Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 286/2017
Stuttgart,
05/08/2017



Umwandlung von Hortplätzen – Situation der Eltern - Kind - Gruppen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussBeschlussfassungöffentlich22.05.2017



Beschlußantrag:


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu Beschlussantrag 1:
Mit der GRDrs 199/2011 wurde vom Gemeinderat der Beschluss für die neue konzeptionelle Ausrichtung der Ganztagsangebote für Grundschulkinder gefasst. Ziel ist es bis 2020, spätestens jedoch entsprechend dem Programm des Landes bis 2022, die Ganztagsgrundschulen flächendeckend auszubauen, um damit den ständig steigenden Betreuungsbedarf von Kindern im Grundschulalter qualitativ hochwertig zu decken (vgl. GRDrs 331/2016, Anlage 1). Damit verbunden ist der sukzessive Umbau der außerschulischen Hortplätze in bedarfsgerechte Plätze, vorrangig für Kleinkinder.

Im Dezember 2012 hat der Gemeinderat beschlossen, an dem grundsätzlichen Ziel der Bündelung der Schulkindbetreuungsangebote an den Schulen festzuhalten und bestehende Hortplätze nur dann zu belegen, wenn Betreuungsangebote an den Ganztagsschulen und den Schülerhäusern nicht ausreichen (vgl. Beschlüsse 1 und 2, Antrag 441/2012 sowie GRDrs 55/2013).

Der ursprünglich zum Schuljahr 2013/2014 ausgesprochene Aufnahmestopp für die bestehenden Horte wurde ausgesetzt (Beschluss 3, Antrag 441/2012) und es wurde entschieden, dass erst zum Schuljahr 2014/2015 wirksam ist, dass Hortplätze tatsächlich nur dann belegt werden können, wenn an der Schule des Kindes kein Betreuungsangebot (im Schülerhaus oder in der Ganztagsschule) zur Verfügung steht (sog.
„sanfter Übergang“).


Bis auf die Eltern-Kind-Gruppen stimmten alle Träger dem Verfahren der sukzessiven Umwandlung von Hortplätzen zu. Dieses sieht vor, dass sobald Zeitpunkt und Umfang des Einstiegs einer Grundschule in den Ganztag verbindlich feststehen, die Beteiligten -Träger und Jugendamt- nach Möglichkeit in Einzelgesprächen ein neues Angebotskonzept vereinbaren und das weitere Vorgehen klären, um auf ein bedarfsgerechtes Angebot umzustellen (siehe Anlage 2, Kap. 1).

Verbunden mit der Hortumwandlung ist die Garantie, dass der Träger bis zur vereinbarten Angebotsumstellung oder ggf. Schließung eine Auslastung von 100 % gefördert bekommt, so dass auch bei Nichtauslastung der Plätze in der Übergangsphase die Förderung gesichert ist.

Mehrere Eltern-Kind-Initiativen mit Hortgruppen haben signalisiert, dass sie sich bei der Umwandlung des Hortangebotes aus verschiedenen Gründen schwer tun (siehe Anlage 1; Kap. 3). Auf Grundlage der mit den Eltern-Kind-Initiativen geführten Einzelgespräche schlägt die Verwaltung vor, diesen aufgrund ihrer spezifischen Situation die Möglichkeit einzuräumen noch über einen längeren Zeitraum hinweg (Schuljahr 2017/18 bis Schuljahr 2021/2022) ihre Hortplätze zu belegen, unabhängig davon, welche Betreuungsmöglichkeiten an der Schule des jeweiligen Kindes zur Verfügung stehen.
Danach gilt auch für die Eltern-Kind-Initiativen das vereinbarte Verfahren zur Hortumwandlung bzw. gegebenenfalls zum Hortabbau in Abstimmung mit dem Jugendamt und dem Schulverwaltungsamt (siehe Anlage 1, S. 5, Kap. 1).
Für Träger, die sich ab dem Schuljahr 2022/2023 nicht an dieses Verfahren halten, erfolgt die Förderung auf Grundlage der prozentualen Auslastung der Einrichtung zum 01.03. des Förderjahres. Bei rückläufiger Nachfrage tragen die Träger dann das Risiko einer reduzierten Förderung.


Zu Beschlussantrag 2:
Die Stadt Stuttgart fördert die in der Anlage 2 genannten Horte von Eltern-Kind-Gruppen in den Schuljahren 2017/18 bis 2021/2022 weiterhin nach den Fördergrundsätzen in der jeweils gültigen Fassung (derzeit: GRDrs 194/2014: Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von Tageseinrichtungen für Kinder (ohne Betriebskindertagesstätten) gültig ab 01.01.2014 sowie GRDrs 111/2008: Fördergrundsätze für die Förderung der Betriebskosten von Horten in freie Trägerschaft an Grundschulen).

Mit der Beschlussfassung des Landes zum neuen Schulgesetz am 16.07.2014 wurden auch Änderungen der Hortzuschüsse des Landes beschlossen (siehe Anlage 2, Kap. 6 und Anlage 3). Das Land berücksichtigt bei der Berechnung der Hortgruppen (außerhalb von Schulen) nur noch die Schüler, die entweder von einer weiterführenden Schule kommen oder von einer Schule, die nicht Ganztagsschule ist. Sind mindestens drei dieser Kinder in einer Gruppe, erhält die Gruppe den vollen Landeszuschuss.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen bei vom Jugendamt geförderten Einrichtungen zu wegfallenden Landeszuschüssen kommt. Diese Einrichtungen können daher beim Jugendamt einen Antrag auf Kompensation von wegfallenden Landeszuschüssen stellen.




Finanzielle Auswirkungen

keine



Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag 63/2017 Ripsam Iris (CDU), Stradinger Fred-Jürgen (CDU), Dr. Nopper Klaus (CDU)


Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Übersicht über Eltern-Kind-Initiativen mit Hortgruppen
Anlage 3: "Informationsschreiben Betreuungsangebote" des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport




Ausführliche Begründung






Mit dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates zum Ausbau der Stuttgarter Grundschulen zu Ganztagsschulen war gleichzeitig der Beschluss zur Umwandlung bzw. Abbau von Hortplätzen in der Kindertagesbetreuung verbunden (vgl. GRDrs 199/2011). Das Verfahren zur Umwandlung von Hortplätzen ist in den GRDrs 867/2013 und GRDrs 55/2013 konkretisiert dargestellt.

Vor dem Hintergrund der bestehenden Beschlüsse gestaltet sich der Umwandlungsprozess von Hortplätzen in andere Angebote der Kindertagesbetreuung (0-3; 0-6; 3-6) in Abstimmung von Schulverwaltungsamt und Jugendamt folgendermaßen:

Sobald Zeitpunkt und Umfang des Einstiegs einer Grundschule in den Ganztag verbindlich feststehen, vereinbaren die Beteiligten -Träger und Jugendamt- nach Möglichkeit in Einzelgesprächen ein neues Angebotskonzept und das weitere Vorgehen, um auf ein bedarfsgerechtes Angebot umzustellen. Dabei gilt, dass jedes Kind, das bereits einen Hortplatz hat, bis zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit seinen Platz behalten kann – unabhängig davon, ob an der von ihm besuchten Schule Ganztageszüge für seine Klassenstufe eingerichtet sind/werden oder nicht (Bestandsschutz).

Horte und Tageseinrichtungen nehmen keine neuen Schüler mehr auf, die in ihrer Schule das Ganztagsangebot in Anspruch nehmen können – auch nicht Schüler, die in einer Ganztagsgrundschule in Wahlform den Halbtagszug besuchen.
In einer Ganztagesgrundschule, die aufwachsend eingerichtet wird, können Kinder aus den höheren und noch nicht vom Ganztag berührten Klassen noch im Hort oder in der Tageseinrichtung aufgenommen werden.

Bei einer klassischen Halbtagsschule ohne das Angebot eines Schülerhauses können Kinder weiterhin Hortplätze in Anspruch nehmen. Erst nach Abschluss des Prozesses der Entwicklung der Grundschulen zu Ganztagsgrundschulen bzw. des Verbleibs als Halbtagsschule gibt es in Stuttgart keine Möglichkeit zur Hortanmeldung mehr. Damit würde nach derzeitiger Beschlusslage die städtische Förderung der Betreuung an diesen verbleibenden Halbtagsschulen spätestens um 14 Uhr enden (Verlässliche Grundschule).

Wenn ein Kind eine Schule besucht, an der ein Schülerhaus eingerichtet ist, erfolgt ebenfalls keine Aufnahme in ein Hortangebot mehr. Dies gilt dann nicht, wenn das Schülerhaus aus Kapazitätsgründen nicht alle Kinder aufnehmen kann.

Mit Beginn des Ganztagsschulbetriebs werden bestehende Horte an der Schule oder Schülerhäuser nach und nach in die Ganztagsschule übergeführt.



Die nachfolgende Tabelle zeigt den aktuellen Stand der Hortbetreuung sowie die Entwicklung des Versorgungsgrades nach Umsetzung der bereits beschlossenen Plätze auf Grundlage der aktuellen Kinderzahlen:

Situation für
6- bis unter 12-Jährige
Anzahl
Kinder
(31.12.2015)
Soll-Plätze
(1.3.2016 und
Beschlüsse)
Entwicklung
Versorgungsgrad Hortbetreuung
IST
28.556
4.000
14,0 %
beschlossene Maßnahmen
minus
726 Plätze
Kalkulation statistischer Versorgungsgrad auf Grundlage der aktuellen Kinderzahlen
28.556
3.274
11,5 %
Plus weitere
Plätze Schulkind-betreuung (30.09.2015) *
Versorgungsgrad Schulkindbetreuung insgesamt
(Hortplätze plus weitere Plätze Schulkindbetreuung) *
Verlässliche Grundschule
(nur Gruppen nach 14.00 Uhr/flexible Nachmittagsbetreuung)
Schülerhäuser
Ganztagesschulen
2.540 Plätze *



3.030 Plätze *
3.880 Plätze *
Summe Hort-plätze und weitere Plätze Schulkind-betreuung
28.556
12.778 Plätze
Ca. 44,7 % **

* vgl. GRDrs 331/2016 Situationsbericht Schulkindbetreuung

** Anmerkung: Plätze bezogen auf die Altersgruppe 6 bis unter 12 Jahre (5 Jahrg. + 73 % der 6 b. 7-Jährigen)

Zum Stand 1.3.2016 gab es rund 4.000 Hortplätze. Davon waren
Diese rund 2.800 Hortplätze in Tageseinrichtungen stehen theoretisch noch zur Umwandlung in Kleinkindplätze und in Plätze für 3- bis 6-Jährige zur Verfügung.

Durch bereits beschlossene Angebotsveränderungen, die sich noch in Umsetzung befinden, reduziert sich die Zahl der Hortplätze in Tageseinrichtungen um ca. 730 Plätze. Das heißt, dass etwa knapp 2.100 Hortplätze in Tageseinrichtungen rein rechnerisch noch für Umwandlungen zur Verfügung stehen.

Eine Hortgruppe hat 20 Plätze, eine Kleinkindgruppe hat 10 Plätze, so dass man annehmen könnte, dass 50 % der Hortplätze nach Umwandlung als Kleinkindplätze zur Verfügung stehen. Dies trifft jedoch nicht die Realität.
Wie viele von den Hortplätze in Tageseinrichtungen letztendlich real in Kleinkind- und/oder GT-Plätze für 3- bis 6-Jährige umgewandelt werden können, ist schwierig zu kalkulieren, da dies immer auch von der konkreten räumlichen und organisatorischen Situation abhängt, die im Einzelnen zusammen mit den Trägern geprüft wird. Aus der bisherigen Erfahrung wird geschätzt, dass ca. 35 % der Hortplätze in Tageseinrichtungen in Kleinkindplätze oder in Plätze für 3- bis 6-Jährige umgewandelt werden können.

Deshalb wird, wie oben erläutert, zwischen dem Jugendamt und den Trägern der Hortplätze gemeinsam ein neues Angebotskonzept und das weitere Vorgehen vereinbart. Unter Umständen kann dies auch bedeuten, wenn in den vorhandenen Räumen kein oder nur ein unverhältnismäßig teurer Umbau möglich ist, dass Hortgruppen geschlossen werden.

Eltern-Kind-Gruppen sind aufgrund privater Initiativen von Eltern, die sich zu gemeinnützigen Trägervereinen zusammengeschlossen haben, entstanden.
Diese Selbstorganisation der Trägerstruktur hat Auswirkungen auf die Arbeitsweise, die Entscheidungsstrukturen und die Konzeptentwicklung.

Die Eltern übernehmen ehrenamtlich Verantwortung für die Organisation und Verwaltung der jeweiligen Eltern-Kind-Gruppe. Dazu gehören organisatorische Arbeiten, wie kochen, putzen, einkaufen, renovieren sowie Verwaltungsarbeiten (Personalführung, Buchhaltung u.a.). Andererseits haben die Eltern ein großes Mitspracherecht bei der Konzeption und Gestaltung des Angebotes, z. Bsp. hinsichtlich der Größe der Einrichtung, der Öffnungszeiten, der Gruppen- und Altersstruktur und der pädagogischen Konzepte.

Aufgrund dieser spezifischen Situation tun sich einige Eltern-Kind-Gruppen bei der Umwandlung bzw. beim Abbau des Hortangebotes oft schwer.

Aktuell gibt es noch 13 Träger, die entweder Mitglied im Eltern-Kind-Dachverband sind (10 Träger) oder die oben beschriebenen Kriterien für Eltern-Kind-Gruppen erfüllen (3 Träger), aber nicht Mitglied im Eltern-Kind-Dachverband sind. Diese 13 Träger bieten 12 reine Hortgruppen und 4 Mischgruppen an.

Mit Ausnahme von zwei dieser Eltern-Kind-Initiativen wurden mit allen Trägern Gespräche hinsichtlich der Umwandlung oder Weiterführung des Hortangebotes geführt.

Die beiden Eltern-Kind-Gruppen, mit denen kein Gespräch geführt wurde, betreuen Kinder aus der Grundschule Sommerrain, die bislang als Halbtagsschule geführt wird. Der Beginn der Ganztagsschule in Wahlform ist beschlossen ab Schuljahr 2018/19. Nach Auskunft des Schulverwaltungsamtes ist die räumliche Situation schwierig. Der Hortumbau in den Tageseinrichtungen ist daher vorsichtig zu planen.

Die Ergebnisse der erfolgten Gespräche werden in der Anlage 1 aufgeführt und in Kap. 5 zusammengefasst dargestellt

Mit der Beschlussfassung des Landes zum neuen Schulgesetz am 16.07.2014, wurden auch Änderungen der Hortzuschüsse des Landes beschlossen (siehe Anlage 3). Dabei gilt grundsätzlich, dass Anträge auf Hortförderung des Landes für neue Gruppen seit dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr möglich sind. Sobald eine Schule den Ganztagsbetrieb gem. § 4 a Schulgesetz einrichtet, entfallen für diese Schulen bisher gewährte Zuschüsse des Landes für Betreuungsangebote.
Für Schulen, die nicht auf den Ganztagsbetrieb umstellen, gewährt das Land einen Bestandschutz der sich nach den im Schuljahr 2014/2015 eingerichteten Gruppen richtet.

Hort an der Schule (Angebot nach Betriebserlaubnis)
Für diese Angebotsform kann ein Landeszuschuss nur noch während des sukzessiven Umbaus auf den verbindlichen Ganztagsbetrieb für einzelne Gruppen im Halbtagsbetrieb gewährt werden.
Angebote im Ganztagsschulbereich werden vom Schulverwaltungsamt finanziert.


Hort außerhalb der Schule (Angebot nach Betriebserlaubnis)
Für diese Hortgruppen kann kein Landeszuschuss für Kinder mehr gewährt werden, die von einer Schule kommen, die auf den Ganztagsbetrieb umgestellt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kinder am Ganztagsbetrieb dieser Schule angemeldet sind oder nicht. Für die Berechnung der Gruppen werden Schüler berücksichtigt, die entweder von einer weiterführenden Schule kommen oder von einer Schule, die nicht Ganztagsschule ist. Sind mindestens 3 dieser Kinder in einer Gruppe, erhält die Gruppe den vollen Landeszuschuss in Höhe von 12.373 Euro.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen bei vom Jugendamt geförderten Einrichtungen zu wegfallenden Landeszuschüssen kommt. Diese Einrichtungen können daher beim Jugendamt einen Antrag auf Kompensation von wegfallenden Landeszuschüssen stellen.

Die Träger wurden in Einzelgesprächen über die aktuellsten Informationen zur Schulentwicklung im Umfeld ihrer Hortgruppen informiert. Die aktuell gültige Beschlusslage der Stadt Stuttgart sowie die bisher vereinbarte Vorgehensweise zur Hortumwandlung wurden im Gespräch nochmals erläutert (siehe Kap. 1).

Die Gespräche wurden standortspezifisch und ergebnisoffen geführt.
Die Ergebnisse wurden von der Jugendhilfeplanung protokolliert und von den Trägern gegengezeichnet. In der Anlage 2 werden die Ergebnisse der Gespräche mit den Eltern-Kind-Einrichtungen in einer Übersicht dargestellt.

Zusammengefasst lassen sich die Ergebnisse folgendermaßen beschreiben:
Alle in der Anlage 1 aufgeführten Träger wollen ihr Hortangebot ungeachtet der Entwicklung der umliegenden Grundschulen fortführen.

Bei den Gründen hierfür zeigt sich überwiegend ein einheitlicher Begründungsstrang, der sich aus der spezifischen Historie und Situation der Eltern-Kind-Gruppen ableiten lässt (vgl. Kap. 3).

Folgende Aussagen der Träger ziehen sich mehr oder weniger durch alle
Gespräche:

Struktur
Nachfrage
Profil und Konzept
Gebäude und räumliche Bedingungen






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