Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 145/2018
Stuttgart,
05/16/2018



Anpassung der Förderung der Mobilen Jugendarbeit
Sachbeschluss zur Umsetzung der Haushaltsbeschlüsse 2018/2019




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich11.06.2018



Beschlußantrag:

1. Den Grundsätzen für die Förderung der Mobilen Jugendarbeit (gültig ab 01.01.2018) wird zugestimmt (Anlage 1).

2. Der Förderung von 2,0 Leitungsstellen ab dem 01.01.2018 wird zugestimmt.

3. Der Förderung des Projekts Milaneo für weitere 24 Monate mit insg. 120.000,- Euro wird zugestimmt.

4. Die Verwaltung wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu Beschlussantrag 1 und 2:

In einem gemeinsamen Prozess mit den Trägern wurden die räumlichen Rahmen-bedingungen der verschiedenen Standorte analysiert, um dem Gemeinderat im
Rahmen einer Haushaltsvorlage darüber zu berichten.
Dies ist mit GRDrs 287/2017 erfolgt.


In den Haushaltsplanberatungen 2018/2019 wurden daraufhin Mittel für die Förderung von Mietkosten und von Personalkosten für Leitungsstellen bereitgestellt. Mit dieser Vorlage wird nun der Sachbeschluss für die im Rahmen des Haushalts getroffenen Entscheidungen herbeigeführt.


Da die Förderung der Mobilen Jugendarbeit bislang auf Grundlage von Zuwendungsverträgen erfolgte, hat das Jugendamt diese Verträge in Abstimmung mit den Trägern zum 31.12.2017 gekündigt. Die Förderung erfolgt zukünftig mittels Bescheiden und auf Basis der einheitlichen und transparenten Fördersystematik (GRDrs 718/2015).

Demnach werden neu verfasste Fördergrundsätze benötigt, die die Regelungen aus den Zuwendungsverträgen sowie die Beschlüsse aus den Haushaltsplanberatungen 2018/2019 beinhalten.

Zu Beschlussantrag 3:

Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2018/2019 wurde die Verwaltung mit Antrag 337/2017, Pkt. 2 aufgefordert, eine Aufstellung über die erforderlichen Finanzmittel für die Fortsetzung des Projekts Milaneo mit einer Laufzeit von 24 Monaten zu erstellen. Dies ist mit GRDrs 1054/2017 und der GRDrs 1054/2017, 1. Ergänzung erfolgt.

Demnach beläuft sich die Finanzierungslücke des Projekts auf 120.770,- Euro bei einer Projektlaufzeit von 24 Monaten.

Der Gemeinderat hat deshalb im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2018/2019 beschlossen, Mittel i.H.v. 120.000,- Euro für die Weiterführung des Projekts mit einer Laufzeit von 24 Monaten zur Verfügung zu stellen.



Finanzielle Auswirkungen

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt vorhanden.



Beteiligte Stellen

-

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Grundsätze für die Förderung der Mobilen Jugendarbeit (gültig ab 01.01.2018)
Grundsätze für die Förderung der Mobilen Jugendarbeit
(gültig ab 01.01.2018)

Beschlussfassung durch den Jugendhilfe- und Sozialausschuss am 11.06.2018 (GRDrs 145/2018)
Präambel
    Ziel dieser Fördergrundsätze ist, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Mobiler Jugendarbeit in Stuttgart zu gewährleisten.

    Gesetzliche Grundlage für die Förderung von Mobiler Jugendarbeit ist § 74 SGB VIII
    (Kinder- und Jugendhilfegesetz) i. V. m. den §§ 1, 11, 13 Abs. 1 und 14 SGB VIII.


    Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Träger mit dem Jugendamt die Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (§ 8a SGB VIII) sowie die Vereinbarung zur Sicher-stellung des Datenschutzes (§ 61 (3) SGB VIII) abgeschlossen hat.

    Der Träger stellt sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die wegen einer Straftat entsprechend § 72a SGB VIII verurteilt worden sind.

    Kriterien für die Förderung dieses Angebots in Stuttgart sind insbesondere die Berück-sichtigung spezifischer Lebenssituationen von Mädchen und Jungen, eine Alltags- und
    Lebensweltorientierung, die Partizipation und Aktivierung von Bürgerinnen und Bürgern, die Berücksichtigung der Leitlinien zur Integration und interkulturellen Orientierung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Leitlinien der Kinder- und Jugendhilfe zur geschlechterbewussten Arbeit mit Mädchen und Jungen in Stuttgart.

1. Gegenstand der Förderung

1. Allgemeines zum Angebot

Die Mobile Jugendarbeit setzt sich für die nachhaltige Verbesserung der persönlichen Lebens-situationen von Jugendlichen ein. Die Arbeitsfelder der Mobilen Jugendarbeit umfassen Streetwork als aufsuchende Sozialarbeit mit niedrigschwelligem Beratungsansatz, die Einzelfallhilfe zur Unterstützung von Jugendlichen in entwicklungsspezifischen Aufgabenstellungen und die
Gruppenarbeit zur Vermittlung von sozialer Kompetenz.


Weitere Aufgaben sind die Erschließung gesellschaftlicher und individueller Ressourcen und die Orientierungshilfe bei verschiedenen Lebensfragen.

2. Sicherung des fachlichen und organisatorischen Rahmens

Um den fachlichen und organisatorischen Rahmen der Mobilen Jugendarbeit abzusichern, soll Leitungspersonal eingesetzt werden. Gefördertes Leitungspersonal muss entsprechend für die Tätigkeit qualifiziert sein: Kompetenz und Erfahrung wird im Hinblick auf sozialpädagogische Fachlichkeit, Personalplanung und -führung, Evaluierung und Weiterentwicklung des Angebots sowie Qualitätssicherung vorausgesetzt.

Hierfür soll es bei den Trägern zu Leitungshandeln und der Mitwirkung an einer trägerüber-greifenden Qualitätssteuerung kommen.

3. Dokumentation und Evaluation

Der Träger ist verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung durchzuführen und zur Kooperation mit der fachlich und regional zuständigen Handlungsfeldkonferenz.

4. Weitere Grundsätze

Der Träger kann Veränderungen bezüglich der Zielgruppe, der Inhalte sowie eine wesentliche Einschränkung oder Ausweitung des Angebots nur in Abstimmung mit dem Jugendamt, Jugend-hilfeplanung vornehmen.



2. Art und Umfang der Zuwendung

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhält ein Träger jährlich folgende pauschale Zuschüsse. Alle laufenden Aufwendungen für den Träger sind mit diesen Pauschalen abgegolten; eine weitere Bezuschussung der Sach- und Verwaltungskosten (inkl. Kosten für Verwaltungskräfte) erfolgt nicht.

Investitionszuschüsse werden im Rahmen dieser Fördergrundsätze nicht gewährt. Der Träger trägt als Eigenanteil mind. 10 % des anerkannten Gesamtaufwandes. Es erfolgt keine Kompensation fortfallender Zuschüsse Dritter durch die Landeshauptstadt Stuttgart.


1. Personalkostenzuschüsse


Diese Beträge werden auf Grundlage von Entscheidungen des Gemeinderats mit den Haushaltssteigerungen durch Tarifsteigerung fortgeschrieben.

Für pädagogische Aufgaben dürfen nur Fachkräfte i. S. d. § 72 (1) SGB VIII beschäftigt werden.

Zuschussunschädlich ist eine unbesetzte Fachkraft- bzw. Leitungsstelle bis zu 60 Tage pro
Kalenderjahr. Dabei ist zu gewährleisten, dass für diesen Zeitraum keine Angebotsverringerung eintritt. Eine Fachkraftstelle kann während dieses Zeitraumes mit einer Honorarkraft mit
pädagogischer Ausbildung besetzt werden. Für jeden weiteren Tag, an dem die Fachkraft- bzw. Leitungsstelle nicht besetzt ist bzw. sobald eine Verringerung des Angebots eintritt, wird der pauschale Zuschuss anteilig gekürzt.




2. Mietkostenzuschüsse

Die Träger erhalten folgende Zuschüsse zur tatsächlich anfallenden Kaltmiete:

2.1. Evang. Gesellschaft für Stuttgart e.V.

förderfähige
Kaltmiete
Förder-quote
Zuschuss
A
West
19.560,00 Euro
80 %
15.648,00 Euro
A
Ost
19.939,08 Euro
80 %
15.951,26 Euro
A
Weilimdorf
3.840,00 Euro
80 %
3.072,00 Euro
B
Bad Cannstatt
24.000,00 Euro
90 %
21.600,00 Euro
A
Sillenbuch
17.473,20 Euro
80 %
13.978,56 Euro
C
Hallschlag
24.000,00 Euro
90 %
21.600,00 Euro
A
Plieningen
2.672,04 Euro
80 %
2.137,63 Euro
C
Neugereut
24.000,00 Euro
90 %
21.600,00 Euro
Summe
115.587,46 Euro

2.2. Caritasverband für Stuttgart e.V.

förderfähige
Kaltmiete
Förder-quote
Zuschuss
ADegerloch
0,00 Euro
80 %
0,00 Euro
AFeuerbach
15.952,32 Euro
80 %
12.761,86 Euro
AMöhringen
4.800,00 Euro
80 %
3.840,00 Euro
AZuffenhausen
15.480,00 Euro
80 %
12.384,00 Euro
ASüd
7.740,00 Euro
80 %
6.192,00 Euro
BNord
28.800,00 Euro
90 %
25.920,00 Euro
AFreiberg
9.120,00 Euro
80 %
7.296,00 Euro
ARot
12.953,76 Euro
80 %
10.363,01 Euro
Summe
78.756,87 Euro

Fallgruppe A: Standorte, an denen der bisherige Mietvertrag bestehen bleibt
Fallgruppe B: Standorte in städtischem Eigentum, die zukünftig nicht mehr mietzinsfrei sind
Fallgruppe C: Standorte mit Umzug in neue Räumlichkeiten


3. Verwendung des Zuschusses und Verfahren

Der Zuschuss der Stadt gemäß Pkt. 2 stellt eine Maximalförderung dar. Angebote, die nicht in diesen Fördergrundsätzen geregelt sind, rechtfertigen keinen weiteren städt. Betriebszuschuss.

Die Summe der öffentlichen Zuschüsse, der Ersätze (Lohnersatzleistungen, Versicherungs-leistungen etc.) und der Einnahmen unter Berücksichtigung des Eigenanteils von 10 % darf die anerkannten Gesamtausgaben nicht überschreiten. Andernfalls wird der städt. Zuschuss entsprechend begrenzt.

Im Falle einer solchen Begrenzung kann der Träger aus den nicht verwendeten Finanzmitteln eine Rücklage von bis zu 5 % des jährlich festgesetzten Zuschusses bilden. Die Auflösung muss innerhalb von fünf Jahren nach Bildung erfolgen. Nicht aufgelöste Rücklagen werden nach fünf Jahren auf den städtischen Zuschuss angerechnet. Die Rücklagen sind für die Erfüllung der Aufgaben nach Pkt. 1 oder für damit zusammenhängende Investitionen zu verwenden. Die
Rücklage kann nicht für die Finanzierung des 10 %-igen Eigenanteils verwendet werden.

Der Zuschuss wird in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals an den Träger ausbezahlt. Ein nicht fristgerechter Eingang des Verwendungsnachweises oder des Sach-berichts gem. Pkt. 4 kann zur vorübergehenden Einstellung der Abschlagszahlung führen. Die Zahlung wird nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen wieder aufgenommen.

Der Träger verwaltet den Zuschuss in eigener Verantwortung. Er ist ausschließlich für die in
Pkt. 1 beschriebenen Aufgaben zu verwenden. Zweckentfremdete Zuschüsse hat der Träger an die Landeshauptstadt Stuttgart zurückzuzahlen. Der Träger verpflichtet sich zur Rückzahlung für den Fall, dass

- eine partielle Zweckverfehlung vorliegt.

4. Berichtswesen

Der Träger übermittelt jährlich bis zum 30. April des auf die Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis (Finanzbericht und Personalaufstellung) und dokumentiert die Arbeits-inhalte mittels eines mit dem Jugendamt abgestimmten Berichts.


5. Geltungsdauer und Beendigung der Förderung

Die Fördergrundsätze treten rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

Der Förderzeitraum umfasst ein Kalenderjahr und wird auf formlosen Antrag jeweils verlängert. Der Träger der Schulsozialarbeit verpflichtet sich, eine beabsichtigte Beendigung seiner Tätigkeit spätestens ein Jahr vorher dem Jugendamt anzuzeigen.

Der Förderbescheid kann aufgehoben werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein Verstoß gegen die in den Fördergrundsätzen genannten Verpflicht-ungen oder der Wegfall oder Teilwegfall (mehr als 50 %) des Angebotes anzusehen. Für den Fall der Aufhebung des Förderbescheids sind die städtischen Zuschüsse anteilig zurückzubezahlen.


6. Schlussbestimmungen

Die Form der Buchhaltung muss den üblichen Grundsätzen entsprechen. Die Stadt hat ein
Prüfrecht im Rahmen der Regelungen dieser Fördergrundsätze.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid im Sinne des § 36 Landes-verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sind Bestandteil dieser Fördergrundsätze.

Sollte eine Bestimmung dieser Fördergrundsätze unwirksam sein oder werden, so wird ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der Fördergrundsätze am nächsten kommt.

Rechte und Pflichten Dritter werden von diesen Fördergrundsätzen nicht berührt.

Mit Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze werden alle bisherigen Fördergrundsätze, Grundsatz- und Einzelbeschlüsse sowie sonstige Regelungen bis 31.12.2017 gegenstandslos.





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