Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 362/2022
Stuttgart,
06/01/2022



Ausübung des Vorkaufsrechts an einer Teilfläche von ca. 13 m² des Flst. 105 und von ca. 17 m² des Flst. 105/1, Ruiter Straße 26 und 26/001, jeweils Gemarkung Hedelfingen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und WohnenBeschlussfassungöffentlich03.06.2022



Beschlußantrag:

1. Der Ausübung des Vorkaufsrechts
2. Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt vorläufig „Betrag 1 *)“ EUR wird im Teilfinanzhaushalt 230- Liegenschaftsamt, Projekt 7.232000-Immobilien, AuszGr. 782-Erwerb von unbeweglichem Anlagevermögen, finanziert.




Begründung:


Mit Kaufvertrag vom 1. März 2022 des Notars Göser mit Sitz in Stuttgart, wurden die Grundstücke der Gemarkung Hedelfingen

Flst. 105/4 Fruchtstraße, Gebäude-und Freifläche 19 m²
Flst. 105 Ruiter Str. 26, Gebäude-und Freifläche 103 m²
Flst. 104 Fruchtstr. 33/001, Gebäude-und Freifläche 97 m²
Flst.105/1 Ruiter Str. 26/001, Anteil an Flst. 105/4 Gebäude-und Freifläche 578 m²

zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von „Betrag 2 *)“ EUR von „Name 1 *)“ an „Name 2 *)“ veräußert. Im Bebauungsplan 1975-018-bl2 ist eine Teilfläche des Flst. 105 als Verkehrsfläche (Straße und Gehweg) festgesetzt. Außerdem ist eine Teilfläche des Flst. 105/1 ebenfalls als Verkehrsfläche festgesetzt.

Folglich besteht für diese Teilflächen ein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zugunsten der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist bis 10.06.2022 möglich.

Das Amt für Stadtplanung und Wohnen empfiehlt, in Abstimmung mit dem Tiefbauamt, die Ausübung des Vorkaufsrechts an einer reduzierten Teilfläche von ca. 13 m² von Flst. 105 und an einer reduziertenTeilfläche von ca. 17 m² des Flst.105/1.

Die Teilfläche des Flurstücks 105 ist bereits vollständig als öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) ausgebaut und liegt bereits in der Unterhaltung des Tiefbauamtes. Mit dem Erwerb wird die Gehwegfläche auch ins Eigentum des Straßenbaulastträgers „Stadt“ gebracht und eine eindeutige rechtliche Situation herbeigeführt.

Die Teilfläche von ca. 17 m² des Flst. 105/1 wird für den vollständigen Ausbau des Gehwegs an dieser Stelle benötigt. Die Käuferin teilte mit, dass sie den Abbruch der Bestandsgebäude und die Neubebauung plant. In diesem Zusammenhang kann dann der Ausbau des Gehwegs stattfinden. Auf der Teilfläche befindet sich eine Stützmauer, die, falls sie nicht im Zuge der Neubebauung beseitigt wird, von der Stadt im Rahmen des Gehwegausbaues zu entfernen ist.

Die restlichen im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen der Flst. 105 und 105/1 werden nach den Planungen des Amtes für Stadtplanung und Wohnen und des Tiefbauamtes derzeit nicht mehr benötigt und soll nicht erworben werden.

Das Liegenschaftsamt hat den bisherigen Vertragsparteien die Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Käuferin bzw. der Makler hielten den weiteren Ausbau des Gehweges an der Ruiter Str. zunächst nicht für notwendig, schlugen dann aber vor, die Flächen weiterzuverkaufen, wenn die Stadt den kalkulierten Kaufpreis von rund 41.000 € bezahlt. Dem konnte im Hinblick auf den ermittelten Verkehrswert nicht zugestimmt werden.



Der Entschädigungsbetrag bzw. der Kaufpreis wird gemäß § 28 Abs. 4 BauGB unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen im vorliegenden Fall durch die Stadt bestimmt. Das Stadtmessungsamt hat für die Teilflächen von insgesamt ca. 30 m²
einen Wert in Höhe von „Betrag 1 *)“ EUR ermittelt. Durch die Vermessung der Flächen können sich noch Veränderungen im Hinblick auf die Flächengröße und damit auf dem Kaufpreis ergeben.


Obwohl die Verkäufer der Käuferin gegenüber einer Anpassung des Kaufpreises, bzw. des ursprünglichen Kaufpreises zugestimmt haben, kam ein Vertrag zwischen dem Käufer und der Stadt bislang nicht zustande.

Aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Nutzung ist unter Abwägung der Belange aller Beteiligten die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der
Allgemeinheit. Die Ausübung dient zur Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes oder fördert diese zumindest. Die Verwaltung schlägt daher die Ausübung des Vorkaufsrechts an den beiden Teilflächen vor.


Der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags - als milderes Mittel im Gegensatz zur Ausübung – kam aufgrund der unterschiedlichen Interessen zwischen den Verkäufern und der Käuferin nicht zustande.

Im Falle einer Ausübung des Vorkaufsrechts kann der Verkäufer gemäß § 467 Satz 2 BGB die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf den gesamten Vertragsgegenstand des Kaufvertrages verlangen, soweit ein Festhalten an dem Kaufvertrag ohne die von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffenen Teilflächen nicht zumutbar wäre. Anhaltspunkte für eine solche Unzumutbarkeit liegen jedoch nicht vor und wurden auch bisher nicht vorgebracht. Daher geht die Verwaltung davon aus, dass ein solches Verlangen nicht rechtmäßig gestellt werden kann. Grundsätzlich hat der Verkäufer im weiteren Verfahren jedoch die Möglichkeit, sein Verlangen zu stellen und dies zu begründen. Dann würde sich das Vorkaufsrecht, soweit dieses Verlangen zu Recht gestellt wird, auf den gesamten Kaufgegenstand zum ansonsten vereinbarten Kaufpreis („Betrag 2 *)“ EUR) erstrecken. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, über die Ausübung neu zu entscheiden und einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen zu fassen.



Finanzielle Auswirkungen

Der Kaufpreis in Höhe von „Betrag 1 *)“ EUR wird im Teilfinanzhaushalt 230- Liegenschaftsamt, Projekt 7.232000-Immobilien, AuszGr. 782-Erwerb von unbeweglichem Anlagevermögen, finanziert.

*) Hinweis: Die Namen und Beträge unterliegen der Vertraulichkeit und sind nur für die Mitglieder des Gemeinderats in KSD / KORVIS einsehbar




Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Thomas Fuhrmann
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Bebauungsplan


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Anlage 1 GRDrs Lageplan.pdfAnlage 2 GRDrs Bebauungsplan.pdf