Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 550/2023
Stuttgart,
06/29/2023


Haushaltsmittel für Projekte der Landschafts- und Grünordnungsplanung



Mitteilungsvorlage zum Haushaltsplan 2024/2025


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und TechnikKenntnisnahmeöffentlich04.07.2023

Bericht:

Für den Zeitraum des kommenden Doppelhaushalts 2024/2025 stehen beim Amt für Stadtplanung und Wohnen Maßnahmen der Landschafts- und Grünordnungsplanung an, für die Haushaltsmittel beantragt werden.

Die Maßnahmen sind in den Anlagen 1-7 näher beschrieben und wie folgt priorisiert:

Finanzielle Auswirkungen


Ergebnishaushalt (zusätzliche Aufwendungen und Erträge):
Maßnahme/Kontengr.
2024
TEUR
2025
TEUR
2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff.
TEUR
Artenschutz Kartierungen und Beratungsleistungen /42510
120
120
Biotopverbundplanung / 42510
75
125
Trockenmauern / 42510
850
850
Aktualisierung Landschaftsplan / 42510
175
175
Kompensationsflächenmanagement / 42510
400
400
Weltklima in Not / 42510
125
125
Monitoring Umweltauswirkungen / 42510
25
25
Finanzbedarf
1.770
1.820
(ohne Folgekosten aus Einzelmaßnahmen, Investitionen oder zusätzlichen Stellen – diese bitte gesondert darstellen)
Für diesen Zweck im Haushalt/Finanzplan bisher bereitgestellte Mittel:
Maßnahme/Kontengr.
2024
TEUR
2025
TEUR
2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff.
TEUR
Artenschutz Kartierungen und Beratungsleistungen /42510
43,2
43,2
Trockenmauern / 42510
197,8
1.000
Aktualisierung Landschaftsplan / 42510
35
Kompensationsflächenmanagement / 42510
100
100
Finanzhaushalt / Neue Investitionen (zusätzliche Ein-/Auszahlungen):
(Bezeichnung Vorhaben/ Maßnahme)Möglicher Baubeginn im Jahr:
Geplante Inbetriebnahme im Jahr:
Summe
TEUR
2024
TEUR
2025
TEUR
2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff.
TEUR
Einzahlungen
Auszahlungen
Finanzbedarf
Stellenbedarf (Mehrungen und Minderungen):
Beschreibung, Zweck, Aufgabenbereich
Anzahl Stellen zum Stellenplan
2024
2025
später
Stellenplanantrag Nr. 5: Sekretär*in (EG 6, Wegfall KW)
0,5
Stellenplanantrag Nr. 18 Landschaftsplaner* in Straßenbaumkonzeption 2.0 (EG 12)
1,0
Stellenplanantrag Nr. 54: Landschaftsplaner*in Straßenbaumkonzeption 2.0 (EG 11, Wegfall KW)
1,0
Folgekosten (aus oben dargestellten Maßnahmen und evtl. Stellenschaffungen):
Kostengruppe
2024
TEUR
2025
TEUR
2026
TEUR
2027
TEUR
2028
TEUR
2029 ff.
TEUR
Laufende Erlöse
Personalkosten
191,8
191,8
191,8
191,8
191,8
191,8
Sachkosten
14
14
14
14
14
14
Abschreibungen
Kalkulatorische Verzinsung
Summe Folgekosten
(ersetzt nicht die für Investitionsprojekte erforderliche Folgelastenberechnung!)


Mitzeichnung der beteiligten Stellen

Die Referate AKR und WFB haben Kenntnis genommen. Haushalts- und stellenrelevante Beschlüsse können erst im Rahmen der Haushaltsplanberatungen erfolgen.
Für den in der Drucksche unter Punkt "Finazielle Auswirkungen" geltend gemachten Personalbedarf wurden im Stellenplanverfahren 2024/2025 Stellenplananträge (Nrn. 5, 18 und 54) gestellt.
Aufgrund des Aufgabenzuschnitts wurden folgende Stellenwerte korrigiert:
Stellenplannatrg Nr. 18, Landschaftsplaner*in Straßenbaumkonzeption 2.0 (EG11).
Die Prüfung dieser Anträge ergab, dass kein Stellenplankriterium erfüllt ist.






Peter Pätzold
Bürgermeister



Anlagen:

1-7

Kartierungen und Beratungsleistungen in Zusammenhang mit dem besonderen und strengen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) in der Bauleitplanung
Insgesamt 240.000 EUR

Für die in Zusammenhang mit der Bewältigung des besonderen und strengen Artenschutzes in der Bauleitplanung erforderlichen Kartierungen bereitgestellten Mittel reichen aufgrund Zunahme der Anzahl relevanter Planverfahren regelmäßig nicht aus.
Für die Bauleitplanung werden jährlich die erforderlichen Kartierungen für alle Vorhaben und Planungsbezirke an externe Gutachterbüros beauftragt. Aufgrund steigender Fallzahlen und steigender fachlicher Anforderungen reichen die bislang verfügbaren Mittel regelmäßig nicht aus, um alle erforderlichen Kartierungen beauftragen zu können. Des Weiteren fehlen bislang Mittel, um bei Bedarf ergänzende beratende Leistungen zur Bewältigung der speziellen Anforderungen des besonderen und strengen Artenschutzes im Rahmen der Bauleitplanung beauftragen zu können.
Erforderliche Maßnahmen
2024
2025
120.000
120.000
Gesamt
240.000

Anlage 2 zu GRDrs 550/2023

Biotopverbundplanung entsprechend § 22 Abs. 2 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg GRDrs. 545/2021
Insgesamt 200.000 EUR

Die vorliegende Biotopverbundplanung wurde in den Jahren 1993 – 2005 erstellt. Sie entspricht nicht mehr den heutigen fachlichen Standards und rechtlichen Vorgaben. Insbesondere hat das Land Baden-Württemberg neue übergeordnete Planungen erstellt (landesweiter Biotopverbund, Generalwildwegeplan, fachliche Grundlagen und Fachdaten zu Natur und Landschaft), welche keine Berücksichtigung finden. Für den Bezirk Obertürkheim und den Stadtteil Rotenberg in Untertürkheim wurde 2021 und 2022 eine Testplanung nach den aktuellen rechtlichen wie methodischen Anforderungen durchgeführt. Diese Testplanung wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart – Höhere Naturschutzbehörde beauftragt und vollständig finanziert.
Die Testplanung für den Bereich Obertürkheim wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart finanziert (s.o.), so dass auf die Haushaltsmittel zunächst nicht zurückgegriffen werden musste. Die Planung soll nun je Bezirk und damit abschnittsweise fortgeführt werden. Im Jahr 2023 werden ca. 150.000.- € durch Auftrag für die Biotopverbundplanung in den Bezirken Möhringen und Vaihingen gebunden.
Mit der Novellierung des Naturschutzgesetztes im Juli 2020 müssen die Kommunen die übergeordneten Vorgaben zum örtlichen Biotopverbund in einem Biotopverbundplan darzustellen und den Landschaftsplan entsprechend anzupassen. Die für den Biotopverbund erforderlichen Maßnahmen sind im Flächennutzungsplan rechtlich zu sichern. Mit den Planungen soll ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope geschaffen werden, das bis zum Jahr 2023 mindestens 10 Prozent Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13 Prozent Offenland der Landesfläche umfassen soll. Ziel ist es, den Biotopverbund bis zum Jahr 2030 auf mindestens 15 Prozent Offenland der Landesfläche auszubauen. Entsprechend dieser Zielsetzungen und gesetzlichen Vorgaben ist bis Ende 2023 eine kommunale Biotopverbundplanung zu erstellen. Zur Bewältigung dieser neuen kommunalen Aufgabe ist Unterstützung durch Fachplanungsbüros erforderlich.
Der rechtlich vorgegebene Zeitplan ist nicht zu halten. Die Biotopverbundplanung soll sukzessive fortgeführt werden. 2024 und 2025 sollten jeweils zwei weitere Bezirke beplant werden. Daher ist eine Übertragung der bislang nicht bewirtschafteten Mittel erforderlich sowie die Bereitstellung weiterer Mittel in Höhe von 200.000.- €. Da das Land die Biotopverbundplanung der Gemeinden fördert, können die anfallenden Planungskosten zumindest teilweise über Förderprogramme refinanziert werden.

Erforderliche Maßnahmen
2024
2025
Erstellung der Biotopverbundplanung für 2 Bezirke
75.000
125.000
Gesamt
200.000

Anlage 3 zu GRDrs 550/2023

Richtlinie über die finanzielle Förderung von Erhaltungs- und Wiederaufbaumaßnahmen von Trockenmauern und Staffeln in weinbaulich genutzten Steillagen der Landeshauptstadt Stuttgart

Insgesamt 1.700.000 EUR
GRDrs. 308/2014 (Einführung der Förderrichtlinie), Bereitstellung von Mitteln in Höhe von jährlich 600.000.- €.
Mit den Beschlüssen zu den Haushaltsanträgen 465/2017 und 535/2017 wurden die zur Verfügung stehenden Mittel von 600.000.- € um 250.000.- € auf jährlich 850.000.- € erhöht. Bislang stehen Fördermittel bis 31. Dezember 2023 zur Verfügung.

Bislang wurden Maßnahmen im Umfang von ca. 4,7 Mio Euro gefördert. In dieser Summe enthalten sind gem. den jährlichen Beschlüssen zur Verwendung der Mitte die Planungskosten für das Projekt Hohe Halde, die Unterhaltung von Wegen und Wandeln auf der Wangener Höhe, die Gutachten zum Felssturz Zuckerberg sowie die Personalkosten bis zum Jahr 2021 (im Rahmen des Stellenplans wurde die Stelle für die Bearbeitung des Programms als dauerhafte Planstelle beschlossen). Aufgrund der Tatsache, dass die für die Bearbeitung des Programms zur Verfügung stehende Stelle im Zeitraum von November 2021 bis Januar 2023 nicht besetzt werden konnte, konnten die im Jahr 2022 eingehenden Anträge nicht bearbeitet werden. Derzeit stehen ca, 2.8 Mio Euro für die Förderung von Trockenmauersanierungen zur Verfügung.
Derzeit liegen förderfähige Anträge auf Förderung der Sanierung von Trockenmauern von mehr als 3,6 Mio Euro vor. Diese Anträge werden nun nach Stellenbesetzung bearbeitet.

Förderzusagen werden nur in Höhe der im Haushaltsjahr 2023 zur Verfügung stehenden Mittel erteilt.

Zielsetzung ist, die zur Verfügung stehenden Mittel bis Ende 2023 über Förderverträge zu binden.

Erforderliche Maßnahmen
2024
2025
850.000
850.000
Gesamt
1.700.000

Anlage 4 zu GRDrs 550/2023

Aktualisierung Landschaftsplan (§8, § 9 und §11 BNatSchG sowie §10 und §12 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg) sowie Grün- und Freiflächenkonzept.
Insgesamt 350.000 EUR
Neue Rechtslage mit Konkretisierung der Inhalte und Aufgaben der kommunalen Landschaftsplanung; GRDrs 678/2019 Grünprojekte; Haushaltsantrag 855/2019

Das Umwelt- und Naturschutzrecht hat sich nicht nur in den für Amt 61 maßgeblichen Bereichen Immissionsschutz (Lärm / Luftschadstoffe), Artenschutz und Umweltprüfung fortentwickelt, sondern setzt auch neue Maßstäbe für die Landschaftsplanung. Daher ist der Landschaftsplan fortzuschreiben und zu aktualisieren.
Auf Grundlage einer aktuellen Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft sind der derzeitige und der zukünftig zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft sowie absehbare Nutzungskonflikte darzulegen. Mit der laufenden Stadtstrukturtypenkartierung werden derzeit die wesentlichen Bausteine für diese gesetzliche Aufgabe erarbeitet. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Arbeitsschritte ist ein landschaftsplanerisches Leitbild für die zukünftige Entwicklung von Natur und Landschaft im Stadtgebiet unter Berücksichtigung bestehender und zukünftiger Nutzungsansprüche und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu erstellen. Darauf aufbauend sind landschaftsplanerische Ziele und Maßnahmen unter Berücksichtigung folgender Aspekte zu entwickeln:
Insbesondere die einheitliche und stadtweite Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft werden wichtige Grundlagen für die Umweltprüfung in der Bauleitplanung sowie landschaftsplanerische Empfehlungen für die Trassierung von Straßen- und Bahntrassen oder die Suche nach Standorten für wichtige Infrastrukturvorhaben. Die schutzgutübergreifende Bewertung soll zukünftig zu einer wesentlichen Erleichterung o.g. Aufgaben führen.

Es soll ein Grün- und Freiflächenkonzept entwickelt werden. Dabei wird es zunächst schwerpunktmäßig um die Grün- und Freiräume im besiedelten Bereich gehen, um deren Vernetzung untereinander sowie um die Anbindung an die freie Landschaft. Unter innerstädtischen urbanen Grün- und Freiflächen im Sinne des Konzeptes sind alle nutzbaren Strukturen wie Parkanlagen und Friedhöfe, Gärten, Kleingärten, Sportanlagen, Brachen und Gewässer sowie Plätze oder Höfe zu verstehen.

Mit den für das Grün- und Freiflächenkonzept zur Verfügung stehenden Mitteln in 2023 können lediglich Analyse und Leitbild als erster Baustein des Konzeptes beauftragt werden. Für die Maßnahmenkonzeption und Öffentlichkeitsarbeit werden weitere Mittel in Höhe von 250.000 Euro benötigt.

Für den Landschaftsplan ist die Vergabe weiterer Teilleistungen (Gutachten) zu einzelnen Schutzgütern erforderlich.

Erforderliche Maßnahmen
2024
2025
Fortführung Grün- und Freiflächenkonzept
125.000
125.000
Teilleistungen Landschaftsplan
50.000
50.000
Gesamt
350.000

Anlage 5 zu GRDrs 550/2023

Kompensationsflächenmanagement / Ökokonto
Gesetzliche Grundlage: § 16 BNatSchG, § 1 Abs. 3 BauGB, §§ 135a BauGB
Insgesamt 800.000 EUR
Das Kompensationsflächenmanagement wurde 2009 als „rollierendes System“ beschlossen und mit den beiden o.g. Vorlagen mit 329.850 Euro ausgestattet: Mit den bereitgestellten Mitteln sollten vorgezogen Kompensationsmaßnahmen hergestellt werden. Nach Zuordnung dieser Kompensationsmaßnahmen zu einem Eingriff sollten die durch Refinanzierung eingenommenen Mittel wiederum für die Herstellung neuer Kompensationsmaßnahmen verwendet werden.

Mit Umstellung auf die Doppik ist ein derartiges rollierendes System nicht mehr möglich. Daher müssen nun in jedem Doppelhaushalt die für die vorgezogene Herstellung von Kompensationsmaßnahmen für den Zeitraum des jeweiligen Doppelhaushalts benötigten Mittel gesondert beantragt werden.

Da in den nächsten Jahren einige größere Projekte für den Wohnungsbau anstehen – wie z.B. Schafhaus und Mittlere Wohlfahrt u.a. sowie verschiedene Infrastrukturvorhaben wie z.B. Nord-Süd-Straße, Ausbau BAB 8 / Knoten BAB 8 / BAB 81, Flughafenkurve, SSB-Vorhaben) – sind auch umfangreiche Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Eine vorausschauende Planung und Herstellung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen ist daher geboten und kann die anstehenden Verfahren zumindest teilweise vereinfachen und auch beschleunigen.

Für das Städtebauprojekt Rosenstein werden aufgrund der besonderen Artenschutzproblematik gesondert geeignete Flächen gesucht, beplant und realisiert. Die hierzu bei 61 erforderlichen erforderlichen Planungsmittel werden gesondert unter dem Titel Rosenstein angemeldet.

Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel Trockenmauersanierungen in Steillagen sowie Entbuschung von Steillagen mit Herstellung artenreicher Wiesen (Bereich Obertürkheim und Hedelfingen), Umwandlung von aufgelassenen Weinbergen in extensiv genutzte Wiesen mit Herstellung von Trockenmauern (Bereich Münster), Renaturierung von Fließgewässern mit der Anlage von angrenzenden Hochstaudenfluren und Feuchtwiesen (Lindenbach / Lachengraben / Reisachmulde)(Planung und Herstellung) sowie die Umsetzung von ersten (gesetzlich vorgeschriebenen) Biotopverbundmaßnahmen, die als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. In Prüfung sind auch verschiedene Entsiegelungsmaßnahmen.

Durch Grundstücksangebote von Dritten an die Stadt ergeben sich weiterhin immer wieder kurzfristig Möglichkeiten, sinnvolle Maßnahmen herzustellen. Ein jährlicher Pauschalbetrag von 500.000 Euro ist daher geeignet, sowohl die geplanten Projekte als auch kurzfristige Maßnahmen abzudecken.

Erforderliche Maßnahmen
2024
2025
Kompensationsflächenmanagement / Ökokonto
400.000
400.000
Gesamt
800.000

Je 100.000 EUR sind für 2024 und 2025 im Budget bereitgestellt.
Anlage 6 zu GRDrs 550/2023



Weltklima in Not – Stuttgart handelt / Straßenbaumkonzeption 2.0
GRDrs 975/2019
Insgesamt 250.000 EUr
In Zusammenhang mit den Beschlüssen zum Maßnahmenkonzept „Weltklima in Not – Stuttgart handelt“ wurden Stellenanteile sowie Planungsmittel bereitgestellt, um aufbauend auf der bestehenden Straßenbaumkonzeption weitere und neue Baumstandorte in den Straßenräumen zu planen. Die Aufgabe wurde als Daueraufgabe identifiziert, da diese Planungen aufgrund des hohen Planungsaufwandes und des hohen Abstimmungsbedarfs über das Stadtgebiet hinweg nur sukzessive und bezirksweise durchgeführt werden können.

Erforderliche Maßnahmen
2024
2025
Straßenbaumkonzeption 2.0, Planungen weiterer Baumstandorte, Planungsleistungen Freianlagen und Verkehrsanlagen jeweils LPh 1-3 HOAI
125.000
125.000
Gesamt
250.000

Anlage 7 zu GRDrs 550/2023




Monitoring der erheblichen Umweltauswirkungen der Bauleitplanung (gesetzliche Aufgabe gem. BauGB § 4c in Verbindung mit der Anlage 1, Ziffer 3 Buchstabe b)
Insgesamt 50.000 EUR

Durchführung des Monitorings der erheblichen Umweltauswirkungen bestimmter Bebauungspläne durch externe Gutachter, insbesondere im Hinblick auf den Vollzug und die Wirksamkeit artenschutzrechtlicher Maßnahmen sowie von Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung der Schutzgüter und des Naturhaushalts. Diese Aufgabe resultiert aus der Bauleitplanung.

Erforderliche Maßnahmen
2024
2025
25.000
25.000
Gesamt
50.000



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