Die Landeshauptstadt hat am 7. März 2013 (GRDrs 224/2012) eine soziale Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) für ein Teilgebiet des Nordbahnhofviertels erlassen. Am 21. Februar 2020 (GRDrs 23/2020) wurde eine Evaluierung durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass aktuell keine Veranlassung besteht, Änderungen an der Satzung vorzunehmen. Bis 31. Dezember 2021 wurden insgesamt 126 Maßnahmen genehmigt. Versagensgründe sind bislang die große Ausnahme. In 2021 wurden vier Anträge auf Genehmigung gestellt. Alle Anträge konnten genehmigt werden, da es sich um Maßnahmen handelte, die einen überwiegenden instand haltenden Charakter hatten. Die Wohnungsmodernisierungen bzw. Sanierungen erfolgten dabei ausschließlich im Rahmen von Mieterwechseln. Im Rahmen der Genehmigungen hat die Stadt darauf geachtet, dass ein durchschnittlicher Ausstattungsstandard nicht überschritten wurde, um höhere Mietpreissteigerungen zu vermeiden. Typische Maßnahmen waren hier Malerarbeiten, Fliesenarbeiten, Bodenbelagsarbeiten und Sanitärarbeiten. Gebäude wurden in all den Jahren im Satzungsgebiet nicht verkauft, sodass eine Prüfung des städtischen Vorkaufsrechts nicht erforderlich war. 9.2 Milieuschutzsatzung 02 –Friedhofstraße- in Stuttgart-Nord Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat in einer Sitzung am 22. Oktober 2020 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit jeweils gültigen Fassung die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet „Milieuschutzsatzung 02 -Friedhofstraße-“ im Stadtbezirk Stuttgart-Nord beschlossen. Die Satzung ist am 12. November 2020 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten. In 2021 wurden sieben Anträge auf Genehmigung gestellt. Alle Anträge konnten genehmigt werden, da es sich um Maßnahmen handelte, die einen überwiegenden instand haltenden Charakter hatten. 9.3 Milieuschutzsatzung 03 –Seelberg- in Stuttgart-Bad Cannstatt Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2020 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit jeweils gültigen Fassung die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet „Milieuschutzsatzung 03 -Seelberg-“ im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt beschlossen. Die Satzung ist am 21. Januar 2021 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten. In 2021 wurden vier Anträge auf Genehmigung gestellt. Alle Anträge wurden genehmigt. Es handelte sich um einen Austausch einer Heizungsanlage und um Maßnahmen mit überwiegend instand haltendem Charakter. 9.4 Milieuschutzsatzung 04 -Heslacher Tal- in Stuttgart-Süd Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2020 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit jeweils gültigen Fassung die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet „Milieuschutzsatzung 04 -Heslacher Tal-“ im Stadtbezirk Stuttgart-Süd beschlossen. Die Satzung ist am 21. Januar 2021 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten. In 2021 wurden 14 Anträge auf Genehmigung gestellt. Elf Anträge wurden genehmigt und drei wurden versagt. Bei den Versagungen handelte es sich bspw. um Nutzungsänderungen von Wohnen in Gewerbe und um die Zusammenlegung von Wohnungen. 10 Energiesparprogramme 10.1 Energiesparprogramm