Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz:
AK 5200-03
GRDrs
90/2011
Stuttgart,
02/15/2011
Klinikum Stuttgart
Änderung der Betriebssatzung, der Geschäftsordnung für die Führung des Klinikums Stuttgart und Bestellung der Mitglieder des Krankenhausdirektoriums
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Krankenhausausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
25.02.2011
24.03.2011
Beschlußantrag:
1. Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Klinikum Stuttgart“ vom 24. November 2005 (Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2005), zuletzt geändert am 13. Juli 2006 (Amtsblatt Nr. 29 vom 20. Juli 2006), wird gemäß
Anlage 1
geändert.
2. Die Geschäftsordnung für die Führung des Klinikums Stuttgart vom 17. März 2006 wird gemäß Anlage 3 geändert.
3. Zu Mitgliedern des Krankenhausdirektoriums der Krankenhausbetriebsleitung des Klinikums Stuttgart gem. § 9 Abs. 2 der Betriebssatzung werden bestellt:
3.1 für den Bereich Finanzen und Controlling ab 1.4.2011 bis zum 31.12.2015:
Frau Antje Groß
Direktorin für Finanzen und Controlling
3.2 für den Wirtschafts- und Verwaltungsbereich ab 1.1.2011 bis zum
31.12.2015:
Herr Adalbert Erben
Leiter Dienstleistungszentrum
3.3 für den Krankenpflegebereich ab 1.4.2011 bis zum 31.03.2016:
Frau Gudrun Klein
Pflegedirektorin
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
1.
Änderung der Betriebssatzung und der Geschäftsordnung
Die Bedeutung der Bereiche Finanzen und Controlling hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die meisten Erörterungen und Entscheidungen der Krankenhausbetriebsleitung des Klinikums Stuttgart tangieren die Finanzsphäre. Folglich hat die Krankenhausbetriebsleitung den Bereich Controlling in sämtliche Leitungssitzungen eingeladen. Die bekanntermaßen hohe fachliche Kompetenz der Leiterin konnte so auf hervorragende Weise bei der Umsetzung der Zielvorgaben des Gemeinderats eingebracht werden. Konsequenterweise sollte diese so bewährte Zusammensetzung des Krankenhausdirektoriums als Teil der Krankenhausbetriebsleitung in der Satzung nachvollzogen und abgebildet werden.
Die Änderung des § 9 Abs. 2 der Betriebssatzung ist eine redaktionelle Anpassung an die Novellierung des Landeskrankenhausgesetzes vom 11.10.2007, bei welcher der § 33 LKGH ersatzlos gestrichen wurde.
2.
Bestellung von Mitgliedern der Krankenhausleitung
Das Krankenhausdirektorium wurde in der bisherigen Zusammensetzung für fünf Jahre erstmals vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 bestellt (vgl. GRDrs 10/2006) gebildet.
Die Berufung von Herrn Erben als Mitglied des Krankenhausdirektoriums wird um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2015 verlängert.
Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2010 (vgl. GRDrs 927/2010) hat der Krankenhausausschuss der Einstellung von Frau Gudrun Klein als Pflegedirektorin zugestimmt. Sie wird für eine Amtszeit von knapp fünf Jahren, vom 1.4.2011 bis zum 31.03.2016, zum Mitglied des Krankenhausdirektoriums bestellt.
Frau Groß soll, wie oben in Ziffer 1 erläutert, erstmalig als Direktorin für Finanzen und Controlling vom 1.04.2011 bis zum 31.12.2015 zum Mitglied des Krankenhausdirektoriums bestellt werden.
Herr Prof. Krier wurde bereits mit Wirkung zum 1.1.2009 für fünf Jahre zum hauptamtlichen Klinischen Direktor bestellt.
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Beteiligte Stellen
Rechtsreferat
Vorliegende Anträge/Anfragen
-
Erledigte Anträge/Anfragen
-
Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister
Anlagen
4
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb „Klinikum Stuttgart“ der Landeshauptstadt Stuttgart
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung (GemO) und des § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am _______________
folgende Satzung (Stadtrecht 5/4) beschlossen:
§ 1
Die Betriebssatzung vom 24. November 2005 (Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2005) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. die Bestellung und Abberufung des Klinischen Direktors/der Klinischen Direktorin, des Pflegedirektors/der Pflegedirektorin, des Direktors/der Direktorin für Finanzen und Controlling sowie des Leiters/der Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsbereichs als Mitglieder der Krankenhausleitung auf Vorschlag des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,“
2. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Krankenhausleitung des Klinikums besteht aus dem/der Geschäftsführer/in und dem Krankenhausdirektorium. Ihre inneren Angelegenheiten werden durch eine Geschäftsordnung geregelt (§ 12).“
1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Dem Krankenhausdirektorium gehören der Klinische Direktor/die Klinische Direktorin, der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin, der Direktor/die Direktorin für Finanzen und Controlling und der Leiter/die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsbereichs an.“
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage 2 zu GRDrs 90-2011.doc
Anlage 4 zur GRDrs 90-2011_Synopse Geschäftsordnung 1.1.2006.doc
Anlage 3 zu GRDrs 90-2011_Geschäftsordnung für die Führung des KS.doc