Beteiligte Stellen Ref. WFB, Ref. T, Ref. SJG, OB/82 Vorliegende Anträge/Anfragen Keine Erledigte Anträge/Anfragen Keine Matthias Hahn Bürgermeister Anlagen 1. Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 12. Mai 2014
2. Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
3. Freiflächenplan vom 17. Oktober 2013 und Vorhaben- und Erschließungsplan vom 27. November 2013
4. Begründung vom 12. Mai 2014
5. Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Vorfeld der Planung
6. Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
7. Durchführungsvertrag vom 28. Oktober 2014 / 13. November 2014
- Grünordnung
- Erschließung/Verkehr
- Verkehrs-/Gewerbelärm
- Grundwasserschutz
- Altlasten
- Klima / Luft
- BOKS
Im Flächennutzungsplan ist das gesamte Quartier als Wohnbaufläche dargestellt. Erhaltungssatzung
Das Plangebiet liegt im Bereich der Erhaltungssatzung „Städtebauliche Gesamtanlagen – Gebiet Alt-Wangen“ vom 30. September 1988. Einzelhandelskonzept
Die Konzeption Einzelhandel und Zentren für die Landeshauptstadt Stuttgart (GRDrs Nr. 222/2008) vom Juli 2008 dient als Leitlinie und Orientierungsrahmen für die Entwicklung des Einzelhandels sowie für die räumliche Steuerung und die Entscheidung über Einzelvorhaben. Das Konzept sieht für den Haupteinkaufs- bereich entlang der Ulmer Straße vom Wangener Marktplatz bis Ecke Inselstraße, in dem das Plangebiet liegt, das „D-Zentrum Wangen-Ortsmitte“ vor (Bd. 2, S. 419f). Vergnügungsstätten
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird vom Textbebauungsplan 1989/9 Vergnügungseinrichtungen und andere - Wangen, abgedeckt. Für den ganzen Stadtbezirk Wangen befindet sich der Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen (Wa 81) in der Aufstellung, mit dem die vom Ausschuss für Umwelt und Technik beschlossene Vergnügungsstättenkonzeption umgesetzt werden soll. Der Beschluss dazu wurde am 9. Oktober 2012 gefasst (GRDrs 513/2012). Zielsetzung ist der vollständige Ausschluss von Vergnügungsstätten des Spiel-, Sex- und Erotikgewerbes, welcher mit dem bestehenden Planungsrecht nicht zu gewährleisten ist. Des Weiteren sollen damit auch Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe entsprechend den städtebaulichen Zielen im gesamten Stadtgebiet ausgeschlossen werden. Stadterneuerungsvorranggebiet, Vorkaufsrechtssatzung
Das Plangebiet liegt im Stadterneuerungsvorranggebiet 18 – Wangen – und im Geltungsbereich der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (2012/34), welche ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB begründet. 3. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes Die Evangelische Kirchengemeinde benötigt das Gebäude Ulmer Straße 349 nicht mehr. Bereits 2005 wurde an gleicher Stelle ein positiver Bauvorbescheid zum Bau eines Wohn- und Geschäftshauses (Arztpraxis) erteilt, allerdings weiterhin im Eigentum der Kirchengemeinde, die auch Räumlichkeiten im Gebäude nutzen wollte. Nun wurde das Gebäude mit entsprechendem Grundstücksteil veräußert. Der Erwerber will das Gebäude abreißen und durch einen Neubau ersetzen. Es soll eine größere Grundfläche als das bestehende Gebäude und ein weiteres Geschoss erhalten. Sowohl die geplante Nutzung unabhängig von der Kirchengemeinde, als auch eine höhere Ausnutzung (GRZ auf Gemeinbedarfs- fläche maximal 0,4) sind nach dem gegenwärtigen Planungsrecht nicht zulässig. Deshalb ist die Überplanung erforderlich. 4. Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Der Bebauungsplan soll gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Dies ist aus folgenden Gründen möglich: Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB umfasst die zulässige Grundfläche im Plangebiet weniger als 20 000 m². Im näheren Umfeld erfolgen keine weiteren relevanten Bauleitplanungen, so dass keine Grundflächen von Bebauungsplänen mitzurechnen wären, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Entsprechend § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB wird durch den Bebauungsplan auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz verpflichten. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bestehen nicht. Das Vorhaben dient vorrangig der Versorgung der Bevölkerung mit dringend benötigtem Wohnraum. 5. Bebauungskonzept Städtebauliche Konzeption, örtliche Bauvorschriften
Geplant ist ein dreigeschossiges, traufständiges Gebäude mit Satteldach in offener Bauweise mit 8 Wohneinheiten und einer Nutzungseinheit im Erdgeschoss. Die Fassade ist mit modernen Elementen versehen.
Das Gebäude soll sich sowohl hinsichtlich der Bauweise, der Bautiefe und Ausrichtung des Baukörpers (Firstrichtung) als auch nach der Art und des Maßes der Nutzung in die vorhandene Bebauung der Ulmer Straße einfügen. Die Trauf- und Firsthöhen des Neubaues sowie die Dachneigung sollen sich den Nachbargebäuden angleichen. Damit wird auch den Zielen der Erhaltungssatzung entsprochen.
Im Erdgeschoss sollen, wie auch in den Nachbargebäuden, wohnverträgliche, das Wohnen nicht störende gewerbliche Nutzungen zulässig sein, wie sie in Mischgebieten zulässig sind. Der Zulässigkeitskatalog ist entsprechend gefasst und näheres soll im Durchführungsvertrag geregelt werden.
In den zwei darüber liegenden Ebenen und den zwei Dachgeschossen soll ausschließlich Wohnnutzung zulässig sein. Maß der baulichen Nutzung gem. § 17 Abs. 2 BauNVO
Sowohl das im Vergleich zu einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO höhere Maß der Überbauung (GRZ ca. 0,7 anstelle von 0,6) als auch die höhere Geschossflächenzahl (GFZ ca. 1,8 anstelle von 1,2) sind aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Diese liegen vor, weil sich das Gebäude hinsichtlich seiner Erscheinung in die umgebende Bebauung einfügen soll und das Vorhaben der Schaffung zusätzlichen Wohnraumes für die Bevölkerung dient.
Das höhere Maß der Überbauung ist gebietsverträglich. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch die Gebäudeanordnung und die Lärmschutzmaßnahmen Rechnung getragen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und den Verkehr sind nicht gegeben und sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Grünordnung
Ein Teil der auf dem Grundstück vorhandenen kleinen Grünflächen wird überbaut bzw. künftig versiegelt und 2 kleinere Bäume können nicht erhalten werden. Die Grünflächen und Bäume sind bisher planungsrechtlich nicht gesichert. Die Neuplanung sieht an der rückwärtigen Gebäudeseite eine Grünfläche vor, auf der wenigstens ein mittelgroßer Baum anzupflanzen ist. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt. Erschließung / Verkehr
Die Parkierung soll auf Straßenebene in der Erdgeschosszone eingerichtet werden. Die Zufahrt für alle Stellplätze soll von der Ulmer Straße durch das Haus erfolgen. Aufgrund des bestehenden Fußgängerüberganges und der vorhandenen Parkbuchten wird der Zufahrtsbereich in der Planzeichnung auf einen bestimmten Abschnitt beschränkt.
Die straßenseitige Flurstücksgrenze verläuft nicht geradlinig. Die Baugrenze soll deshalb bis zu 1,3 m von der Flurstücksgrenze zurückspringen und der Gehweg entsprechend verbreitert werden. Die öffentliche Nutzung soll mittels Geh- und Leitungsrecht gesichert werden; entsprechende Regelungen werden im Durchführungsvertrag getroffen.
In fußläufiger Entfernung von ca. 200 m befindet sich auf dem Wangener Marktplatz die Stadtbahnhaltestelle Wangen Marktplatz, die von den Linien U 9 und U 13 angefahren wird.
Das Plangebiet ist ausreichend an die städtische Ver- und Entsorgung angeschlossen. 6. Umweltbelange Der Bebauungsplan Ulmer Straße 349 wird als Bebauungsplan der Innen- entwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt. Somit wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Weiterhin werden die auf Grund der Planaufstellung zu erwartenden Eingriffe gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig betrachtet, weshalb ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich i. S. von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist deshalb entbehrlich. Dennoch sind die Belange der Umwelt nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in die Abwägung einzustellen. Erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Vorkommen besonders oder streng geschützter und zugleich seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor. Eine Untersuchung nach § 44 BNatSchG ist nicht erforderlich. In Anbetracht der Bestandssituation ist davon auszugehen, dass neben den allgemein häufigen und verbreiteten Tier- und Pflanzenarten keine besonders seltenen oder streng geschützten Arten vorkommen.
Im Hinblick auf das Störungs- und Tötungsverbot wird jedoch vor Abbruch bestehender Gebäude sowie dem Fällen von Gehölzen zu prüfen sein, ob Gebäude oder Gehölze bewohnende Tiere der besonders geschützten Arten verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten beschädigt oder zerstört werden könnten; ggf. muss die Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt werden.
Als nächstgelegenes Natura 2000-Gebiet ist eine Teilfläche des FFH-Gebietes Nr. 7220-341 "Stuttgarter Bucht" auf der Anhöhe gut 1 km westlich und südwestlich des Plangebietes zu nennen. Ausgehend von der geplanten Nutzung und der gegenwärtigen Gebäudenutzung im Umfeld, die einem Mischgebiet entspricht, sind weder direkte noch indirekte nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des FFH-Gebietes zu erwarten.
Das Bauvorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem LUVPG. Verkehrslärm, Gewerbelärm
Laut Lärmkartierung 2012 der Landeshauptstadt Stuttgart kommt es durch Straßenverkehr im Plangebiet an den Außenfassaden zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete bis zu 10 dB(A) tags als auch nachts. Ein aktiver Lärmschutz (z. B. Lärmschutzwände) ist aus städtebaulichen Gründen nicht möglich.
Deshalb setzt der Bebauungsplan fest, dass im gesamten Plangebiet, für die dem Straßenlärm ausgesetzten Fassaden Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu treffen sind. Dies können beispielsweise Fenster bestimmter Schallschutzklassen sein, wobei die vorgenannten Auflagen bei Verwendung der heute üblichen Verglasung in der Regel erfüllt sind.
Durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster) können die Außenwohnbereiche (Balkone u. Ä.) nicht geschützt werden.
Die VDI 2719 empfiehlt ab Beurteilungspegeln von mehr als 50 dB(A) nachts Lüftungseinrichtungen für Schlafräume. Grundwasserschutz
Das Plangebiet liegt in der Außenzone des mit Verordnung des Regierungs- präsidiums Stuttgart vom 11. Juni 2002 abgegrenzten Schutzgebietes der Heilquellen von Stuttgart-Bad Cannstatt und Berg. Bei Einhaltung der Schutzbestimmungen kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Gefährdung des Grundwassers kommt. Altlasten
Im Altlastenkataster der Landeshauptstadt Stuttgart bestehen für das Plangebiet keine Eintragungen. Klima / Luft
Laut Klimaatlas der Region Stuttgart liegt das Plangebiet in einem bebauten Gebiet mit klimarelevanter Funktion. Es besteht eine „geringe klimatisch- lufthygienische Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen, z. B. Arrondierung und Schließung von Baulücken“. Wesentliche nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Klima sind von daher nicht zu erwarten.
Nach Berechnungen der Luftschadstoffbelastungen können im Plangebiet die geltenden Grenzwerte für Feinstaubpartikel (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden. Die PM10-Langzeitbelastung (Jahresmittelwert) liegt an der Ulmer Straße bei 19 µg/m³ (zulässig 40 µg/m³). An der Ulmer Straße ist im Kalenderjahr mit 10 Tagen der Überschreitung des PM10-Kurzzeitgrenzwertes (Tagesmittelwert von 50 µg/m³, zulässig 35 Überschreitungen) zu rechnen. Die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart beschlossenen Zielwerte 2010 für die Feinstaubpartikelmasse werden im Plangebiet ebenfalls eingehalten. Die NO2-Langzeitbelastung liegt im Plangebiet an der Ulmer Straße bei 31 µg/m³ (zulässig 40 µg/m³). Nach Abschätzung der NO2-Kurzzeitbelastung kann auch der NO2-Kurzzeitgrenzwert im Plangebiet eingehalten werden. Der für die NO2-Langzeitbelastung vom Gemeinderat beschlossene Zielwert 2010 (NO2-Jahresmittelbelastung von 20 µg/m³) wird im Plangebiet an der Ulmer Straße überschritten. BOKS
In der Bodenqualitätskarte „BOKS“ der Landeshauptstadt Stuttgart (Stand November 2002) wird die Bodenqualität des Areales mit 1 – sehr gering bewertet. Bis auf die zwei kleinen Rasenflächen mit 2 Bäumen ist die Fläche völlig versiegelt. 7. Sozialverträglichkeit / Gemeinbedarf In Stuttgart besteht dringender Wohnungsbedarf. Der Bebauungsplan soll Baurecht für neue Wohnungen schaffen. Insofern ist die Sozialverträglichkeit der Planung gegeben. 8. Denkmalpflege Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Ortskernes von Wangen und gilt daher als archäologische Verdachtsfläche. Es sind trotz der modernen Überformung Bodenurkunden zum historischen Siedlungswesen und der Sachkultur nicht grundsätzlich auszuschließen, die gegebenenfalls wissenschaftlich dokumentiert werden müssen. Bezüglich der innerhalb des ausgewiesenen Geltungsraumes notwendigen Bodeneingriffe wird deshalb in den Hinweisen auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 20 und 27 DSchG hingewiesen. 9. Kosten Der Stadt entstehen durch die Planung keine Kosten. Der Vorhabenträger hat sich im Vertrag vom 30. Oktober / 7. November 2013 zur Übernahme der Planungskosten verpflichtet. Die Kosten für die Baumpflanzung im Straßenraum werden gemäß Durchführungsvertrag vom Vorhabenträger übernommen. 10. Planungsdaten Plangebiet 715 m²
Baugebiet 585 m²
Gebäudegrundfläche ca. 300 m² Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Stuttgart, 12. Mai 2014 Dr.-Ing. Kron Stadtdirektor
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
Ulmer Straße 349 in Stuttgart-Wangen (Wa 82) zwischen Zondler & Costanzo Objektgesellschaft Ulmer Straße 349 GbR Biberacher Straße 69 70327 Stuttgart vertreten durch 1. NN (Name wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht) 2. NN (Name wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht) 3. NN (Name wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht) (im Folgenden: Vorhabenträger) und der Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung - (im Folgenden: Stadt)
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren, insbesondere für den beabsichtigten Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans notwendigen Gutachten und Unterlagen auf seine Kosten beizubringen. 3.2. Planungs- und Verfahrenskosten
Der Vorhabenträger hat sich im Vorvertrag vom 30. Oktober 2013 / 7. November 2013 gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zur Tragung der Planungs- und Verfahrenskosten der Stadt in Höhe von 15.198,00 € verpflichtet. 3.3. Erschließung
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den künftigen Kanalbeitrag auf Verlangen der Stadt, Stadtmessungsamt, durch einen gesonderten Ablösungsvertrag abzulösen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Deutsche Telekom AG, Postfach 50 20 20, 70369 Stuttgart, über Beginn und Ablauf der Erschließungs- maßnahmen so früh wie möglich zu informieren.
Das neue Gebäude rückt von der vorhandenen Gehwegkante der Ulmer Straße bis zu ca. 1,30 m zurück. Die entstehende freie Fläche soll künftig als Gehweg und erforderlichenfalls auch zum Einlegen von Leitungen genutzt werden. Der Vorhabenträger stimmt der Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Stadt und einer Widmung der Gehrechtsfläche nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg zu. Nach Abschluss der Bauarbeiten stellt der Vorhabenträger im Zuge der Wiederherstellung des Gehwegs auch die Gehrechtsfläche gemäß den Vorgaben und Standards des Tiefbauamts auf eigene Kosten selbst her. Der Unterhalt der Gehrechtsfläche liegt bei der Stadt. 3.4. Freiflächen, Dachbegrünung
Ein mit der Stadt abgestimmter Freiflächengestaltungsplan (FGP) ist Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Grünordnung nach Maßgaben des FGP innerhalb eines Jahres nach Baufertigstellung umzusetzen und dauerhaft zu erhalten.
Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, sind zu begrünen und bei mindestens 12 cm Substratauflage mit Gräsern, Wildkräutern und/oder bodendeckenden Gehölzen extensiv zu bepflanzen.
Bei allen Anpflanzungen im Plangebiet ist gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut zu verwenden.
Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten.
Zur Realisierung des Bauvorhabens müssen Bäume entfernt werden. Eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück ist nur teilweise möglich.
Als Ausgleich soll deshalb im öffentlichen Straßenraum die vorhandene Baumreihe durch ein weiteres Baumbeet mit Baumpflanzung ergänzt werden. Bei vorhandenen Leitungen im Bereich von 3,50 m vom Baumstandort sind Schutzmaßnahmen im Wurzelbereich erforderlich. Der Vorhabenträger lässt Beet und Bepflanzung auf seine Kosten herstellen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Planung für die Baumpflanzung und die notwendigen Schutzmaßnahmen im Wurzelbereich mit den Leitungsträgern, dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt und dem Tiefbauamt abzustimmen. Die Herstellung des Pflanzbeetes erfolgt zusammen mit der Herstellung der Geh- und Leitungsrechtsfläche nach Fertigstellung des Bauvorhabens; die Pflanzung selbst spätestens in der darauf folgenden Pflanzperiode. 3.6. Energie
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Gebäude so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp um mindestens 30 % gegenüber der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) i.d.F. vom 29. April 2009 reduziert wird. Beim baulichen Wärmeschutz (thermische Hülle) sind die Vorgaben der EnEV um 20 % zu unterschreiten. Für Wohngebäude sind die Anforderungen an ein KfW Effizienzhaus 70 einzuhalten.
Der Vorhabenträger legt bei Fertigstellung des Vorhabens eine Bestätigung eines Sachverständigen vor, aus der hervorgeht, dass das realisierte Gebäude den o. g. Anforderungen entspricht. Weicht die Bauausführung von den oben genannten Anforderungen ab und übersteigt dadurch der jährliche Primärenergiebedarf die o. g. vorgeschriebenen Werte, zahlt der Vorhabenträger einmalig an die Landeshauptstadt Stuttgart einen Ausgleichsbetrag. Dieser beträgt 5 € für jede kWh/a Mehrverbrauch des Gebäudes an Primärenergie entsprechend der Berechnung nach EnEV.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung für städtebauliche Gesamtanlagen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Das Material und die Farbgebung der Außenwände sowie das Anbringen von Außenantennen und Werbeanlagen sind mit dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung abzustimmen.
Verkehrslärm Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Schlafräume werden ab nächtlichen Beurteilungspegeln von 50 dB(A) empfohlen.
Außenbeleuchtung Die Außenbeleuchtung ist energiesparend, streulichtarm und insektenverträglich zu gestalten. Die Leuchten müssen staubdicht und so ausgebildet sein, dass eine Lichtwirkung nur auf die zu beleuchtende Fläche erfolgt.
Die Planung erfordert die Übernahme einer Abstandsbaulast auf dem Nachbargrundstück Ulmer Straße 351. Die Verpflichtung der Eigentümer des Grundstücks Ulmer Straße 351 zur Übernahme dieser Baulast ist dem Vertrag als Anlage beigefügt.
Die Stadt ist bereit, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Aus diesem Vertrag entsteht für die Stadt jedoch keine Verpflichtung zur Aufstellung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes tätigt, ist ausgeschlossen.
Für den Fall der Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 6 BauGB können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des Bebauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens explizit oder inzident herausstellt. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt für eventuelle, von ihr zu vertretende Amtspflichtverletzungen. 4.2. Weitergehende Bestimmungen/Ansprüche
Etwaige weitergehende öffentlich-rechtliche Bestimmungen und zivilrechtliche Ansprüche z. B. aus § 906 BGB bleiben unberührt. 4.3. Vertragsänderungen, Salvatorische Klausel
Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrags nicht. Der Vertrag wird so ausgelegt bzw. ergänzt, dass der Vertragszweck in zulässiger Weise erreicht werden kann. 4.4 Rechtsnachfolger
Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind etwaigen Rechtsnachfolgern mit der Maßgabe aufzuerlegen, diese entsprechend weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit ihn die Stadt nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die gestalterischen Vorgaben, die sich aus diesem Vertrag und aus dem Bebauungsplan ergeben, an Mieter/Nutzer seines Objektes vertraglich weiterzugeben.
Der Vertrag wird erst mit dem Tag wirksam, an dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft tritt oder eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird. Die Ziffern 3.1, 3.2, und 4.1 bis 4.6 des Vertrages werden mit Unterzeichnung wirksam. 4.6. Vertragsausfertigungen
Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Der Vorhabenträger und die Stadt erhalten je eine Ausfertigung.
1 Verpflichtungserklärung 2 Lageplan M 1 : 100 3 Lageplan M 1 : 500