Protokoll:
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
19
4
Verhandlung
Drucksache:
97/2023
GZ:
WFB
Sitzungstermin:
17.02.2023
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
BM Fuhrmann
Berichterstattung:
Herr Peschke (LiegA)
Protokollführung:
Frau Faßnacht
fr
Betreff:
Entscheidungen über die Ausübung von Vorkaufsrechten/Annahme von Abwendungserklärungen gem. § 27 BauGB: Ausübung des Vorkaufsrechts an dem Grundstück Flst. 895/7 Obernitzstraße 8 in Stuttgart-Ost
Beratungsunterlage ist die als Tischvorlage ausgelegte Vorlage des Referats Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen vom 16.02.2023, GRDrs 97/2023, mit folgendem
Beschlussantrag:
Das Vorkaufsrecht an dem Grundstück
Gemarkung Stuttgart (Ost)
Flst. 895/7 Obernitzstraße 8 -: 752 m²
wird
nicht
ausgeübt.
Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll und dem Protokollexemplar für die Hauptaktei in Papierform beigefügt.
BM
Fuhrmann
begründet den Vorschlag, in diesem Fall das Vorkaufsrecht nicht auszuüben, im Sinne der Vorlage. Er fügt hinzu, möglicherweise könnte man die im Rahmen der Anhörung vom Käufer getätigte Aussage, wonach er befürchte, dass alle von ihm über einen Betreiber der Wohnungsnotfallhilfe zur Verfügung gestellten Plätze in vier Unterkünften wegfallen könnten, wenn die Finanzierung des Betriebs durch eine entsprechende Anzahl von Plätzen nicht mehr sichergestellt ist im Falle, dass das Vorkaufsrecht gezogen wird, als Erpressung ansehen oder nicht. Es sei jedoch ein Fakt, mit welchem man sich auseinandersetzen müsse. Liegenschaftsamt und Sozialamt seien zu der Überzeugung gelangt, aufgrund dieser Situation den Vorschlag zu machen, dieses Vorkaufsrecht nicht auszuüben.
StRin
Sklénarôvá
(90/GRÜNE) hält diese Begründung für nicht ausreichend und nachvollziehbar. Ihre Fraktion sehe die Situation eher so, dass wenn die Stadt das Objekt kauft, sie an den Betreiber weiterhin selber vermieten kann, und dauerhaft viel besser die benötigten Plätze zur Verfügung stellen kann. Auch sehe man die Chance, ein eigenes Grundstück mit Gebäude und eine angemessene Unterkunft für die Planungen zur Unterbringung zu gewährleisten. Sie wiederholt die gestern per Email ans Referat WFB gestellten Frage: "Wie lange wäre die Kündigungsfrist für die vorhandenen Plätze in den anderen drei Sozialhotels, falls die Drohungen eintreten sollten?" Mit Blick auf weitere Vorlagen im nicht öffentlichen Teil der heutigen Sitzung habe man sich gefragt, ob vielleicht diese Objekte eine Alternative wären als Ersatz für den Wegfall. Sie betont, man wolle sich nicht erpressen lassen. Daher könnten die Gespräche aus Sicht ihrer Fraktion auch nach dem 27.02.2023 weitergeführt werden. Man spreche sich für die Ausübung des Vorkaufsrechts aus und sehe in dem Objekt ein großes Entwicklungspotenzial.
StRin
Porsch
(CDU) vertraut hingegen auf die richtige Einschätzung seitens der Sozial- und Liegenschaftsverwaltung und erklärt Zustimmung zur Tischvorlage.
StR
Lutz
(SPD) schickt voraus, er hätte sich gewünscht, die Vorlage früher bekommen zu haben. Nach seinem Eindruck werde versucht, eine vermeintlich günstige Rechtsposition gegenüber der Stadt auszuüben. Beim Thema Vorkaufsrecht habe der Verkäufer sicherlich in zwei Dritteln der Fälle andere Vorstellungen von dem Grundstück, als es im Vorkaufsrecht zu machen. Gerade weil es nicht immer einfach sei, brauche man das Instrument und die Kriterien der Vorkaufsrechte, um zu überzeugen. Seine Fraktion sehe in diesem Fall gar kein Problem - auch nicht im Weiterbetrieb, denn es sei zunächst lediglich ein Eigentumsübergang des Grundstückes, über welches der Verkäufer im Vorfeld ja auch nicht verfügen konnte. Was die Sorge der Stadt angeht, dass die Belegungsvereinbarungen aufgehoben werden, so werde sich die Stadt als Eigentümerin genauso einigen können, wie sich der Verkäufer mit dem Betreiber jetzt geeinigt hat. "Wir bestehen als SPD-Fraktion auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes!"
StRin
Tiarks
(Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei) zeigt sich erstaunt, "warum sich die Stadt auch hier wieder irgendwie erpressen lässt". Auch sie findet, die Plätze für die Wohnungsnotfallhilfe müssten nicht unbedingt wegfallen, nur, weil das Objekt nicht mehr im Eigentum des Vorbesitzers ist. Sie schließt sich der Argumentation der GRÜNEN- und der SPD-Fraktion an und besteht ebenfalls auf der Ausübung des Vorkaufsrechtes.
StR
Neumann
(FDP) nimmt die Sorgen des Sozialamts ernst und stellt in Frage, ob man sich in der derzeitigen Situation aus Prinzipientreue zu den Vorkaufsrechten eine solche Aktion leisten kann. Er habe große Zweifel daran und stimme daher der Vorlage zu.
StR
Puttenat
(PULS) kritisiert die Kurzfristigkeit der Vorlage sowie die "Nicht-Anwesenheit" eines Vertreters des Sozialamtes und tut sich schwer mit einer Einordnung. Zwar nehme er die Empfehlungen des Sozialamts sehr ernst, gleichzeitig könne er sich dem Gesagten von GRÜNEN, SPD und FrAKTION anschließen.
StR
Zaiß
(FW) vertritt die Meinung, wenn das Sozialamt eindringlich davon abrät, das Vorkaufsrecht in dieser Situation zu ziehen, so halte er es für fraglich, ob die Stadt unbedingt wegen 750 m² das Vorkaufsrecht ausüben muss, zumal in der Vorlage noch die Rede davon sei, dass der Verkäufer das Objekt teurer gekauft hat als die Stadt nun bezahlen möchte. Er geht davon aus, dass dies die nächste Streitigkeit auslösen wird: "Denn Vorkaufsrecht heißt eigentlich, dass der neue Käufer in den Preis des alten einsteigen muss." StR
Köhler
(AfD) schließt sich dem Wortbeitrag seines Vorredners an.
BM
Fuhrmann
bestätigt die Kurzfristigkeit der Vorlage. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass bei der Änderung der Hauptsatzung, wo der Gemeinderat beschlossen hat, über die Vorkaufsrechte selber entscheiden zu wollen und dies nicht mehr in der Hand der Verwaltung belassen möchte, bereits der Hinweis erfolgt sei, dass es zu solchen Kurzfristigkeiten kommen kann. Da Fristen zu beachten und einzuhalten sind, sei dieser Punkt noch kurzfristig auf die Tagesordnung gekommen. Was den Vorwurf der Erpressbarkeit angeht betont der Vorsitzende, die Stadt lasse sich natürlich nicht erpressen. Es seien Gegebenheiten, die sich im Zusammenhang mit einem Vorkaufsrecht stellen können. "Vorkaufsrecht bedeutet, zwei Parteien schließen einen privatrechtlichen Kaufvertrag und die Stadt grätscht dazwischen." Selbstverständlich gebe es unterschiedliche Interessen und jede Seite versuche, ihre Interessen zu vertreten. Im hier vorliegenden Fall gehe es nicht nur um dieses Objekt, sondern es hängen noch drei weitere Objekte damit zusammen. Dies sei das große Problem, vor dem man stehe und wo vor allem die Sozialverwaltung vor der Gefahr warnt, dass alle vier Objekte wegfallen könnten.
Herr
Peschke
(LiegA) ergänzt, "wenn Sie über das Vorkaufsrecht entscheiden, dann müssen Sie über alle gewichtigen Punkte informiert sein. Das bedeutet, wenn eine Partei eine Stellungnahme abgibt - da gibt es vorher eine Anhörung -, dann müssen wir die darstellen. Wenn wir die kurzfristig bekommen, stricken wir die gesamte Vorlage um, notfalls bis zehn Uhr nachts. So viel zum Thema Kurzfristigkeit - auch für uns. Wir haben Fristen, die sind sehr kurz. Das ist Ihnen bekannt. Und deswegen werden Sie immer Vorkaufsrechte kurzfristig bekommen, weil sich immer vorher Sachen ändern, neu ergeben. Dieser Wunsch, ich möchte das Tage vorher haben, ist bei Vorkaufsrechten schlichtweg unmöglich. Dessen müssen sich einfach alle klar sein."
Weiter stellt er klar, nicht der Verkäufer habe hier irgendwelche Mietverträge abgeschlossen oder Unterkünfte zur Verfügung gestellt, sondern der Käufer. "Das heißt also, er hat Mietverträge abgeschlossen, ohne Eigentümer zu sein. Diese Mietverträge wirken nicht gegen den Verkäufer und damit auch nicht gegen uns als möglichen Vorkäufer. Natürlich könnte man sagen, 'die sollen gegen uns wirken', das wäre möglich. Dafür müssten wir aber erstmal verfügungsberechtigt sein und das werden wir erst in der Sekunde, in der wir als Eigentümer eingetragen werden. Wenn wir das Vorkaufsrecht ausüben, gibt es Widerspruchsmöglichkeiten, Rechtsverfahren, die dauern Monate, um nicht zu sagen, noch darüber hinaus. Bis dann das Grundbuchamt uns eingetragen hat, vergehen schnell Jahre. Das heißt also, so lange können wir nicht agieren und auch keine Mietverträge abschließen, es sei denn, die Parteien bevollmächtigen uns dazu. Wobei die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, wenn sie einen Widerspruchsführer haben. Warum sollte dieser Widerspruchsführer mit uns zusammenarbeiten?"
In der Vorlage habe man dargestellt, dass der Kaufpreis über dem ermittelten Verkehrswert liegt. "Das heißt also, wenn wir das Vorkaufsrecht ausüben, würden wir Ihnen empfehlen, das preislimitiert auszuüben. Das bedeutet auch ein sofortiges Rücktrittsrecht der Parteien. Dies können Sie nicht mehr zurücknehmen. Ich kann also nicht sagen, ich übe mein Vorkaufsrecht aus und im Nachhinein verhandle ich und sage, ich hebe alles auf. Erklärungen sind dann trotzdem wirksam. Das bedeutet, wenn wir das Vorkaufsrecht ausüben, lösen wir die Kette aus und gehen in dieses Risiko."
Zur Frage der Kündigungsfrist von drei dieser Sozialunterkünfte führt Herr Peschke aus, nach seinen Informationen beträgt diese Frist bei allen drei Objekten sechs Monate zum Quartalsende. Was die Ersatzunterkünfte angeht, über die im nicht öffentlichen Teil der Sitzung beraten wird, so müsse man davon ausgehen, dass der Wohnraum erst renoviert bzw. saniert werden muss, bevor er bezogen werden kann. Somit sei dies keine direkt anschließende Lösung.
Er betont, seitens des Liegenschaftsamtes sehe man das Vorkaufsrecht als ausübbar, die städtebauliche Empfehlung des Referats SWU und des Planungsamts laute dementsprechend. Auch die Sozialverwaltung hätte gerne das Vorkaufsrecht, um selber Hand auf das Objekt zu haben. Sie sehe jedoch das Risiko des Wegfalls der Unterkünfte und sage daher, "aber auf keinen Fall darf die Unterkunft wegfallen, weil wir diesen Wegfall nicht kompensieren können". Man sei also in dem Dilemma, entweder das Vorkaufsrecht auszuüben mit dem Risiko, "dass das, was uns mitgeteilt worden ist, wahrgemacht wird und uns die Wohnungsfürsorge um die Ohren fliegt" oder auf das Vorkaufsrecht zu verzichten. "Unsere Empfehlung ist ganz klar, dieses Risiko wollen wir nicht eingehen, weil wir in einer solchen Not sind, dass wir dieses Risiko nicht mal ansatzweise wählen dürfen!"
Bezugnehmend auf das Objekt, über das man in nicht öffentlicher Sitzung beraten wird, führt der
Vorsitzende
aus, dieses sei langfristig vorgesehen für Mitarbeiterwohnen/ Azubi-Wohnen fürs Klinikum und für städtische Mitarbeiter.
StRin
Fischer
(90/GRÜNE) unterstreicht, ihre Fraktion sei nicht ohne Bedenken zur Entscheidung gelangt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu bestehen. Es habe sich um eine schwierige Abwägung des Für und Wider gehandelt, dennoch wolle man offen sein für die Argumentation der Verwaltung. Sie fragt Herrn Peschke nach seiner Einschätzung der Möglichkeit - falls man die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht ziehen würde, weil dies den Fortbestand der Sozialhotels gefährden würde -, mit dem Eigentümer nochmals in die Richtung zu verhandeln, dass die Stadt per Grundbuch ein Vorkaufsrecht eingeräumt bekommt, wenn die Nutzung des Sozialhotels aufgegeben wird oder das Gebäude anderweitig verkauft wird. StRin
Tiarks
vermutet, dass derjenige, der jetzt der Käufer ist, vom Grundsatz her schon eine bestimmte Haltung hat, da er das Objekt der Wohnungsnotfallhilfe zur Verfügung gestellt hat. Daher wäre es für ihn eventuell in Ordnung, wenn es so läuft. Für wichtig hält StR
Puttenat
vor allem den Weiterbetrieb der Unterkünfte. Er müsse sein Abstimmungsverhalten abhängig machen von einer Prognose, der er vertrauen kann, so der Stadtrat.
StR
Lutz
weist darauf hin, dass die Erklärung für die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Frist zum 27.02.2023 erfolgen muss. Er sieht eine große Mehrheit dafür, diese Erklärung abzugeben und so Druck auszuüben auf den späteren Betreiber zur Weiternutzung dieser Einrichtung. Die Abgabe einer fristgerechten Erklärung für die Ausübung des Vorkaufsrechts heiße aber nicht, dass man nach einem klärenden Gespräch mit der Zustimmung zu einer Verlängerung der Belegungsrechte dieses Vorkaufsrecht tatsächlich zieht.
Nach dem Verständnis von StR
Neumann
verhält es sich im Gegenteil so, dass man den Prozess startet, "der uns wahrscheinlich sämtliche Türen dann zuschlägt", indem diese Erklärung abgegeben wird. Er verweist daher nochmals auf die eindringliche Warnung des Sozialamts. Eingehend auf den Vorwurf der Erpressung macht der Stadtrat darauf aufmerksam, dass der Ausschuss in letzter Zeit so viele Zustimmungen mache und alle möglichen "Deals" eingehe, um dringend benötigten Wohnraum herzubekommen. "Und jetzt haben wir hier für mich eine eher unproblematische Geschichte und wir hängen uns am Vorkaufsrecht auf und gehen hier dieses Risiko sehenden Auges ein. Das verstehe ich nicht, das ist nicht konsistent!" Er bleibt daher bei seiner Zustimmung zur Vorlage. StRin
Porsch
teilt diese Meinung und bekräftigt ihre Zustimmung und ihr Vertrauen in die Einschätzung der Verwaltung. StR
Zaiß
spricht sich dafür aus, einen Kompromiss im Sinne des Vorschlags von StRin Fischer zu finden.
BM
Fuhrmann
informiert, die Stadt habe ohnehin wieder ein Vorkaufsrecht im Falle eines späteren Verkaufs aufgrund der Satzung für ein Sanierungsgebiet während der Laufzeit. Er bittet folgendes zu sehen: "Wir haben einen Käufer, der stellt der Stadt vier Objekte für die Wohnungsnotfallhilfe zur Verfügung. Das ist ein Segen! Das ist ein Glücksfall! Auch auf diesem Grundstück werden städtische Interessen realisiert. Und wenn wir jetzt das Vorkaufsrecht ausüben, dann ist die Gefahr, dass alle vier Objekte wegfallen. Ich weiß, das ist nicht zufriedenstellend, wir können es aber nicht beantworten, wir können auch keine Prognose machen und sagen, das tritt dann zu 80 % ein oder zu 20 %. Wir wissen das nicht, aber die Gefahr besteht. Und wenn diese Gefahr besteht, dann ist unsere Schlussfolgerung die, dass wir sagen, uns ist es wichtig, dass diese vier Objekte weiterhin der Wohnungsnotfallhilfe zur Verfügung stehen. Und das ist die Einschätzung der Fachverwaltung, vom Sozialamt, die eindringlich darum gebeten hat, diese Objekte zu erhalten. Wir können die nicht einfach irgendwo an anderer Stelle realisieren und das ist unser Problem."
Mit Blick auf das formelle Verfahren eines Vorkaufsrechts erläutert Herr
Peschke
: "Es gibt eine formelle Anhörung, Postzustellungsurkunde, alles Drum und Dran. Wir als Liegenschaftsamt sind bisher mit dem Verkäufer nur im formalen Schriftverkehr, weil wir das auch zu Beweiszwecken benötigen. Ich kenne den Käufer nicht persönlich. Ich kann Ihnen daher auch keine Einschätzung geben. Ich kann Ihnen nur sagen, dass der Käufer uns gegenüber mitgeteilt hat, dass aus seiner Sicht für ihn wie auch für den Betreiber der Unterkünfte, an die er es dann wieder untervermietet, die Einheiten dann gekündigt werden müssen aus finanziellen Gründen. Das heißt also, der Käufer stellt es zur Verfügung über einen Betreiber und sagt uns, wenn du das Vorkaufsrecht an einem ausübst, ist das wirtschaftlich nicht mehr möglich und dann werden alle Unterkünfte gekündigt werden müssen aus wirtschaftlichen Gründen nach seiner Einschätzung. Er muss es natürlich prüfen, wenn es soweit ist.
Für die Bestellung eines Vorkaufsrechts bedarf es einer Grundbucherklärung, einer Urkunde. Der Käufer handelt hier als Privatperson. Er muss die Urkunde zwei Wochen vorher in Händen haben. Bei einem Vorkaufsrecht stehen aber keine zwei Wochen Zeit zur Verfügung, um es auszuarbeiten, mit dem Käufer zu verhandeln und es dann zu bestellen. "Das heißt, wenn Sie das wollen, dann obliegt es dem Gemeinderat, hierüber zu entscheiden. Wir haben ja momentan aufgrund der Sanierungssatzung ein Vorkaufsrecht. Und sollte die Sanierungssatzung wegfallen, kann der Gemeinderat eine besondere Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB erlassen. Die Möglichkeit gibt es für diesen Bereich. Das heißt, das ist dann Ihre Entscheidung, wenn Sie sagen, das ist uns so wichtig, dann muss das städtebaulich geregelt werden. Wir können das aber im Vorkaufsrechtsverfahren nicht, weil schlichtweg die Fristen zu kurz sind. Und nochmal: Sie haben völlig recht, Herr Lutz, am 27.02.2023 muss das Vorkaufsrecht zugestellt sein. Und ich habe ein Zustellverfahren, ich muss es am Montag fertigmachen. Ich habe also überhaupt keine Möglichkeit mehr, dass sich das Gremium nochmals darüber befasst. Also brauchen wir heute entweder die Entscheidung, dass Sie sagen, Sie folgen dem Beschlussvorschlag der Verwaltung, wonach wir aufgrund dieser Situation von dem bestehenden Vorkaufsrecht, das aus unserer Sicht ausgeübt werden könnte, keinen Gebrauch machen, oder Sie sagen, es gibt einen Änderungsantrag, und das bedeutet, das Vorkaufsrecht soll preislimitiert ausgeübt werden. Nur diese zwei Möglichkeiten gibt es, weil alles andere schaffen wir innerhalb der erforderlichen Frist nicht mehr. Und das ist bedauerlicherweise bei Vorkaufsrechten so. Wir kommen da nicht drum herum."
Das Hauptproblem sieht StR
Lutz
darin, dass kein Ansatz seitens des Käufers erkennbar sei, eine Lösung zu suchen, wie mit der veränderten Rechtssituation diese Plätze für die Wohnungsnotfallhilfe dargestellt werden können. Er gehe dabei davon aus, dass die Stadt ähnliche Konditionen bilden könnte wie der Käufer des Objekts. "Also steckt eigentlich der Hauptgrund des Geschäftes im Grundstück und nicht im Betreiberkonzept. Das Betreiberkonzept ist für uns ganz wichtig, und für ihn sehr hilfreich, um diesen Druck auszuüben. Und bei jemanden, der nicht lösungsorientiert ist für das Geschäftsmodell Betreiber, sondern der sich darauf fokussiert, es geht nur mit dem Besitz des Grundstückes, da liegt der Verdacht bei mir nahe, dass der Hauptwert im Grundstück drin ist und dass die Nutzung dauerhaft auch nicht gesichert ist, sondern dass es eventuell anders verwirtschaftet wird. Denn das Nutzungskonzept könnten wir als Stadt genauso darstellen für den Betreiber."
StR
Zaiß
möchte wissen, ob im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt diese auch das Personal für den Betrieb zur Verfügung stellen muss. StR
Winter
(90/GRÜNE) erkundigt sich, ob bei Ausübung des Vorkaufsrechts die Möglichkeit besteht, Abwendungserklärungen zu vereinbaren. Würde man die Vorlage laufen lassen, hätte man hingegen keinerlei Zugriffsrechte mehr. StR
Neumann
geht ein auf den vorausgegangenen Wortbeitrag von StR Lutz. Tatsächlich wisse man nicht, welche Pläne der Käufer dort schon langfristig gemacht hat. Jedoch könne er das Argument der dann fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht einfach so zur Seite schieben. Er wolle bei Eintreten des schlechtmöglichen Falls nicht an dieser Situation schuldig gewesen sein. BM
Fuhrmann
bestätigt die Gefahr und unterstreicht, der definierte Satzungszweck dort sei preisgünstiger Wohnraum.
Herr
Peschke
teilt mit, auch bei Ausübung des Vorkaufsrechts bedürfe es kein städtisches Personal, denn natürlich könnte die Stadt dann einen Mietvertrag mit dem Betreiber schließen, sobald sie Eigentümerin des Objektes ist. Eigentümer werde man jedoch erst in vielen Monaten sein. Während dieser Zeit habe man bei Ausübung des Vorkaufsrechts keine Zugriffsmöglichkeit auf dieses Objekt. Die Abwendungsvereinbarungen seien ein Angebot von Käufer oder Verkäufer. Im Rahmen der Anhörung habe es kein Signal gegeben, dass es dazu Bereitschaft gibt. Die Abwendungsvereinbarung könne bis zum Ablauf der Vorkaufsrechtsfrist - hier 27.02.2023 - noch vorgelegt werden. "Ob die kommt oder nicht, wissen wir nicht. Wir müssen aber jetzt beschließen. Wenn wir jetzt beschließen, das Vorkaufsrecht soll ausgeübt werden, muss ich zustellen. Und wenn wir preislimitiert ausüben, dann lösen wir das Rücktrittsrecht unwiderruflich aus. Es gibt dann keine Möglichkeit, 'das kann man dann nochmal zurücknehmen'. Und wenn der Verkäufer, der ja mit dem Mietvertrag überhaupt nichts zu tun hat, sagt, 'nein, nein, nein, das will ich nicht', dann ist der Vertrag weg. Dann gibt es auch kein Vorkaufsrecht mehr, dann müssen wir die Vertragskosten erstatten und dann ist der Verkäufer in der Lage, das neu zu verkaufen oder etwas Anderes mit dem Objekt zu machen."
Abschließend betont er, die Verwaltung stelle nur die Rahmenbedingungen vor. Die Einschätzung, welches Risiko der Rat gehen will, könne man ihm dabei nicht abnehmen.
BM
Fuhrmann
hebt nochmals die enormen Risiken hervor: Es seien 107 Personen, davon 44 Minderjährige in diesen Unterkünften untergebracht. Man stehe möglicherweise vor der Situation, dass die Kündigung ausgesprochen wird, und dann habe man ein Problem, da kein Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt werden kann.
Er bittet um Abstimmung über die
GRDrs 97/2023
und stellt fest:
Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
lehnt
die Vorlage bei 6 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen mehrheitlich
ab
(0 Enthaltungen).
In der Konsequenz brauche es einen
Antrag des Gremiums, mit welchem die Verwaltung beauftragt wird, das Vorkaufsrecht preislimitiert zum ermittelten Verkehrswert auszuüben
, so der Vorsitzende. Ein solcher Antrag wird sogleich mündlich gestellt von StR
Lutz.
BM
Fuhrmann
lässt über diesen
mündlichen Antrag
abstimmen und stellt fest:
Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen
beschließt
mit 9 Ja-Stimmen und 6 Nein-Stimmen mehrheitlich
wie beantragt.
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