Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
1190/2021
Stuttgart,
11/23/2021
Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart (SES)
Umwandlung der Schmutzwasserentgelte in Schmutzwassergebühren
ab 1. Januar 2023
Mitteilungsvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
Kenntnisnahme
öffentlich
30.11.2021
Bericht:
Ab 01.01.2023 soll das Schmutzwasserentgelt für die Landeshauptstadt Stuttgart als öffentlich-rechtliche Schmutzwassergebühr erhoben werden. Über die geplante Umwandlung wird Kenntnis genommen.
Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Stuttgart (SES) erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung zur Deckung der Kosten seit 2007 ein Schmutzwasserentgelt. Grundlage sind die Entgeltbestimmungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung vom 26. Oktober 2006.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat Ende 2019 darüber informiert, dass privatrechtliche Abwasserentgelte mit Wegfall des § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Einführung des § 2 b UStG ab 01.01.2021 mit Umsatzsteuer (19 %) belastet werden sollen. Am 28.Mai 2020 hat der Deutsche Bundestag die Verlängerung des Optionszeitraums um zwei weitere Jahre auf den 1. Januar 2023 beschlossen.
Steuerliche Situation bis 31.12.2022
Die Schmutzwasser-Entsorgung vollzieht sich im Hoheitsbereich, und damit nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA). Dies bedeutet, dass auch die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung nicht gegeben ist, unabhängig davon, ob ein Entgelt oder eine Gebühr erhoben wird.
Steuerliche Situation ab 01.01.2023
Mit Wegfall des § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Einführung des § 2 b UStG ab 01.01.2023 ändert sich dies. Das Vorliegen der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft wird nicht mehr danach beurteilt, ob ein BgA gegeben ist, sondern nach den eigenständigen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Wenn bewusst von den Ausnahmeregelungen des § 2 b UStG Gebrauch gemacht werden soll, muss eine öffentlich-rechtliche Grundlage, also eine Gebührensatzung geschaffen werden.
Bei Beibehaltung der Schmutzwasserentgelte würden diese ab 01.01.2023 der Umsatzsteuer unterliegen. Im Ergebnis würde dies trotz eines möglichen Vorsteuerabzugs für Investitionen und laufenden Aufwendungen bei der Stadtentwässerung zu einer steuerlich bedingten jährlichen Mehrbelastung der Privatkunden führen.
Die Veranlagung der Schmutzwasserentgelte erfolgt seit 2007 durch die EnBW Vertriebs- und Servicegesellschaft mbH auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Die EnBW veranlagt die Schmutzwasserentgelte gemeinsam mit den Wasserentgelten. Dies soll so beibehalten werden mit dem Unterschied, dass die EnBW ab 2023 die Schmutzwassergebühren im Namen der LHS veranlagt. Das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) stellt die Mitwirkung Dritter in § 2 Abs. 3 KAG auf eine gesicherte Rechtsgrundlage. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist entsprechend anzupassen. Die dort zu regelnden Tätigkeiten sind neben Ausfertigen und Versand der Gebührenbescheide auch die Gebühren für die Stadt entgegenzunehmen. Die Widerspruchs- und Vollstreckungsbearbeitung und die Bearbeitung möglicher Klagen gegen Gebührenbescheide sind laut KAG hoheitliche Aufgaben und haben durch die Stadt zu erfolgen. Eine Delegation dieser Leistung durch die LHS ist nicht möglich (GPA-Mitteilung 2/2020 Abgabenerhebung durch Dritte nach § 2 Abs. 3 KAG).
Weitere Schritte zur Umsetzung
Zur Umsetzung der Gebührenerhebung ab 01.01.2023 sind folgende Schritte konkret auszuarbeiten:
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Anpassung des bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrags mit der EnBW.
Aufgrund einer überschlägigen Kostenschätzung ist davon auszugehen, dass die Kosten bei einer Gebührenveranlagung ausschließlich durch die LHS höher sind als bei einer den rechtlichen Vorgaben angepassten Veranlagung in Zusammenarbeit mit der EnBW.
Parallel zur Schaffung der vertraglichen Voraussetzungen müssen bis Ende 2022 die notwendigen internen Prozesse bei der Stadtkämmerei und der SES geschaffen werden, um die Widerspruchs-, Vollstreckungs- und Klagebearbeitung auch operativ zu ermöglichen. Diese Kosten sind gebührenfähig. Sobald der Geschäftsbesorgungsvertrag unterschriftsreif vorliegt, wird in 2022 ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss herbeigeführt werden.
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Aus den bestehenden Entgeltbestimmungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist eine Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren auszuarbeiten, gültig ab dem 01.01.2023. Auch die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) ist entsprechend anzupassen. Im letzten Quartal 2022 sind dann durch Gemeinderatsbeschluss die notwendigen satzungsrechtlichen Grundlagen zur Einführung von Schmutzwassergebühren zu schaffen.
Beteiligte Stellen
Das Referat WFB hat der Vorlage zugestimmt.
Vorliegende Anträge/Anfragen
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Dirk Thürnau Jürgen Mutz
Bürgermeister Erster Betriebsleiter
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<Anlagen>
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