Die Verkäufer und der Käufer haben gegenüber dem Liegenschaftsamt mitgeteilt, dass grundsätzlich Einverständnis mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bestehe.
Gemäß § 29 Abs. 2 WasserG BW darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts wird eine zielgerichtete Gewässerunterhaltung durch die Landeshauptstadt Stuttgart als Träger der Unterhaltungslast ermöglicht. Die Verwaltung sieht daher die Ausübung grundsätzlich als gerechtfertigt an. Nachdem der Käufer im vorliegenden Fall mitgeteilt hat, dass die Errichtung eines neuen Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück geplant ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dann auch eine Aufteilung nach WEG erfolgen wird. Diese könnte bei einem späteren Verkauf des Grundstücks eine Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließen. Somit ist die Ausübung des Vorkaufsrechts geboten.
Die Verwaltung schlägt daher die Ausübung des Vorkaufsrechts an der Teilfläche von ca. 410 m² des Grundstücks Flst. 3918/3, Windhalmweg 47,49, Gemarkung Plieningen, vor.
Im Falle einer Ausübung des Vorkaufsrechts kann der Eigentümer gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 WasserG BW die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts an der Teilfläche von ca. 410 m² wird das Grundstück im Rahmen der Vermessung in drei Teilflächen zerlegt werden. Dadurch wird eine kleine Teilfläche deren Größe noch durch die Vermessung bestimmt werden muss, im südlichen Bereich des Grundstücks entstehen, die von der verbleibenden Restfläche abgetrennt ist. Es wird vermutet, dass die Käuferin am Erwerb dieser kleinen Teilfläche kein Interesse hat und die Übernahme durch die Stadt verlangt. Im Übrigen liegen für die verbleibende Baufläche keine Anhaltspunkte für eine solche Unzumutbarkeit vor und wurde auch bisher nicht vorgebracht. Die Verwaltung geht deshalb davon aus, dass ein solches Verlangen lediglich im Hinblick auf die kleine abgetrennte Teilfläche rechtmäßig gestellt werden kann. Grundsätzlich hat der Verkäufer im weiteren Verfahren jedoch die Möglichkeit, sein Verlangen zu stellen und dies zu begründen. Dann würde sich das Vorkaufsrecht, soweit dieses Verlangen zu Recht gestellt wird, auf den gesamten Kaufgegenstand zum vereinbarten Kaufpreis („Betrag 2 *)“ EUR) erstrecken. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, über die Ausübung neu zu entscheiden und einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses für Wirtschaft und Wohnen zu fassen. Finanzielle Auswirkungen
Der Kaufpreis in Höhe von „Betrag 1 *)“ EUR wird im Teilfinanzhaushalt 230- Liegenschaftsamt, Projekt 7.232000-Immobilien, AuszGr. 782-Erwerb von unbeweglichem Anlagevermögen, finanziert.
*) Hinweis: Die Namen und Beträge unterliegen der Vertraulichkeit und sind nur für die Mitglieder des Gemeinderats in KSD / KORVIS einsehbar. Beteiligte Stellen -- Vorliegende Anträge/Anfragen -- Erledigte Anträge/Anfragen -- Thomas Fuhrmann Bürgermeister Anlagen Anlage 1: Lageplan Anlage 2: Luftbild <Anlagen> zum Seitenanfang Anlage 1 zu GRDrs 337-2021.pdfAnlage 2 zu GRDrs 337-2021.pdf