) ab. Auch hier wird im Gutachten davon ausgegangen, dass es sich „nur“ um einen erheblichen baulichen Eingriff handelt und die Lärmvorsorgewerte daher für die Bahnanlage nicht gelten. Unter der Annahme eines neubaugleichen Umbaus und bei der Berücksichtigung der Empfehlungen sowie der Anpassung der Prognosefälle wäre auch die Gesamtlärmbetrachtung entsprechend anzupassen. 3.2 Stadtklimatologie Gegen das Planvorhaben bestehen nach Bewertung der Auswirkung des Planvorhabens rein auf das Stadtklima und die Luftqualität keine Bedenken. Die Schutzgüter Stadtklima und Luftqualität sind vom Planvorhaben nur in geringem Maße betroffen. Hinsichtlich der Auswirkungen der Bautätigkeiten auf die Luftqualität sind die dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung von Luftschadstoffemissionen ausreichend. Es ist darauf zu achten, dass diese Maßnahmen im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt und im Rahmen der Ausführung umgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der stadtklimatischen Belange sind keine negativen Auswirkungen infolge des Planvorhabens zu erwarten. 4. Stellungnahme zur städtebaulichen Planung (Amt für Stadtplanung und Wohnen) 4.1 Lärm (UVS und Lärmgutachten): Die in den Lärmgutachten und in der UVS gemachten Aussagen zu den Lärmwirkungen des Vorhabens basieren auf zwei grundlegenden Annahmen, deren Plausibilität von unserer Seite aus nicht abschließend geprüft werden kann: