Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 641/2018
Stuttgart,
09/03/2018



Bebauungsplan mit Satzung über örtl. Bauvorschriften
Nordbahnhofstraße/Eckartstraße (Stgt 302)
im Stadtbezirk Stuttgart-Nord
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Bezirksbeirat Nord
Ausschuss für Umwelt und Technik
Einbringung
Beratung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
18.09.2018
24.09.2018
25.09.2018



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nordbahnhofstraße/
Eckartstraße (Stgt 302) im Stadtbezirk Stuttgart-Nord ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen.

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Lageplan des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 7. August 2018.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die im Geltungsbereich vorhandene Bebauung mit Kinder- und Familienzentrum sowie weiteren Gemeinderäumen und Wohnungen der evangelischen Kirchengemeinde Stuttgart-Nord ist in der jetzigen Form nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Im geltenden Bebauungsplan 1997/2 ist für das Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche für das Gemeindehaus der Martinsgemeinde festgesetzt. Eine Entbehrlichkeitsprüfung der Gemeinbedarfsfläche der Landeshauptstadt Stuttgart vom 29. Oktober 2015 liegt vor. Die Inhalte der Entbehrlichkeitsprüfung sind Grundlage der Planungen.

Das Siedlungswerk, gemeinnützige Gesellschaft für Wohnungs- und Städtebau mbH in Stuttgart (Siedlungswerk), hat südlich der Eckartstraße entlang der Nordbahnhofstraße die Gemeinbedarfsfläche Flurstücke 9321/1 und 9321/2 erworben.


Die ca. 2.500 m² große Fläche grenzt östlich an die Nordbahnhofstraße mit dem gegenüberliegenden neu geplanten Wohnareal am Pragfriedhof und südlich an die Eckartstraße. In den umliegenden Bereichen befinden sich hauptsächlich Wohnnutzungen.

2017 lobte das Siedlungswerk Stuttgart in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Stuttgart einen nicht offenen Architekturwettbewerb aus. Das Rahmenprogramm wurde wie folgt abgestimmt:

- Realisierung von ca. 3.000 m² Wohnfläche
- Realisierung einer 4-gruppigen Kindertagesstätte von ca. 675 m² Nutzfläche
- Realisierung einer Einzelhandelsfläche von ca. 700 m² Nutzfläche zuzüglich In der Preisgerichtssitzung vom 8. Dezember 2017 wurde die Arbeit des Büros EMT Architektenpartnerschaft Stuttgart mit dem ersten Preis ausgezeichnet und für die weitere Bearbeitung empfohlen. Auf dieser Grundlage soll nun ein qualitativ hochwertiges Wohn- und Geschäftshaus mit Kinder- und Familienzentrum entstehen und als Maßnahme der Innenentwicklung realisiert werden.

Die Umsetzung des prämierten Entwurfs kann nicht auf der Basis des geltenden Planungsrechts (rechtskräftiger Bebauungsplan 1997/2 Rosenstein-/Rümelinstraße, Satzungsbeschluss vom 24. Juli 1996) realisiert werden. Für diesen Teilbereich, Flst. 9321/1 und Flst. 9321/2, ist daher die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erforderlich.

Ziel der städtebaulichen Neuordnung ist die Schaffung einer gesicherten Rechtsgrundlage zur Umsetzung des Bauvorhabens des Siedlungswerks. Zur Umsetzung der
städtebaulichen Ziele wird im weiteren Verfahren geprüft, ob ein Allgemeines Wohngebiet (WA), ein Mischgebiet (MI) oder ein Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt wird.

Mit der Neuüberplanung des Gebietes werden die baulandpolitischen Grundsätze des Stuttgarter Innenentwicklungsmodells (SIM) umgesetzt. In der noch abzuschließenden Grundvereinbarung zum SIM gemäß Gemeinderatsdrucksache (GRDrs 13/2014) werden zusätzliche Inhalte, wie z. B. vorläufige Wertsteigerung, SIM-Qualitätsstandards usw. vereinbart.

Da es sich um eine Nachverdichtung von bebauten Flächen im Innenbereich handelt und das Vorhaben zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum, Gemeinbedarfseinrichtungen und Einzelhandel beiträgt, dient der Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die Aufstellung erfolgt nach § 13a BauGB. Die entsprechenden Voraussetzungen sind gegeben. Von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht wird abgesehen. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ist ebenfalls nicht erforderlich.

Auf die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird verwiesen (Anlage 1).

Öffentlichkeitsbeteiligung:

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Weise vorzunehmen, dass die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für die Dauer von einem Monat im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung öffentlich einzusehen sind.


Im gleichen Zeitraum werden die Unterlagen auch im Internet zur Verfügung gestellt. Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung ist in einem Anhörungstermin im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung zu geben.


Finanzielle Auswirkungen

In der noch abzuschließenden Grundvereinbarung zum SIM gemäß Gemeinderatsdrucksache (GRDrs 13/2014) werden zusätzliche Inhalte, wie z. B. vorläufige Wertsteigerung, SIM-Qualitätsstandards usw. vereinbart.



Beteiligte Stellen

Keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
2. Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 7. August 2018
3. Lageplan zum Wettbewerbsergebnis


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