Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 557/2017
Stuttgart,
07/06/2017



Neufestsetzung einzelner Bäderpreise
Weitergabe der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern (Aufteilung eines Gesamtentgelts)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
BäderausschussBeschlussfassungöffentlich21.07.2017



Beschlußantrag:

Die ab 1. Juli 2017 gültige umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern (Aufteilung eines Gesamtentgelts) wird ab 1. September 2017 auf die Bäder-Eintrittspreise des LEUZE Mineralbad entsprechend der Anlage 1 umgelegt.




Begründung:


Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19% auf 7% für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Mit Urteil vom 12. Mai 2005 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbades i.S.d. § 12 UStG dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Diesen Sachverhalt konkretisierte die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 2014 nochmals, indem sie festlegte, dass für nach dem 30. Juni 2015 ausgeführte Umsätze nur noch dann mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden dürfen, soweit sie Teil des sog. Heilmittelkatalogs (Heilmittelrichtline nach § 92 Abs. 6 SGB) sind und ärztlich verordnet wurden. Saunen fielen damit nicht mehr unter den ermäßigten Steuersatz. Dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz jedoch weiterhin auf die Schwimmbadnutzung angewandt werden kann, erklärte die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2015. Lediglich die Preisbestandteile für die Saunanutzung müssen seither mit dem Regelsteuersatz (19%) erfasst werden.

Bei den Bädern mit getrennt ausgewiesenen Sauna- und Schwimmbadtarifen wird demnach der Schwimmbadtarif mit 7 %, der Aufpreis für die Saunanutzung mit 19 % besteuert.

Im Fall des LEUZE Mineralbads besteht jedoch ein Einheitstarif (Schwimmen und Sauna), der zur Nutzung beider Bereiche des Bades berechtigt. Die steuerlich notwendige Aufteilung in Sauna und Schwimmen erfolgte seit 1. Juli 2015 anhand einer schematisierten Behelfsrechnung. Basis für die steuerliche Aufteilung der LEUZE Tarife waren die entsprechenden Preise vergleichbarer Bäder im Umland. Entsprechend dieser Auswertung lag der Preisanteil für die Saunanutzung im Durchschnitt bei 35 % und der Schwimmbadanteil bei 65 % des jeweiligen Gesamteintrittspreises. Diese Aufteilung wurde auf die Tarife des LEUZE Mineralbad übernommen.

Mit BMF-Schreiben vom 12. April 2017 stellte die Finanzverwaltung anhand eines sehr umfangreichen Fallkatalogs die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern klar. Dabei geht das BMF von einer Leistung eigener Art aus, wenn der wirtschaftliche Gehalt der Leistung in der Bereitstellung sämtlicher Angebote besteht. Der Leistungsempfänger erwerbe somit das Recht, sämtliche Leistungsangebote der Schwimmbad- und Saunaeinrichtung als Ganzes zu nutzen. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung der dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Leistungen an. Diese Leistung eigener Art soll ab 1. Juli 2017 vollständig dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Die Preissplittung im Rahmen der Umsatzbesteuerung in Sauna- und Schwimmbadanteil im LEUZE Mineralbad wird damit ab 1. Juli 2017 nicht mehr anerkannt und entfällt zu diesem Zeitpunkt. Die Regelbesteuerung von 19 % wird voll bei allen Tarifen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder vorgenommen. Die Erhöhung der abzuführenden Umsatzsteuer würde die Bäderbetriebe aktuell mit ca. 400 TEUR pro Jahr belasten. Um eine Verlusterhöhung bei den Bäderbetrieben in 2017 und den Folgejahren zu vermeiden, sollen daher die Eintrittspreise im LEUZE Mineralbad erhöht werden. Die Tarifanpassungen können der Anlage 1 entnommen werden.

Die Aufteilung des Sauna- und Schwimmbadanteils für die Vergangenheit wird, wie der Städtetag Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 19. Mai 2017 mitteilte, vom Finanzministerium Baden-Württemberg aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet.

Der Anpassungsbedarf besteht ausschließlich beim LEUZE Mineralbad. In allen anderen Bädern mit Saunaangebot kann entsprechend dem BMF-Schreiben vom 12. April 2017 der ausgewiesene Saunatarif mit 19% erfasst werden, die ausgewiesenen Schwimmbadeintrittspreise sind weiterhin mit 7% Umsatzsteuer zu erfassen.



Finanzielle Auswirkungen

Aus der Preisanpassung im LEUZE Mineralbad ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Vorteile für den Betrieb. Die höheren Bäderpreise decken die höhere Steuerbelastung, welche an das Finanzamt abgeführt werden muss. Der jährliche zusätzliche Umsatzsteueraufwand würde ohne die Anpassung der Bäderpreise im LEUZE Mineralbad bei ca. 400 TEUR pro Jahr liegen. Für die Monate Juli und August 2017 geht die höher abzuführende Umsatzsteuer zulasten der Bäderbetriebe Stuttgart.

Im Entwurf des Wirtschaftsplanes 2018/2019 wird die Preisanpassung bereits berücksichtigt.




Beteiligte Stellen

Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

1 Neufestsetzung der Bäderpreise im LEUZE Mineralbad

<Anlagen>



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