Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 1317/2021
Stuttgart,
11/29/2021


Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG):
Verbesserter Kinder- und Jugendschutz




Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
JugendhilfeausschussKenntnisnahmeöffentlich13.12.2021

Bericht:



1. Einleitung

Das Jugendamt ist auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) eine der Hauptsäulen, wenn nicht die Hauptsäule, des Kinderschutzes. Im Jugendamt Stuttgart sind es die elf Beratungszentren, die die Federführung bei der Gefährdungseinschätzung, der Information, Beratung und Unterstützung von Familien sowie für die Hilfen zur Erziehung haben. Dies spiegelt sich in der Inanspruchnahme der Beratungszentren. So hatten diese im letzten Jahr (ohne Willkommensbesuche) Kontakt zu 12.339 Familien mit Kindern unter 18 Jahren (21,74 % aller Familien mit Kindern), bearbeiteten 1.922 Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen, 109 Fälle des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs sowie 626 Meldungen der Polizei im Rahmen der Stuttgarter Ordnungspartnerschaft zu häuslicher Gewalt. Im Jahr 2020 wurden 236 Kinder in Obhut genommen und in 192 Fällen wurde das Familiengericht angerufen. Dabei sind die Zahlen gegenüber dem Vorjahr erheblich gestiegen.

Darüber hinaus trägt das Jugendamt, insbesondere nach Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) 2012, die Verantwortung für die flächendeckende Information von Eltern sowie die Kooperation und Vernetzung mit den freien Trägern der Jugendhilfe und anderen wichtigen Organisationen im Kinderschutz (s. auch GRDrs 215/2019). Diese Rolle wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz noch bekräftigt. Entsprechend ist das Jugendamt verantwortlich für alle Themen des Kinderschutzes und nimmt diese Verantwortung auch wahr. Damit die Kooperation mit Verantwortlichen in Institutionen sowie Personen aus dem familiären und sozialen Netzwerk im Kinderschutz gut gelingt, muss das Jugendamt bei Weiterentwicklungen zum Kinderschutz in anderen Institutionen rechtzeitig informiert und einbezogen werden.
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat umgehend in Kraft. Die zentralen Änderungen lassen sich in fünf Schwerpunktthemen zusammenfassen:


Dabei treten zwei Regelungen, die die inklusive Gestaltung des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) betreffen (Hilfen aus einer Hand), verzögert in Kraft: (1) Die Einführung der Verfahrenslotsen in den Jugendämtern zur Verbesserung der Beratung von Familien mit Kindern mit Behinderungen erfolgt zum 1. Januar 2024. (2) Die Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen (seelisch, körperlich, geistig) wird zum 1. Januar 2028 erfolgen, wenn ab dem 1. Januar 2027 ein entsprechendes Bundesgesetz die Gesamtzuständigkeit im Detail regelt.

Während die Realisierung einer inklusiven Jugendhilfe umfangreiche Entwicklungsprozesse und organisatorischen Veränderungen mit sich bringen wird, werden in den Bereichen Kinderschutz, Aufwachsen in Pflegefamilien und Einrichtungen, Prävention vor Ort und Beteiligung Änderungen und Verbesserungen sofort umgesetzt.

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 19. Juli 2021 erfolgte eine erste mündliche Information zur Umsetzung des KJSG. Dem schließt sich nun ein Bericht über die Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes in Stuttgart an. Die anderen Themen werden 2022 im Jugendhilfeausschuss nach und nach vorgestellt werden.


2. Verbesserter Kinder- und Jugendschutz im Rahmen des KJSG

Die Änderungen des KJSG im Bereich Kinder- und Jugendschutz beziehen sich im Wesentlichen auf drei Themenbereiche: (1) Zusammenarbeit an Schnittstellen, (2) Regelungen zur Betriebserlaubnis sowie (3) Auslandsmaßnahmen.

Zu (1): Zusammenarbeit an Schnittstellen

Gute Kooperation ist eine wichtige Voraussetzung für einen gelingenden Kinderschutz. Erst durch die Zusammenführung von Informationen aus verschiedenen Perspektiven und Schaffung eines kindzentrierten Schutz- und Unterstützungsnetzwerks können Kindeswohlgefährdungen abgewendet und eine positive Entwicklung gefördert werden.

Berufsgeheimnisträger*innen

Eine zentrale Schnittstelle im Kinderschutz besteht zwischen dem Jugendamt und den
sog. Berufsgeheimnisträger*innen (Personen, die im beruflichen Kontakt zu Kindern,
Jugendlichen und ihren Familien stehen). Diese unterstehen grundsätzlich der strafbewehrten Schweigepflicht gem. § 203 Strafgesetzbuch (StGB), dürfen aber unter bestimmten Voraussetzungen – auch ohne eine Schweigepflichtentbindung der Betroffenen – das Jugendamt über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung informieren (§ 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)). Mit der Einführung des KJSG muss das Jugendamt diese in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung beteiligen, sofern der wirksame Schutz des Kindes hierdurch nicht gefährdet und dies nach seiner fachlichen Einschätzung erforderlich ist (§ 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VIII nF).

Gestärkt werden soll die Zusammenarbeit außerdem durch die Einführung einer
Sollverpflich­tung des Jugendamts, der meldenden Berufsgeheimnisträgerin zeitnah eine
Rückmeldung zu geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder der Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder der Jugendlichen tätig geworden und noch tätig ist (§ 4 Abs. 4 KKG nF). Hinzugekommen ist auch eine Sollpflicht für Ärztinnen, Ärzte und andere Gesundheitsberufe zur unverzüglichen Information des Jugendamts, wenn dessen Tätigwerden zur Abwendung einer dringenden Gefahr erforderlich ist.

Familiengerichtsbarkeit

In Erstverfahren und Überprüfungsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung muss das Jugendamt den Hilfeplan/das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon gefassten Leistungen, sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen (§ 36 SGB VIII) dem Familiengericht stets, in sonstigen Sorge- und Umgangsverfahren auf Verlangen des Familiengerichts (§ 50 Abs. 2 S. 2, 3 SGB VIII nF), vorlegen.

Strafverfolgung

Um mehrfach straffällig gewordene Jugendliche sowie Kinder und Jugendliche mit multiplen Problemlagen besser begleiten zu können, wird das Instrument von sog.
Fallkonferenzen verstärkt. Insbesondere Jugendamt, Jugendstaatsanwaltschaft und Polizei, aber auch Schule, Ausländerbehörde und Gesundheitsbereich sollen nicht nur strukturell, sondern auch im Einzelfall eng zusammenarbeiten. Stärkungsbedarf sieht das KJSG auch in Bezug auf den Informationsfluss bei Kindeswohlgefährdung, insbesondere durch sexualisierte Gewalt, von den Strafverfolgungsbehörden an das Jugendamt. Nach dem § 5 KKG neu soll das Jugendamt künftig informiert werden, wenn im Strafverfahren „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ bekannt werden. Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn das Kind oder die Jugendliche mit einer Person, die verdächtigt wird, eine einschlägige Straftat begangen zu haben, in einem Haushalt lebt oder Umgang hat bzw. haben wird.

Tagespflege

Aufgenommen wurde außerdem in § 8a Abs. 5 SGB VIII nF die Regelung einer Pflicht zum Abschluss von Vereinbarungen des Jugendamts mit Tagespflegepersonen, wonach diese entsprechend den freien Trägern der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII nF) bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, eine insoweit
erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen und das Jugendamt im Fall der Erforderlichkeit
informieren.


Zu (2): Betriebserlaubnisverfahren

Zur Verbesserung des Schutzes von Kindern in Einrichtungen wurden weitere
Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis (in Baden-Württemberg durch den Kommunalverband Jugend und Soziales (KVJS)) eingeführt: (1) Zuverlässigkeit des Trägers, (2) Vorhandensein eines Gewaltschutzkonzepts, eines geeigneten Verfahrens zur Selbstvertretung sowie der Möglichkeit zur Beschwerde außerhalb der Einrichtung (§ 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, 4 SGB VIII nF), (3) Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung.


Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, dass Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. (§ 47 Abs. 2 SGB VIII nF).

Zu (3): Auslandsmaßnahmen

In § 38 SGB VIII nF werden alle Bestimmungen zu Auslandsmaßnahmen zusammengeführt. Entsprechend wird festgelegt, dass die leistungserbringende Einrichtung oder Person durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor Ort zu überprüfen ist und, dass die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans am Ort der Leistungserbringung, also im Ausland, erfolgen soll. Darüber hinaus wird ausdrücklich im SGB VIII festgeschrieben, dass eine Unterbringung im Ausland nur erfolgen soll, wenn das sog. Konsultationsverfahren durchgeführt wurde, also der Unterbringungsstaat sein Einverständnis mit der Unterbringung erklärt hat (s. Art. 56 Brüssel IIa-VO20 bzw. Art. 33 KSÜ21).


3. Umsetzung in Stuttgart – Zusammenarbeit an Schnittstellen

Auf der Grundlage des bisher geltenden SGB VIII, insbesondere dem § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, dem seit 2012 geltenden Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) und der trägerübergreifenden fachlichen Entwicklungen wurde der Kinderschutz in Stuttgart kontinuierlich verbessert und Strategien entwickelt, die die Umsetzung des KJSG entweder schon vorwegnahmen oder die Umsetzung erleichtern. So werden die Vorgaben der Informationspflicht im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens (s. oben) und die Voraussetzungen für Auslandsmaßnahmen bereits erfüllt. Auf die Zusammenarbeit an Schnittstellen wird im Folgenden detaillierter eingegangen.

Das KJSG wird umgesetzt auf der Grundlage guter Kooperationsstrukturen und einer entsprechend konstruktiven persönlichen Zusammenarbeit der Verantwortlichen im Kinderschutz. Dies betrifft die oben explizit genannten Berufsgeheimnisträger*innen, die Familiengerichtsbarkeit, die Strafverfolgungsbehörden und die beiden Träger der Tagespflege.


Die Zusammenarbeit an Schnittstellen wird seit Jahrzehnten mittels verschiedener Strategien gestärkt. Hierzu gehören:

1. Institutionenübergreifende Vernetzungsstrukturen

2. Institutionenübergreifende fachliche Weiterentwicklungen

3. Kooperationsvereinbarungen

4. Aufbereitung von Informationen für Fachleute und Interessierte




Zu 1. Institutionenübergreifende Vernetzungsstrukturen im Kinderschutz

Das Jugendamt verantwortet eine Vielzahl von verbindlichen Kooperationen. Hierzu gehören insbesondere die:
· Große Steuerungsrunde Kinderschutz, die sich zweimal jährlich trifft und in der u.a. die freien Träger der Jugendhilfe, Schule, Polizei und Familiengericht eingebunden sind.

· AG der insoweit erfahrenen Fachkräfte, in der sich viermal jährlich Vertreter*innen der freien Jugendhilfeträger und des Jugendamtes der Stadt Stuttgart treffen.

Das Kinderschutzteam im Olgahospital verantwortet eine enge Zusammenarbeit zwischen Medizin im städtischen Klinikum und dem Jugendamt sowie die Zusammenarbeit mit der städtischen Frauenklinik und den Geburtskliniken.
Eine enge Kooperation der Jugendhilfe im Strafverfahren (dezentral verortet in den Beratungszentren des Jugendamtes) mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt im Rahmen des Hauses des Jugendrechts. Außerdem regelt ein Rahmenkonzept Hilfen zur Erziehung mit den freien Trägern der Erziehungshilfen die Zusammenarbeit in Krisen und im Kinderschutz.

Seit vielen Jahren gibt es kommunale Vernetzungsstrukturen für verschiedene Themen, die in einem engen Zusammenhang mit der Sicherung des Kinderschutzes stehen. Hierzu gehören unter anderem die Stuttgarter Ordnungspartnerschaft bei häuslicher Gewalt (unter Federführung der Abteilung Chancengleichheit und Diversity) oder Kooperationstreffen zu sexualisierter Gewalt (verantwortet vom Jugendamt).

Unterstützt wird die trägerübergreifende Zusammenarbeit durch jugendamtsinterne verbindliche Steuerungsrunden, Fachzirkel und Arbeitsgruppen zu verschiedenen Aspekten des Kinderschutzes sowie verschiedene, auch trägerübergreifende Ansätze zur Prävention, über die zu einem späteren Zeitpunkt berichtet wird. Hierzu gehören verbindliche Netzwerkstrukturen, Runde Tische, gemeinsame Projekte mit den Partnern in den elf Bereichen sowie Ansprechpersonen in den Beratungszentren des Jugendamtes, zum Beispiel für Schulen.

Dabei arbeitet das Jugendamt eng verzahnt mit überregionalen Institutionen wie dem Sozialministerium, dem Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) und Forschungsinstituten zusammen und ist durch Mitarbeitende in verschiedenen bundesweiten Gremien zum Kinderschutz vertreten.


Zu 2. Institutionenübergreifende fachliche Weiterentwicklung

Neben der Zusammenarbeit in Netzwerken sowie Kooperationsstrukturen in den elf Bereichen tragen vom Jugendamt organisierte Fachtage dazu bei, den Kinderschutz in Stuttgart weiter zu entwickeln und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Verantwortlichen verschiedener Institutionen zu stärken. Zu nennen sind beispielsweise regelmäßig stattfindende Fachtage zu wechselnden Schwerpunktthemen für (a) die Institutionen Familiengericht – Beratungszentren, (b) alle Tätigen im Kinderschutz, (c) den Arbeitsbereich Jugend und (d) Jugendhilfe im Strafverfahren und Justiz.
Darüber hinaus beteiligt sich das Jugendamt an Fachtagungen, die von anderen Trägern organisiert werden. Dies ist beispielsweise der regelmäßig in Stuttgart stattfindende bundesweite Fachkongress der Kinderschutzzentren in Deutschland.

Zu 3. Kooperationsvereinbarungen

Der Sicherstellung des Kinderschutzes dienen Kooperationsvereinbarungen zum Kinderschutz mit den freien Trägern der Jugendhilfe gemäß § 8a und § 72a SGB VIII (s. https://www.stuttgart.de/buergerinnen-und-buerger/kinder-und-jugendliche/traeger_der_freien_jugendhilfe/vereinbarung-zum-schutzauftrag.php).

Darüber hinaus wurden mit verschiedenen Trägern außerhalb der Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen geschlossen, die immer wieder angepasst werden. Zu nennen sind beispielsweise die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Suchthilfeverbund, Substitutionspraxen, dem Sozialamt, dem Gesundheitsamt und dem Jugendamt, Kooperationsvereinbarung Jugendhilfe - Zentrum seelische Gesundheit (ZSG) und dem Gesundheitsamt, Kooperationsvereinbarung mit Gemeinschaftsunterkünften sowie Kooperationsvereinbarungen mit einzelnen Institutionen wie der Fraueninterventionsstelle, den beiden Frauenhäusern, der städtischen Wohnungsnotfallhilfe oder verschiedenen Diensten des Gesundheitsamt.

Weitere Kooperationsvereinbarungen sind in Arbeit oder werden gerade überarbeitet, wie die Kooperationsvereinbarung der Zentralen Fachstelle Wohnungsnotfallhilfe (ZFS) – Fallmanagement mit den Beratungszentren und eine Kooperationsvereinbarung mit dem JobCenter.

Zu 4. Aufbereitung von Informationen für Fachleute und Interessierte

Das Jugendamt sieht sich in der Pflicht, kinderschutzrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen und diese fortlaufend zu aktualisieren. Zunehmend werden diese zusammen mit den Arbeitsalltag erleichternden Materialien über das Internet veröffentlicht (s. beispielsweise die in Kürze online gehenden Internetseiten Frühe Hilfen in Stuttgart (s. hierzu aktuell https://www.stuttgart.de/buergerinnen-und-buerger/kinder-und-jugendliche/jugendhilfeplanung/fruehe-hilfen.php), Information zum Thema Kinderschutz in der Schule: https://www.stuttgart.de/buergerinnen-und-buerger/kinder-und-jugendliche/kinderschutz-in-der-schule.php).

Weiterhin stellt das Jugendamt alle Materialien (über das Internet oder auf Nachfrage) zur Verfügung, die es zur Verbesserung der eigenen Praxis entwickelt wurde. Beispiele hierfür sind:


Jungendamtsinterne fachliche Standards bilden die Grundlage für die Sicherung des Kinderschutzes. Dies sind unter anderem Einarbeitungs- und Fortbildungskonzepte zum Kinderschutz für alle pädagogischen Arbeitsfelder, zum Teil in Zusammenarbeit mit Kooperationspartner*innen, das Konzept Hilfeprozessmanager*innen (HPM) bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt und sexualisiertes Verhalten und Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen, das sexualpädagogische Konzept Einstein hoch 6 für Kita und Schulkind und der Fachzirkel Kinderschutz.


4. Fazit

Auf dieser Basis sind gute Voraussetzungen gegeben, um alle im KJSG vorgeschriebenen Änderungen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes an den Schnittstellen (s. oben) seitens des Jugendamtes in Rücksprache mit den jeweiligen Partner*innen (Berufsgeheimnisträger*innen, Familiengerichtsbarkeit, Strafverfolgung, Tagespflege) umzusetzen. Das Gleiche gilt für die Änderungen im Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis (freie Träger der Jugendhilfe, Landesjugendamt).

Auch schon vor dem Inkrafttreten des KJSG stand der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von sehr selten notwendigen Auslandsmaßnahmen an erster Stelle, so dass die Berücksichtigung des § 38 SGB VIII nF ebenfalls gegeben ist.

Für alle genannten Bereiche haben die Kooperationsgespräche stattgefunden, um aufbauend auf der bisherigen Zusammenarbeit die Anpassung an die Vorgaben des KJSG verbindlich zu regeln. Da wo die Partner*innen im Kinderschutz mit eigenen Initiativen und in Absprache mit dem Jugendamt in ihrem Bereich die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen, ihre Beteiligungsrechte und ihren Anspruch auf Information und Beratung stärken, kann ein gesundes, selbstbestimmtes und glückliches Aufwachsen unterstützt werden.



Beteiligte Stellen

---


Vorliegende Anträge/Anfragen

---
---




Isabel Fezer
Bürgermeisterin





--

<Anlagen>


zum Seitenanfang