Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 303/2019
Stuttgart,
09/05/2019



Neufassung der Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart über den Heizungsaustausch von Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Klima und Umwelt
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
27.09.2019
04.10.2019
15.10.2019
17.10.2019



Beschlußantrag:



1. Die Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart für den Heizungsaustausch von Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden werden gemäß
den
Anlagen 1-4 neu gefasst.

2. Die geänderten Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und
gelten für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt für Stadtplanung und Wohnen eingehen. Die bisherigen Förderrichtlinien gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2017 treten gleichzeitig außer Kraft.


3. Die bisherige Befristung des Programms zum 31.12.2020 wird aufgehoben.
Der Heizungstausch von Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen wird als städtisches Förderprogramm dauerhaft eingeführt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Ausgehend von den Gemeinderatsbeschlüssen GRDrs 393/2017 Grundsatzbeschluss, und GRDrs 1377/2017, Richtlinienbeschluss ist am 01.01.2018 das auf drei Jahre angelegte Sonderprogramm in Kraft getreten. Bereits im ersten Förderjahr ist in 154 Wohn- und Nichtwohngebäuden der Ersatz von noch betriebenen Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen durch emissionsfreundlichere Energieträger bewilligt und mit 1,4 Mio. Euro bezuschusst worden. Durchschnittlich werden somit rund 9.000 Euro je Förderantrag bewilligt.

Mit dieser Beschlussvorlage sollen die Programminhalte transparenter und das
Zuschuss-System für Antragsteller, das Energieberatungszentrum Stuttgart e.V. (EBZ) und die Stadtverwaltung vereinfacht werden. Des Weiteren sollen die Anreize für einen Umstieg auf erneuerbare Energieträger verstärkt werden.

Für die Umsetzung des Förderprogramms hat der Gemeinderat Finanzmittel in Höhe von 4,0 Mio. Euro für die Kalenderjahre 2018 - 2020 bereitgestellt.

Die Finanzierungsdeckung erfolgt aus der „Investitionspauschale zur Verbesserung der Mobilität und Luftreinhaltung“ im Teilfinanzhaushalt 200 Stadtkämmerei, aus der das Amt für Stadtplanung und Wohnen (Förderstelle) bedient wird.

Aufgrund des sehr erfolgreich angelaufenen Programms und einer nachhaltigen
Umstellung auf emissionsärmere Energieträger soll das Programm dauerhaft in die städtische Förderkulisse übernommen werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die Mittel in Höhe von insgesamt 4,0 Mio. Euro für den Zeitraum 2018 - 2020 sind im DHH 2018/2019 unter dem Projekt 7.202300 „Mobilität und Luftreinhaltung (Pauschale)“ enthalten.
Für den DHH 2020/2021 wird die Verwaltung für das Jahr 2021 Fördermittel in Höhe von weiteren 1,75 Mio. Euro beantragen.
Der erhöhte Finanzbedarf in Höhe von 1,75 Mio. Euro soll aus den Mitteln des Klimaschutzfonds (im Jahresabschluss 2018 gebildete davon-Position der Ergebnisrücklage) gedeckt werden. Eine abschließende Entscheidung trifft der Gemeinderat im Rahmen des Doppelhaushalts 2020/2021.


Beteiligte Stellen

Das Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

1 Ausführliche Begründung
2 Synopse der bisherigen/neuen Förderrichtlinien
3 Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart für den Heizungsaustausch von
Kohleöfen, oder Öl- Kesselanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden in der Fassung
vom 06.06.2019
4 Merkblatt


Ausführliche Begründung

Nach einer über einjährigen Erfahrung mit diesem Förderprogramm berichtet die Verwaltung über den bisherigen Verlauf (siehe Mitteilungsvorlage GRDrs 139/2019, Jahresbericht Wohnungswesen 2018) und schlägt mit dieser Beschlussvorlage einige inhaltliche und redaktionelle Anpassungen vor.

Das Förderprogramm für den Heizungstausch von Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden vom 14.12.2017 leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Energiekonzepts der Landeshauptstadt Stuttgart. Bereits im Startjahr 2018 wurden 154 Anträge gestellt und bisher 1,4 Mio. Euro Zuschüsse bewilligt. Durch die ausgelösten Investitionen in emissionsfreundliche Wärmeerzeugungsanlagen werden jährlich CO2-Emmissionen von über 800 Tonnen eingespart.

Die Auswertung des Förderprogramms für das Jahr 2018 hat des Weiteren gezeigt, dass 95% der Anträge für einen Umstieg von Öl auf Gas gestellt wurden. Um das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen, muss der Anteil der fossilen Energieträger am Endenergieverbrauch jedoch gesenkt und durch erneuerbare Energien ersetzt werden.

Grundsätzlich kann Erdgas als Brückentechnologie genutzt werden, um zukünftig durch synthetisches Gas ersetzt zu werden. Aufgrund der hohen Verluste bei der Erzeugung von synthetischem Gas und den damit einhergehenden hohen Bereitstellungskosten und dem nur begrenzten Potenzial an Biogas ist diese Entwicklung perspektivisch gesehen jedoch als kritisch zu bewerten.

Durch die Änderung der Richtlinie soll deshalb die Attraktivität für einen Umstieg auf Umwelt-, Nah-/Fernwärme oder Holz-Pellets gesteigert werden.

Neben den energetischen Aspekten soll durch die Änderungsmaßnahmen für den Bürger eine bessere Gleichstellung und Rechtssicherheit erzielt werden.

Änderungsvorschläge


A) Fördersätze
(siehe insbesondere Ziffer 4.1 der Richtlinien)


Die bisherige Abstufung der Pauschalen in den Förderstufen I bis IV (in Abhängigkeit zu den zukünftigen Heizleistungen der Anlagen) bleibt bestehen.

1. Neue Ausnahmeregelung zur Festsetzung der Fördersätze

Neu festgelegt werden die „Mehrbegünstigkeitsklausel“, sofern sich über die nächsthöhere Förderstufe ein tatsächlich geringerer Zuschussbetrag errechnen sollte.

In der Förderstufe IV beträgt die Förderung 25 % der Bruttoinvestitionskosten für einen Wärmeerzeuger mit einer Heizleistung > 50 kW.
Für einen Wärmeerzeuger mit einer Heizleistung >40 bis 50 kW beträgt die Förderung in der Förderstufe III pauschal 10.000 Euro zuzüglich Infrastrukturzuschuss.

Basierend auf den bisherigen Erfahrungen gibt es Förderfälle, bei denen der berechnete Zuschuss in Förderstufe IV geringer ausfällt, als der Zuschuss der Förderstufe III inklusive Infrastrukturzuschuss.
In diesen Fällen wird aufgrund der höheren energetischen Ersparnis, der höhere Zuschuss der Förderstufe III bewilligt und ausbezahlt.

2. Erweiterung des Maßnahmenkataloges zur Gewährung eines Infrastrukturzuschusses

Der Zuschlag „Zusatz 1“ von 25% in den Förderstufen I bis III aus den Kosten für den Nah-/Fernwärme- und Gasanschluss sowie der Entsorgung der Tankanlage und der Erstellung einer Erdwärmsonde entfällt.

Dieser wird ersetzt durch kostenunabhängige Infrastrukturzuschüsse, die abschließend aufgelistet sind und den Gebäudeeigentümern den Gesamtzuschuss transparent und nachvollziehbar aufzeigen.

FörderstufeFörderfähige Maßnahmen

Technische Anforderung
Förderung

Basis
Voraussetzung
I 30 kWHeizleistung des neuen Wärme-
erzeugers
5.000 EuroAngebote
zu allen Leistungen
II> 30 - 40 kWHeizleistung des neuen Wärme-
erzeugers
7.500 EuroAngebote
zu allen Leistungen
III> 40 - 50 kWHeizleistung des neuen Wärme-
erzeugers
10.000 EuroAngebote
zu allen Leistungen
IV> 50 kWHeizleistung des neuen Wärme-
erzeugers
25 % der
Bruttoinvestitionskosten
Angebote
zu allen Leistungen

Die Infrastrukturzuschüsse sind nach Kostenermittlungen des EBZ und des Amts für Umweltschutz festgesetzt worden.

Die Änderungen ergeben sich aus Anlage 2 (Synopse).

Um den Anreiz für den Umstieg auf einen erneuerbaren Energieträger zu stärken, werden in den Förderstufen I bis III die Infrastrukturzuschüsse um weitere Maßnahmen (Errichtung Pelletlager und Erstellung Erdkollektoren) erweitert. Die Infrastrukturzuschüsse orientieren sich sowohl an den gängigen Investitionskosten der förderfähigen Maßnahmen als auch an der bisherigen Höhe des Zuschusses von 25%. Die Investitionskosten sind je nach Technologie abhängig von mehreren Einflussfaktoren. Des Weiteren sind mit der Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien höhere Infrastrukturkosten verbunden, als mit dem Anschluss an das Gasnetz. Durch eine direkte Listung der daraus resultierenden, höheren Infrastrukturzuschüsse wird eine zusätzliche Motivation für den Umstieg auf erneuerbare Energien geschaffen. Anstatt des prozentualen Infrastrukturzuschusses zur Basisförderung werden zukünftig in den Förderstufen I bis III folgende Infrastrukturzuschüsse als Pauschale gewährt:
Förderfähige MaßnahmenFörderung
Infrastrukturzuschuss
Voraussetzung
Entsorgung Tankanlage 500 EuroAngebote zu allen Leistungen
Gasanschluss1.000 EuroAngebote zu allen Leistungen
Errichtung Pelletlager 2.000 EuroAngebote zu allen Leistungen
Fernwärmeanschluss5.000 EuroAngebote zu allen Leistungen
Erstellung Erdwärmesonde/
Eisspeicher/Erdkollektor
5.000 EuroAngebote zu allen Leistungen

3. Wegfall der Zusatzpauschale 2 zur Einhaltung des EWärmeG

Bei dem Austausch einer Heizanlage ist es zwingend erforderlich, das EwärmeG einzuhalten. Dies muss innerhalb von 18 Monaten bei der Unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden. Bisher wird dies mit einer Pauschale von 100 Euro bezuschusst. Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass für den Bürger die Differenzierung zwischen der Unteren Baurechtsbehörde und der Bewilligungsstelle schwierig ist.
Da das EwärmeG zwingend einzuhalten ist und unter Berücksichtigung des unverhältnismäßig hohen Beratungsaufwandes der Förderstelle sowie des doppelten bürokratischen Aufwandes der Bürger, wird die Gewährung der ohnehin nur sehr geringen Zusatzpauschale 2 eingestellt.

In Summe werden die Fördertatsbestände vereinfacht. Eine Reduzierung der Förderhöhe für den Antragsteller ist dadurch nicht gegeben.


B) Zuwendungen an das Energieberatungszentrum Stuttgart e.V. (EBZ)
(siehe Ziffer 3 der Richtlinien)


1. Erhöhung der Honorarzahlung für die verpflichtende Erstberatung und
Mit der Einführung des Heizungsaustauschprogramms (GRDrs 1377/2017) ist die verpflichtende Erstberatung mit Beratungsprotokoll durch das EBZ zu jedem Förderantrag geregelt worden. Dieses Beratungsinstrument hat sich bereits nach einem Jahr sehr bewährt und liefert den Beteiligten (Eigentümer, Auftragsfirmen) verlässliche Sanierungsergebnisse.

Das Honorar für die Beratung, Kontrolle und Protokollierung der zu fördernden Einzelmaßnahme beträgt bisher pauschal je Förderantrag 125 Euro (einschl. MwSt.) und wird von der Stadt aus dem Etat des Förderprogramms finanziert.
Auf Grund von Kostensteigerungen und zeitintensiven Beratungsleistungen ist eine Erhöhung des Honorars auf 150 Euro (einschl. MwSt.) je erstelltes Erstberatungsprotokoll erforderlich.
Dies entspricht einer durchschnittlichen Beratungszeit von 2,5 Stunden zu 60 Euro je Stunde. Vereinzelt entstehen deutlich längere Beratungszeiten.





2. Einführung der Honorarzahlung für die Erstberatung ohne Förderantrag in der Folge

Die Anzahl der kostenlosen Erstberatungen, die in der Folgezeit nicht zu einem Förderantrag führen, ist bereits im ersten Jahr des Förderprogramms beträchtlich. Die geleistete Beratung mit längeren Beratungszeiten und gestiegenen Personalkosten können nicht vom EBZ ausgeglichen werden, so dass ein deutliches finanzielles Defizit entsteht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, für die Erstberatung ohne Förderantrag in der Folge ein pauschales Honorar von 90 Euro (einschl. MwSt.) zu genehmigen.
Dies entspricht durchschnittlich 1,5 Stunden Beratung bei einem Ingenieurstundensatz von 60 Euro.
Diese Beratungsleistungen sind vom EBZ zu dokumentieren und werden auf Nachweis aus dem Etat des Förderprogramms finanziert.


Kriterium
bisher
Euro
neu
Euro
Erstberatung und Beratungsprotokoll
je Förderantrag
125
150
Erstberatung ohne Beratungsprotokoll
-
90

Die Vergütung für das EBZ ist so kalkuliert, dass durch Beratungstätigkeiten kein Defizit beim EBZ verbleibt. Die neu festgelegten Vergütungen für das EBZ gelten rückwirkend ab 01.01.2019.

C. Öffentlichkeitsarbeit EBZ

Analog zum kommunalen Energiesparprogramm (GRDrs 154/2016 und 299/2019) wird das EBZ für die Öffentlichkeitsarbeit in Form von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen, Flyer etc. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10.000 Euro jährlich zugestanden. Der Betrag wird aus dem Etat des Förderprogramms finanziert.


D. Zukünftige finanzielle Ausstattung


Ziel ist es, mit dem Förderprogramm weiterhin einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in der Landeshauptstadt zu leisten.
Durch die Substitution von Kohle und Öl durch die emissionsfreundlicheren Energieträger Umwelt und Nah-/Fernwärme, Gas und (eingeschränkt) auch Holz-Pellets soll eine zusätzliche Reduzierung des CO
2 - Ausstoßes erreicht werden. Dies ist bereits im ersten Jahr sehr gut gelungen. Um auch über das Jahr 2020 hinaus Antragsteller mit diesen städtischen Zuschüssen fördern zu können, muss das Programm über 2020 hinauslaufen und ab dem Jahr 2021 ein zusätzliches Budget bereitstellen.
Für die Umsetzung des Förderprogramms hat der Gemeinderat bislang Finanzmittel in Höhe von 4,0 Mio. Euro für die Kalenderjahre 2018 - 2020 bereitgestellt. Schon jetzt ist absehbar, dass die finanzielle Ausstattung für diese drei Jahre sehr eng bemessen ist.
Die Finanzierungsdeckung erfolgt aus der „Investitionspauschale zur Verbesserung der Mobilität und Luftreinhaltung“ im Teilfinanzhaushalt 200 Stadtkämmerei, aus der das Amt für Stadtplanung und Wohnen (Förderstelle) bedient wird.
Für den DHH 2020/2021 wird die Verwaltung für das Jahr 2021 Fördermittel in Höhe von weiteren 1,75 Mio. Euro beantragen. Der erhöhte Finanzbedarf in Höhe von
1,75 Mio. Euro soll aus den Mitteln des Klimaschutzfonds (im Jahresabschluss 2018 gebildete davon-Position der Ergebnisrücklage) gedeckt werden.

Obwohl das Programm erst beworben werden musste, konnten bis Ende 2018
1,4 Mio. Euro und bis Ende Juni 2019 weitere 717.000 Euro bewilligt werden.

Summe 2018: 1,40 Mio. Euro
Summe I. HJ 2019 0,72 Mio. Euro
Summe insgesamt 2,12 Mio. Euro


Es ist davon auszugehen, dass das Förderprogramm in Zukunft noch stärker angenommen wird. Eine abschließende Entscheidung trifft der Gemeinderat im Rahmen des Doppelhaushalts 2020/2021.


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