Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 94/2024
Stuttgart,
02/07/2024



Begründung von Miet- und Belegungsbindungen für die
Büsnauer Str. 73-79 in Stuttgart-Vaihingen bis 31.12.2044




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und WohnenBeschlussfassungöffentlich15.03.2024



Beschlußantrag:

Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt der Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau Baden-Württemberg AG (GWG) für die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand für weitere 20 Jahre bis 31.12.2044 in der
Büsnauer Str. 73-79 in Stuttgart-Vaihingen einen Zuschuss in Höhe von
2.617.000 Euro.

Die Mittel sind im Teilfinanzhaushalt 610 – Amt für Stadtplanung und Wohnen, Projekt 7.615102 – Wohnbauförderung, Programm 2024, KoGr 783 – Ankauf von Belegungsrechten bereitgestellt.



Begründung:


Die Mietpreisbindung und das städtische Belegungsrecht werden am 31.10.2024 enden.

Mit dem Ziel, die Fortsetzung der Miet- und Belegungsbindungen zu erwirken, hat das Amt für Stadtplanung und Wohnen, Abteilung Wohnen mit der GWG Verhandlungen aufgenommen.

Mit dieser Fortsetzung soll weiterhin Mietwohnraum mit einer günstigen Kaltmiete für Personen mit geringem Einkommen zur Verfügung gestellt werden. Dafür gewährt die Landeshauptstadt Stuttgart der GWG einen abgezinsten Zuschuss.


Städtisches Belegungsrecht:
Die 53 Wohnungen dürfen während dem 20-jährigen Bindungszeitraum vom 01.11.2024 bis 31.12.2044 nur Personen überlassen werden, die durch einen Wohnberechtigungsschein nach §15 LWoFG die Einhaltung der Einkommensgrenze und der für sie angemessenen Wohnungsgröße nachweisen.

Für die 53 Wohnungen erhält die Stadt (Amt für Stadtplanung und Wohnen) ein
20-jähriges Belegungsrecht bis 31.12.2044.

Mietpreisbindung:
Bei jeder Wiedervermietung darf die höchstzulässige Kaltmiete je m² Wohnfläche nicht höher sein als die für die Büsnauer Str. 73-79 konkrete ortsübliche Vergleichsmiete (OVM) abzüglich eines Abschlages von 25%.

Für die bei Beginn der Miet- und Belegungsbindungen bereits bestehenden Mietverhältnisse werden Kaltmieten ebenfalls auf die OVM abzüglich 25% gesenkt.

Für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung darf die Kaltmiete entsprechend
§558 BGB bis zur Erreichung der OVM abzüglich 25% erhöht werden.

Finanzielle Auswirkungen

Der abgezinste Zuschuss über 2.617.000 Euro berechnet sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und aus der 25%igen Verbilligung der OVM. Dies ergibt für den Bindungszeitraum von 20 Jahren eine Mietverbilligung von ca. 49.300 Euro pro Wohnung.



Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Berechnung

<Anlagen>



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