Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
SI
GRDrs
96/2021
Stuttgart,
03/02/2021
Anwendung der Richtlinien des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) des Redaktionskreises Baden-Württemberg
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Beschlussfassung
öffentlich
22.03.2021
Beschlußantrag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss stimmt der Anwendung der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg für das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) in der Landeshauptstadt Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung zu.
Die Sozialausschüsse von Landkreistag und Städtetag Baden-Württemberg haben den im Gesamtarbeitskreis Sozialhilferichtlinien beschlossenen Richtlinien bereits zugestimmt.
Begründung:
Für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie für die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die Richtlinien als Sozialhilferichtlinien Baden- Württemberg für den jeweiligen Rechtskreis bereits angewandt. Diese (Sozialhilfe-) Richtlinien sind eine von erfahrenen Praktikern im Arbeits- bzw. Redaktionskreis für die Verwaltungspraxis in Loseblattform erstellte Handlungsrichtlinie und geben wichtige Anhaltspunkte für die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung.
Sie sind ein bewährtes Arbeitsmittel in den Sozialämtern Baden-Württembergs und werden laufend der Rechtsentwicklung angepasst.
Die Sozialhilferichtlinien gelten für die Sozialhilfeträger nicht unmittelbar. Sie müssen durch den Beschluss der zuständigen Gremien für verbindlich erklärt werden.
Der Gemeinderat hat deshalb bereits im Jahr 1968 beschlossen, dass die Sozialhilferichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung vom Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart anzuwenden sind. Auf Grund der Änderungen und Erweiterungen der Sozialgesetzbücher muss für die Anwendung der Richtlinien für das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein neuer Beschluss herbeigeführt werden.
Die Richtlinien erheben zwar nicht den Anspruch alle Rechtsfragen abschließend und vollständig zu klären, sind aber ein wichtiges und unverzichtbares Arbeitsmittel für die Sachbearbeitung im Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart.
Mit dem Bundesteilhabegesetz - BTHG wurden seit dem 1. Januar 2020 die Regelungen des Eingliederungshilferechts als eigenständiges Leistungsrecht in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeordnet. Die Eingliederungshilfe wird damit aus dem Fürsorgesystem des Sozialhilferechts (SGB XII) herausgelöst und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt.
In Baden- Württemberg wurde auf Grund der Überführung der Eingliederungshilfe in das Neunte Sozialgesetzbuch ein neuer Redaktionskreis SGB IX gegründet. Dieser Redaktionskreis hat die Aufgabe, Richtlinien für das neue Leistungsrecht des SGB IX zu entwickeln und ein möglichst landeseinheitliches Vorgehen der Verwaltung bei dessen Anwendung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsentwicklung sicherzustellen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe konzentrieren sich nun auf die Fachleistungen, die Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigung benötigen. Dazu zählen z. B. Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität oder Hilfsmittel. Sie werden somit von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Die existenzsichernden Leistungen
(u. a. Lebensunterhalt, Bekleidung, ggf. Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Heizung) werden, wie bei Menschen ohne Behinderung, durch die Sozialhilfe (SGB XII) oder durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erbracht.
Die damit verbundenen umfangreichen Rechtsänderungen beinhalten hinsichtlich eines neuen Leistungsrechts und Leistungsverständnisses (z.B. Personenzentrierung, Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistung, Abkoppelung von der Sozialhilfe) Chancen für Menschen mit Behinderung zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten, aber auch grundlegende strukturelle, personelle und organisatorische Änderungsnotwendigkeiten auf Seiten der kommunalen Träger, die vom Land als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt wurden.
Darüber hinaus wird aktuell auf Landesebene unter Beteiligung der Redaktionskreise an der digitalen Nutzung der Sozialhilferichtlinien gearbeitet. Aus dem Kreis der Anwender*innen der SGB XII - und der neuen SGB IX – Sozialhilferichtlinien wurde der Bedarf kommuniziert, dass diese in digitaler Form nutzbar sein sollen. Die Digitalisierung ist notwendig, um die Prozesse zu beschleunigen sowie die Anwendung einfacher und ressourceneffizienter zu gestalten. Wesentliches Ziel der Digitalisierung der Sozialhilferichtlinien ist, dass rechtliche Änderungen und neue Informationen den Anwender*innen schneller zur Verfügung stehen und Rechercheprozesse beschleunigt werden können.
Um den Anwender*innen effizientere und effektivere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, sollen die Sozialhilferichtlinien SGB II, SGB IX und SGB XII den Stadt- und Landkreisen zukünftig als ein Gesamtpaket in digitaler Form angeboten werden.
Die Vertragsverhandlungen werden von den kommunalen Spitzenverbänden geführt. Diese werden die Landeshauptstadt Stuttgart über das Ergebnis zur gegebenen Zeit informieren.
Finanzielle Auswirkungen
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Beteiligte Stellen
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Vorliegende Anträge/Anfragen
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Erledigte Anträge/Anfragen
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Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin
Anlagen
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<Anlagen>
zum Seitenanfang
Leitvermerke zur GRDrs 13.10.2020
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Betreff der Vorlage:
SGA-Sitzung am:
1.
50-AL
50-13
50-AbtL
50-SGL
50-SB
216-59047
216-
216-
216-
216-
Korrektur gelesen
Vorzimmer
Internetveröffentlichung:
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Ja
□
Nein
2. Berichterstattung 50:
3. Berichterstattung extern:
4. 50-0 Vor: an SI bef. + TO/Übersicht aktualisiert am:
5. über Referat SI
6. an Referat XXX zur Mitzeichnung
WV bei Ref. SI am
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7. an SI-BB
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Ja
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Nein
8. zurück an Referat SI
9. über 50-0 Vor an zuständige Abteilung (Änderungen einarbeiten)
10. über 50-0 zurück an Referat SI zU
11. Internetveröffentlichung:
□
Ja
□
Nein
(wird von Referat SI ausgefüllt)
12. SI-Sekr. zur Freischaltung im KSD
13. 10-2.101 zur Aufnahme auf die TO VA / GR (MF)
14. 10-1.10.3 zur Vervielfältigung und Weitergabe der Vervielfältigungen
- ....... Exemplare mehr drucken für Schwerpunktsitzung Psychiatrie / Sucht
- ....... Exemplare mehr drucken für Schwerpunktsitzung Wohnungsnotfallhilfe
- ....... Exemplare mehr drucken für Beirat Inklusion
15.
Zur Sitzung sollten noch eingeladen werden:
16. 10-1.10.1 zA