Protokoll: Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
461
21
VerhandlungDrucksache:
254/2020
GZ:
SWU
Sitzungstermin: 01.12.2020
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: BM Pätzold
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Schmidt fr
Betreff: Sanierung Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße-
Satzung über die erste Erweiterung des
Sanierungsgebiets
- Einbringung -

Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau, Wohnen und Umwelt vom 29.10.2020, GRDrs 254/2020, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Die bestehende Satzung des Sanierungsgebiets Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße- wird um folgendes Sanierungsziel erweitert:
2. Es wird folgende Satzung über die erste Erweiterung des Sanierungsgebiets
Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße- beschlossen:


§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Stuttgart-Botnang wird das bestehende Sanierungsgebiet Botnang 1
-Franz-Schubert-Straße- wie folgt erweitert:


Teilfläche 1:
Diese beinhaltet eine Teilfläche der Grünanlage auf dem Flst. 1984 zwischen der Sporthalle im Norden und der Grenze zu Flst. 1984/2 im Süden.

Teilfläche 2:
Flst. 63/1 Kauffmannstraße 28
Flst. 64 Kauffmannstraße 26
Flst. 64/1 Eltinger Straße 43
Flst. 65 Kauffmannstraße 41
Flst. 65/1 Eltinger Straße 45
Flst. 65/2 Kauffmannstraße 14
Flst. 66/3 Eltinger Straße - Grünanlage
Flst. 67 Kauffmannstraße - Weg
Flst. 67/1 Kauffmannstraße 24
Flst. 67/2 Kauffmannstraße 22
Flst. 67/3 Kauffmannstraße 20

Teilfläche 3:
Flst. 927 Griegstraße mit neuem Marktplatz

Teilfläche 4:
Flst. 1410/4 Beethovenstraße, Metzgerbach
Flst. 9548/5 Beethovenstraße, Metzgerbach


Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Wohnen vom 17. August 2020. Der Lageplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften der §§ 144 ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.





BM Pätzold stellt fest:

Die GRDrs 254/2020 ist ohne Aussprache eingebracht.

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