Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 124/2024
Stuttgart,
02/19/2024



Begründung von Miet- und Belegungsbindungen für die
Lerchenstr. 13, 15 und Seidenstr. 44-50 in S-Mitte bis 31.12.2053




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und WohnenBeschlussfassungöffentlich15.03.2024



Beschlußantrag:

Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt der Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) für die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand für weitere 30 Jahre bis 31.12.2053 in der Lerchenstr. 13, 15 und Seidenstr. 44-50 in Stuttgart-Mitte einen Zuschuss in Höhe von
2.676.000 Euro.

Die Mittel sind im Teilfinanzhaushalt 610 – Amt für Stadtplanung und Wohnen, Projekt 7.615102 – Wohnbauförderung, Programm 2024, KoGr 783 – Ankauf von Belegungsrechten bereitgestellt.



Begründung:


Das städtische Belegungsrecht und die Mietpreisbindungen für 71 Wohnungen endeten am 31.12.2023.

Für 25 Wohnungen lagen die Voraussetzungen für eine Anschlussförderung vor. Die SWSG hat entsprechende Fördermittel bei der L-Bank beantragt. Die Bindungsdauer beträgt 30 Jahre bei einer Unterschreitung der Ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM) um 33 %.

Mit dem Ziel, die restlichen 46 Wohnungen nicht aus der Bindung zu verlieren, hat das Amt für Stadtplanung und Wohnen, Abteilung Wohnen mit der SWSG Verhandlungen aufgenommen.

Mit der Begründung der Miet- und Belegungsbindungen soll weiterhin Mietwohnraum für Personen mit geringem Einkommen und mit einer günstigen Kaltmiete zur Verfügung gestellt werden. Dafür gewährt die Landeshauptstadt Stuttgart der SWSG einen abgezinsten Zuschuss.

Städtisches Belegungsrecht:
Die 46 Wohnungen dürfen während der Bindungszeit von 30 Jahren vom 01.01.2024 bis 31.12.2053 nur Personen überlassen werden, die durch einen Wohnberechtigungsschein nach § 15 LWoFG die Einhaltung der Einkommensgrenze und der für sie angemessenen Wohnungsgröße nachweisen.

Für die 46 Wohnungen erhält die Stadt (Amt für Stadtplanung und Wohnen) ein
30-jähriges Belegungsrecht bis 31.12.2053.

Mietpreisbindung:
Bei jeder Wiedervermietung darf die höchstzulässige Kaltmiete je m² Wohnfläche nicht höher sein als die für die Lerchenstr. 13, 15 und Seidenstr. 44-50 konkrete OVM abzüglich eines Abschlages von 33%.

Für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung darf die Kaltmiete entsprechend § 558 BGB bis zur Erreichung der OVM abzüglich 33% erhöht werden. Dies gilt auch für die bei Beginn der Miet- und Belegungsbindung bereits bestehenden Mietverhältnisse.

Finanzielle Auswirkungen

Der abgezinste Zuschuss über 2.676.000 Euro berechnet sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und aus der 33%igen Verbilligung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dies ergibt für den Bindungszeitraum von 30 Jahren eine Mietverbilligung von 58.170 Euro pro Wohnung.



Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Zuschussberechnung

<Anlagen>



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