Die Mobile Jugendarbeit setzt sich für die nachhaltige Verbesserung der persönlichen Lebens-situationen von Jugendlichen ein. Die Arbeitsfelder der Mobilen Jugendarbeit umfassen Streetwork als aufsuchende Sozialarbeit mit niedrigschwelligem Beratungsansatz, die Einzelfallhilfe zur Unterstützung von Jugendlichen in entwicklungsspezifischen Aufgabenstellungen und die Gruppenarbeit zur Vermittlung von sozialer Kompetenz. Weitere Aufgaben sind die Erschließung gesellschaftlicher und individueller Ressourcen und die Orientierungshilfe bei verschiedenen Lebensfragen.
2. Sicherung des fachlichen und organisatorischen Rahmens
Um den fachlichen und organisatorischen Rahmen der Mobilen Jugendarbeit abzusichern, soll Leitungspersonal eingesetzt werden. Gefördertes Leitungspersonal muss entsprechend für die Tätigkeit qualifiziert sein: Kompetenz und Erfahrung wird im Hinblick auf sozialpädagogische Fachlichkeit, Personalplanung und -führung, Evaluierung und Weiterentwicklung des Angebots sowie Qualitätssicherung vorausgesetzt.
Hierfür soll es bei den Trägern zu Leitungshandeln und der Mitwirkung an einer trägerüber-greifenden Qualitätssteuerung kommen.
3. Dokumentation und Evaluation
Der Träger ist verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung durchzuführen und zur Kooperation mit der fachlich und regional zuständigen Handlungsfeldkonferenz.
4. Weitere Grundsätze
Der Träger kann Veränderungen bezüglich der Zielgruppe, der Inhalte sowie eine wesentliche Einschränkung oder Ausweitung des Angebots nur in Abstimmung mit dem Jugendamt, Jugend-hilfeplanung vornehmen.
Für pädagogische Aufgaben dürfen nur Fachkräfte i. S. d. § 72 (1) SGB VIII beschäftigt werden.
Zuschussunschädlich ist eine unbesetzte Fachkraft- bzw. Leitungsstelle bis zu 60 Tage pro Kalenderjahr. Dabei ist zu gewährleisten, dass für diesen Zeitraum keine Angebotsverringerung eintritt. Eine Fachkraftstelle kann während dieses Zeitraumes mit einer Honorarkraft mit pädagogischer Ausbildung besetzt werden. Für jeden weiteren Tag, an dem die Fachkraft- bzw. Leitungsstelle nicht besetzt ist bzw. sobald eine Verringerung des Angebots eintritt, wird der pauschale Zuschuss anteilig gekürzt.
2. Mietkostenzuschüsse Die Träger erhalten folgende Zuschüsse zur tatsächlich anfallenden Kaltmiete: 2.1. Evang. Gesellschaft für Stuttgart e.V.
Die Summe der öffentlichen Zuschüsse, der Ersätze (Lohnersatzleistungen, Versicherungs-leistungen etc.) und der Einnahmen unter Berücksichtigung des Eigenanteils von 10 % darf die anerkannten Gesamtausgaben nicht überschreiten. Andernfalls wird der städt. Zuschuss entsprechend begrenzt.
Im Falle einer solchen Begrenzung kann der Träger aus den nicht verwendeten Finanzmitteln eine Rücklage von bis zu 5 % des jährlich festgesetzten Zuschusses bilden. Die Auflösung muss innerhalb von fünf Jahren nach Bildung erfolgen. Nicht aufgelöste Rücklagen werden nach fünf Jahren auf den städtischen Zuschuss angerechnet. Die Rücklagen sind für die Erfüllung der Aufgaben nach Pkt. 1 oder für damit zusammenhängende Investitionen zu verwenden. Die Rücklage kann nicht für die Finanzierung des 10 %-igen Eigenanteils verwendet werden.
Der Zuschuss wird in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals an den Träger ausbezahlt. Ein nicht fristgerechter Eingang des Verwendungsnachweises oder des Sach-berichts gem. Pkt. 4 kann zur vorübergehenden Einstellung der Abschlagszahlung führen. Die Zahlung wird nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen wieder aufgenommen. Der Träger verwaltet den Zuschuss in eigener Verantwortung. Er ist ausschließlich für die in Pkt. 1 beschriebenen Aufgaben zu verwenden. Zweckentfremdete Zuschüsse hat der Träger an die Landeshauptstadt Stuttgart zurückzuzahlen. Der Träger verpflichtet sich zur Rückzahlung für den Fall, dass
Der Förderzeitraum umfasst ein Kalenderjahr und wird auf formlosen Antrag jeweils verlängert. Der Träger der Schulsozialarbeit verpflichtet sich, eine beabsichtigte Beendigung seiner Tätigkeit spätestens ein Jahr vorher dem Jugendamt anzuzeigen.
Der Förderbescheid kann aufgehoben werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein Verstoß gegen die in den Fördergrundsätzen genannten Verpflicht-ungen oder der Wegfall oder Teilwegfall (mehr als 50 %) des Angebotes anzusehen. Für den Fall der Aufhebung des Förderbescheids sind die städtischen Zuschüsse anteilig zurückzubezahlen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid im Sinne des § 36 Landes-verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sind Bestandteil dieser Fördergrundsätze.
Sollte eine Bestimmung dieser Fördergrundsätze unwirksam sein oder werden, so wird ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der Fördergrundsätze am nächsten kommt.
Rechte und Pflichten Dritter werden von diesen Fördergrundsätzen nicht berührt.
Mit Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze werden alle bisherigen Fördergrundsätze, Grundsatz- und Einzelbeschlüsse sowie sonstige Regelungen bis 31.12.2017 gegenstandslos.
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