Protokoll:
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
21
8
Verhandlung
Drucksache:
1493/2019
GZ:
SWU
Sitzungstermin:
08.05.2020
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
BM Fuhrmann
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Sabbagh
fr
Betreff:
Städtische Vorgaben im Energiebereich
Aktualisierung des städtischen Energieerlasses und Anpassung an die Energieeinsparverordnung 2014
Vorgang: Ausschuss für Stadtentwicklung u. Technik v. 05.05.2020, öffentlich, Nr. 124
Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau, Wohnen und Umwelt vom 22.04.2020, GRDrs 1493/2019, mit folgendem
Beschlussantrag:
1. Der Aktualisierung des städtischen Energieerlasses vom 14.06.2005 und Umbenennung in Energierichtlinie wird zugestimmt.
2. Alle städtischen Neubauten und Neubauten der städtischen Eigenbetriebe (inkl. Klinikum) werden zukünftig klimaneutral errichtet mit dem Ziel den Plusenergiestandard zu erreichen. Dabei sind folgende Themen zu berücksichtigen:
- Bei allen Neubauten wird die Nutzung von Solarenergie in Verbindung mit Speichern vorgesehen (z. B. auch zur Förderung der E-Mobilität).
- Gebäude bis zu zwei Vollgeschossen werden soweit möglich in Holz- oder Holzhybridbauweise erstellt. Bei Gebäuden über zwei Vollgeschossen wird dies angestrebt und geprüft.
- Der Einsatz von Recyclingbaustoffen (z. B. RC-Beton) soll min. 30 % betragen.
- min. 30 % der Gebäudehülle sind zu begrünen (insbesondere Dachbegrünung, Fassadenbegrünung).
- Sommerlicher Wärme- und Hitzeschutz ist vorzusehen.
3. Bei der Sanierung von städtischen Gebäuden wird ebenfalls die Klimaneutralität angestrebt. Es sollen bevorzugt ganzheitliche Sanierungen durchgeführt werden. Für die zu sanierenden Bauteile werden neue Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) festgelegt (siehe Tabelle 1). Neben der Einhaltung von Einzel-Wärmedurchgangskoeffizienten ist auch der Nachweis über das in der EnEV festgelegte Hüllflächenverfahren möglich: Anforderungen an Bauteile, die technisch nicht ausreichend ertüchtigt werden können, dürfen durch Übererfüllung an anderen Bauteilen kompensiert werden (sogenannte 140 %-Regel). Der Bau von Solaranlagen in Verbindung mit Speicher ist vorzusehen (z. B. auch zur Förderung der E-Mobilität).
Die städtischen Vorgaben im Energiebereich gemäß Beschlussziffer 2 und 3 gelten, soweit nicht wesentliche Gesichtspunkte der Stadtverwaltung oder Rechtsvorschriften entgegenstehen.
4. Die städtischen Vorgaben im Energiebereich (Beschlussziffer 2 und 3) werden im Rahmen der Einflussmöglichkeiten auch für die städtischen Tochtergesellschaften übernommen. Im Wohnungsbereich wird an der mit dem Bündnis für Wohnen getroffenen Mindestanforderung KfW 55 festgehalten.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Verkauf von städtischen Grundstücken und beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen bzw. vergleichbaren Verträgen mit dem Ziel zu verhandeln, die Anforderungen KfW 55 und EnEV 2016 -20 % sowie der Nutzung von Solarenergie im Vertrag zu verankern.
6. Bei der Bewertung von Energieeinsparmaßnahmen der Stadt werden neben den wirtschaftlichen Gesichtspunkten die CO
2
-Emissionen mit 50 Euro/t CO
2
bepreist.
BM
Fuhrmann
stellt fest:
Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
stimmt
dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig
zu
.
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