Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 219/2021
Stuttgart,
03/16/2021



Stuttgarter Frühlingsfest -
Verzicht auf die Durchführung im Jahr 2021 aufgrund SARS-COV-2




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft und WohnenBeschlussfassungöffentlich19.03.2021



Beschlußantrag:

Abweichend von den Zulassungsrichtlinien des Stuttgarter Frühlingsfestes (in der Fassung vom 29.01.2016), wonach das Frühlingsfest jährlich veranstaltet wird, findet das vom 17.04.2021 bis 09.05.2021 geplante Frühlingsfest auf dem Cannstatter Wasen nicht statt.



Begründung:


Das Stuttgarter Frühlingsfest 2021 war vom 17.04.2021 bis 09.05.2021 vorgesehen. Veranstalter des Stuttgarter Frühlingsfestes ist die Landeshauptstadt Stuttgart und bedient sich zur Durchführung der in.Stuttgart Veranstaltungs mbH & Co. KG als Verwaltungshelferin.

Die Durchführung einer Großveranstaltung in der Dimension des Stuttgarter Frühlingsfest im Frühjahr, ist vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie nicht möglich.

Aktuell sind bis in die Sommermonate hinein in allen Großstädten in Deutschland Großveranstaltungen dieser Art abgesagt.

Einordnung des Risikos bei der Durchführung des Frühlingsfestes vor dem Hintergrund infektiologischen und rechtlichen Lage


Das Stuttgarter Frühlingsfest soll bereits in wenigen Wochen stattfinden. Die zur wirkungsvollen Eindämmung der COVID-19- Pandemie erforderlichen Voraussetzungen, wie z.B. Impfung, Medikamente, ausreichend hoher Anteil an Menschen, die bereits an COVID-19 erkrankt waren, sind zum Zeitpunkt des Frühlingsfestes noch nicht in einem ausreichenden Maß vorhanden.

In den vergangenen Jahren lag die Gesamtbesucherzahl bei 1,2 – 1,5 Millionen Menschen. Es handelt sich um ein überregionales Großereignis.

Angesichts der drastischen Einschnitte, durch die es über die vergangenen Wochen und Monaten hinweg mühsam gelang die hohen Infektionszahlen innerhalb der Bevölkerung zu senken, ist die Veranstaltung eines solchen Großereignisses aktuell undenkbar.

Zudem wird der jüngste Anstieg der Fallzahlen nach übergreifender Experteneinschätzung in engem kausalem Zusammenhang mit der Ausbreitung der Virus Mutanten gebracht. Allgemein wird in dem jüngsten Anstieg der Beginn einer dritten Infektionswelle gesehen, die sich bis zum Frühlingsfest weiter aufbauen könnte.

Wie die Erfahrungen im vergangenen Jahr bei deutlich kleineren Ereignissen zeigen, bergen solche Veranstaltungen die große Gefahr der unkontrollierbaren Weiterverbreitung von COVID-19 auf viele Menschen und über Ländergrenzen hinweg.
Um dem entgegenzuwirken, bräuchte es wirksame Maßnahmen zur Risikominimierung, wie zum Beispiel:

Aus den oben genannten Gründen und in der Zusammenschau der dem Gesundheits-amt zum jetzigen Zeitpunkt bekannten Tatsachen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, rät das Gesundheitsamt von der Durchführung des diesjährigen Stuttgarter Frühlingsfest aus medizinisch-infektiologischen Gründen dringend ab.


Zudem ist in rechtlicher Hinsicht eine Durchführung zum jetzigen Zeitpunkt im höchsten Maße fragwürdig:

So sieht der 5-Stufen-Plan, der auf der Bund-Länder-Konferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der Länder am 3.3.2021 beschlossen wurde, vor, dass erst ab Stufe 5, die frühestens zum 5.4.2021 eintritt, Veranstaltungen im Freizeitbereich bis zu 50 Personen erlaubt werden können. Dies aber nur unter der Maßgabe, dass während der vergangenen 28 Tage die Inzidenzzahl stabil bei unter 50 verlief. Tatsächlich überschritt die 7-Tage-Inzidenz in Stuttgart bereits am 28.2.21 wieder die 50er Marke und beträgt aktuell über 70. Bei diesen Inzidenzzahlen ist nicht zu erwarten, dass in Stuttgart ab 5.4.21 überhaupt wieder Freizeitveranstaltungen zugelassen werden, geschweige denn Großveranstaltungen wie das Frühlingsfest.
Zu beachten ist hierbei weiterhin, dass der 5-Stufen-Plan aus der Bund-Länder-Konferenz bisher noch nicht in der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg umgesetzt wurde, die zunächst nur bis 28.3.2021 gilt. Eine Umsetzung in die CoronaVO steht also insofern ohnehin noch unter dem Vorbehalt abweichender – und angesichts der steigenden Inzidenzzahlen verschärfender – Beschlüsse in der nächsten Bund-Länder-Konferenz am 22.3.2021. Aber selbst wenn die Umsetzung erfolgen würde, würde dies für Baden-Württemberg, gemessen an diesen Inzidenzzahlen, weiterhin ein Verbot aller Veranstaltungen bedeuten.


Entscheidung über die Durchführung des Stuttgarter Frühlingsfestes durch die LHS als Veranstalterin


Das Stuttgarter Frühlingsfest wird auf der Basis der Regelungen der Gewerbeordnung jährlich festgesetzt. Eine Festsetzung für das Frühlingsfest 2021 ist bisher nicht erfolgt. Eine Absage des Stuttgarter Frühlingsfest 2021 ist somit in formaler Hinsicht nicht notwendig.

Auch ist in den Ausschreibungsunterlagen zum Frühlingsfest geregelt, dass es einen Anspruch auf Durchführung des Frühlingsfestes nicht gibt.

Gemäß § 10 Abs. 2 GemO ist zu beachten, dass das Frühlingsfest eine sogenannte öffentliche Einrichtung ist. Danach steht die Durchführung des Frühlingsfestes im Ermessen der Landeshauptstadt Stuttgart.

Die Verwaltung hat die unterschiedlichen Interessen abgewogen. Auf der einen Seite gibt es den Wunsch vieler Stuttgarterinnen und Stuttgarter, dass das Stuttgarter Frühlingsfest wie gewohnt stattfindet. Dazu kommen die wirtschaftlichen Interessen der Schausteller und Festwirte, sowie der Hotellerie. Auf der anderen Seite stehen die oben dargestellte Einschätzung des Gesundheitsamtes und die höchst unwahrscheinliche rechtliche Durchführbarkeit der Veranstaltung. Insgesamt kommt die Verwaltung in ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Zielsetzung der Eindämmung der Pandemie und das gesundheitliche Wohl der Bevölkerung vorrangig zu werten sind. Die Durchführung des Frühlingsfestes in 2021 ist daher nicht zu verantworten und muss für dieses Jahr ausgesetzt werden.

Die Verwaltung bittet den Gemeinderat, den entsprechenden Beschluss zu fassen.


Zuständigkeit des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart:

Da der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart der maßgebliche Ausschuss für Zulassungsrichtlinien für das Cannstatter Volksfest ist, muss die Aussetzung des Stuttgarter Frühlingsfestes auch von diesem Ausschuss beschlossen werden.


Mitzeichnung der beteiligten Stellen

Die Referate SI und SOS haben die Vorlage mitgezeichnet.






Thomas Fuhrmann
Bürgermeister







Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen

<Anlagen>



zum Seitenanfang